TE OGH 1985/1/24 12Os175/84

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Veröffentlicht am 24.01.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Miheljak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs.1, 128 Abs.1 Z.4 StGB und des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs.1 Z.2, Abs.2 und Abs.3

letzter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Oktober 1984, GZ. 9 c Vr 5225/84-55, nach Anhörung des Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen, nämlich im Schuldspruch zu den Punkten I/2 und II/ des Urteilssatzes, unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt I/1 des Urteilssatzes und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die getroffene kassatorische Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die auf den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 41-jährige Peter A (zu I/1 und 2) des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs.1, 128 Abs.1

Z.4 StGB und (zu II/) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs.1 Z.2, Abs.2 und Abs.3, letzter Fall, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien I/ fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. am 31. März 1984 dem Herbert B S 300,-- Bargeld, 2. am 4. Juni 1984 dem Friedrich C 1 goldene Armbanduhr der Marke 'Longines' mit Brillantbesatz im Wert von S 67.760,--, 1 'Oriosa'-Quarzuhr im Wert von S 1.600,--, 1 goldenes Herrenarmband im Wert von etwa S 10.000,-- und 1 Goldring mit schwarzem Stein im Wert von S 3.090,--, sohin Sachen in einem insgesamt S 5.000,-- übersteigenden Wert;

II/ am 8. August 1984 Sachen in einem S 5.000,-- übersteigenden Wert, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, nämlich 7 Quarzuhren der Marke 'Antima' im Gesamtwert von über S 30.000,--, die ein Unbekannter am Vorabend durch Einbruch in die Firma 'ALPAC' erbeutet hatte, an sich gebracht, um sie zu verhandeln, wobei die mit Strafe bedrohte Hanldung gegen fremdes Vermögen, aus der die Sachen stammten, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, und ihm die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer nominell auf die Gründe der Z.5 und '9' des § 281 Abs.1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die teilweise, nämlich in Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt I/1 des Urteilssatzes, begründet, im übrigen aber nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs zu Punkt I/1 wird dem Angeklagten angelastet, dem Herbert B S 300,-- Bargeld gestohlen zu haben (S 267).

In den Urteilsgründen wird hiezu festgestellt, daß der Angeklagte in der Wohnung des B, als der Genannte einmal kurz das WC aufsuchte, mit Bereicherungsvorsatz aus einer über einen Sessel in der Küche gehängten Lederjacke die Geldbörse des B an sich nahm, daraus S 300,-- entnahm und die Geldbörse sodann wieder in die Lederjacke zurücksteckte (S 270). In weiterer Folge wird jedoch ausgeführt, daß B in der Folge den Diebstahl 'der S 200,-- (S 271) und daß sich 'diese Feststellungen' auf die glaubwürdigen Aussagen des B gründen, der angab, daß er 'die S 200,--' auf dem Weg in seine Wohnung noch gesehen und unmittelbar nach dem Wegfahren des Angeklagten vermißt habe, sodaß ein Diebstahl des Geldes durch eine andere Person und auch ein Verlust 'der S 200,--' auszuschließen ist (abermals S 271). Dem angefochtenen Urteil haftet solcherart, wie der Beschwerdeführer in Ausführung seiner Mängelrüge (Z.5) zutreffend aufzeigt, in Ansehung der Höhe des dem B gestohlenen Bargeldbetrags ein unlösbarer innerer Widerspruch an, indem einerseits der Diebstahl von 300 S festgestellt, anderseits aber (und insoweit im Einklang mit der Anzeige S 9 ff und der Aussage des Zeugen B S 255) davon ausgegangen wird, daß der Angeklagte lediglich 200 S gestohlen hat. In teilweise Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war somit das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu Punkt I/1 des Urteilssatzes aufzuheben und in diesem Umfang die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen, was auch die Kassierung des Strafausspruchs zur Folge hat.

Gegen den Schuldspruch zu Punkt I/2 des Urteilssatzes (Diebstahl zum Nachteil des Friedrich C) wendet der Angeklagte in Ausführung seiner Mängelrüge (Z.5) ein, das Erstgericht habe einen bei den Akten erliegenden Zettel mit dem Namen und der Adresse des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht verlesen und in den Entscheidungsgründen mit Stillschweigen übergangen, wiewohl dieser Zettel für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einerseits des Angeklagtne und anderseits des Zeugen C von Bedeutung gewesen wäre. Mit diesem Einwand wird jedoch der Sache nach kein Begründungsmangel im Sinne der Z.5 des § 281 Abs.1 StPO releviert, sondern vielmehr gerügt, daß das Erstgericht nicht alle relevanten Beweismittel zum Gegenstand des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung gemacht habe. Denn ein Begründungsmangel läge nur dann vor, wenn ds Gericht die erhobenen Beweise unvollständig gewürdigt hat, nicht aber dann, wenn es die Möglichkeit, weitere Beweise abzuführen, unvollständig ausgeschöpft hat (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO 2 Nr 82,83 und 84 zu § 281 Z.5). Die Nichtaufnahme eines relevanten Beweises kann aber einen Verfahrensmangel im Sinne der Z.4 des § 281 Abs.1 StPO darstellen, zu dessen Geltendmachung der Angeklagte vorliegend indes nicht legitimiert ist, weil er es unterlassen hat, in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag zu stellen. Was schließlich die Mängelrüge (Z.5) in Ansehung des Schuldspruchs wegen Hehlerei (Punkt II/ des Urteilssatzes) betrifft, so ist es zwar richtig, daß der Angeklagte nach den Verfahrensergebnissen das verhehlte Diebsgut nicht, wie es in den Urteilsgründen heißt, 'gekauft', das heißt gegen Bezahlung eines Kaufpreises erworben, sondern lediglich zum Verkauf übernommen hat. Der insoweit dem Urteil anhaftende Mangel (S 273) betrifft jedoch keine entscheidungswesentliche Tatsache, weil es für den Tatbestand der Hehlerei nach § 164 Abs.1 Z.2 StGB genügt, daß der Täter die gestohlene Sache 'sonst an sich bringt' (vgl. hiezu ÖJZ-LSK 1976/217), wie dies dem Angeklagtenvorliegend schuldspruchmäßig (S 268) angelastet wird, und die einzelnen, in der Z 2 der zitierten Gesetzesstelle beschriebenen Begehungsweisen rechtlich gleichwertig sind (ÖJZ-LSK 1982/176 ua). Soweit die Beschwerde sich aber gegen die Konstatierung eines zumindest bedingten Vorsatzes des Angeklagten in Ansehung der Herkunft der an sich gebrachten Uhren aus einem durch Einbruch begangenen Diebstahl wendet, bekämpft sie im Ergebnis lediglich in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung, indem sie sich gegen denkgesetzlich mögliche Schlußfolgerungen (S 274) wendet und lediglich darzutun sucht, daß aus den von den Tatrichtern zur Begründung ihrer Überzeugung herangezogenen Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können.

Die in bezug auf den Schuldspruch zu Punkt I/2 des Urteilssatzes erhobene Rechtsrüge (Z '9') entbehrt deshalb der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie von der urteilsfremden Annahme ausgeht, daß C die Wertgegenstände dem Angeklagten geschenkt habe.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch zu den Punkten I/2 und II/ des Urteilssatzes gerichtet ist, war sie demnach gemäß § 285

d Abs.1 Z.1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z.2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene, auch den Strafausspruch erfassende kassatorische Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle (Mayerhofer/Rieder aaO Nr. 11 und 18 a zu § 390 a).

Anmerkung

E05090

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00175.84.0124.000

Dokumentnummer

JJT_19850124_OGH0002_0120OS00175_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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