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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des Sebastian O in M, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 15. Dezember 2004, Zl. Fr 258/04, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 23. Februar 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, ein auf § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gestütztes und auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung dieses Bescheides wurde festgestellt, dass es sich bei der (zwischenzeitig geschiedenen) Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen um eine "Scheinehe" gehandelt habe, was vor allem auf die Aussagen der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt wurde.
Mit Schriftsatz vom 13. April 2004 beantragte der Beschwerdeführer, das genannte Aufenthaltsverbot aufzuheben, weil dieses zu Unrecht erlassen worden sei. Er habe zwischenzeitig seine "Ex-Gattin" dazu bewegen können, "die Wahrheit zu sagen". Der Beschwerdeführer legte dazu ein Schreiben seiner früheren Ehefrau vom 5. April 2004 vor, demzufolge sie bereue, gelogen zu haben und in dem sie angibt, den Beschwerdeführer aus Liebe geheiratet zu haben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 FrG ab. In ihrer Begründung gab sie zunächst die Beweisergebnisse des Aufenthaltsverbotsverfahrens wieder und maß sodann dem Schreiben vom 5. April 2004 keinen Wahrheitsgehalt zu, weil die darin enthaltenen Angaben konstruiert seien. In Wirklichkeit habe sich nach Ansicht der belangten Behörde an den Umständen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, nichts geändert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wendet sich zusammengefasst gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, den Angaben seiner früheren Ehefrau im Schreiben vom 5. April 2004 komme keine Glaubwürdigkeit zu. Vielmehr hätte die belangte Behörde bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen zum Ergebnis kommen müssen, "dass keine Scheinehe vorliegt".
Dieses Vorbringen ist schon vom Ansatz her nicht zielführend:
Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein solcher Antrag kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Der Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes dient jedoch nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2003/21/0129).
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass die Aussagen seiner früheren Ehefrau über das Bestehen einer Scheinehe, auf die das Aufenthaltsverbot vom 23. Februar 2004 gestützt war, falsch gewesen seien. Selbst wenn man von der behaupteten falschen Zeugenaussage im Aufenthaltsverbotsverfahren ausginge, so wäre dies ein Umstand, der schon bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorgelegen wäre (vgl. dazu auch den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG). Ein solcher Umstand stellt daher, auch wenn er der Behörde im Aufenthaltsverbotsverfahren noch nicht bekannt war, keine im Sinne des Vorgesagten maßgebliche Veränderung der Verhältnisse dar, die zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach § 44 FrG führen können (vgl. abermals das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2003/21/0129). Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Ehe sei keine Scheinehe gewesen, stellt daher kein taugliches Vorbringen für eine positive Erledigung seines Antrages nach § 44 FrG dar (vgl. zu einem ähnlichen Vorbringen auch das Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/18/0146).
Sonstige Umstände, die trotz des sehr kurzen Zeitraumes seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes für dessen Aufhebung sprächen, wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Da der Beschwerde somit keine Berechtigung zukommt, war diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 9. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005210028.X00Im RIS seit
03.07.2005