TE OGH 1985/1/24 6Ob1547/84

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Veröffentlicht am 24.01.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fa O*****, vertreten durch Dr. Egbert Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Leo H*****, vertreten durch Dr. Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Schillinggegenwert von 15.000 DM, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Oktober 1984, GZ 2 R 202/84-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gerügt wird die Beurteilung der Beweislastverteilung bei Geltendmachung von Schadenersatz wegen sogenannter Mängelfolgeschäden unter Anwendung des § 1298 ABGB.

Der Rechtsstreit hängt nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage ab.

Vorweg ist festzuhalten, dass ungeachtet der offenkundigen Auslandsbeziehung des Maschinenkaufs die kollisionsrechtlichen Erwägungen nicht offengelegt wurden. Im Ergebnis haben die Vorinstanzen aber zutreffend österreichisches Recht angewendet:

Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz, Der Beklagte ist ein in Vorarlberg ansässiger, selbständiger Lohnsticker. Er kaufte von der Klägerin zur weiteren betrieblichen Ausstattung seines gewerblichen Unternehmens eine Stickmaschine eines deutschen Herstellers. Der Kauf wurde, wie er in der von der Klägerin vorgelegten und vom Beklagten als richtig zugestandenen (AS 17) Vertragsurkunde (Beilage B) festgehalten ist, im März 1981 in Vorarlberg abgeschlossen; die Klägerin war dabei durch ihren in der Schweiz ansässigen Prokuristen vertreten. Der Kaufpreis wurde in deutscher Mark vereinbart. Hinweise auf eine beiderseits beabsichtigte Anwendung eines bestimmten Rechts fehlen. Unter dem Schlagwort „Garantie“ enthält der Kaufvertrag die Regelung, dass der Maschinenhersteller die im Maschinenhandel übliche Garantie von sechs Monaten übernimmt, wobei Folgegschäden ausgeschlossen sein sollten. Selbständige Nebenleistung der Verkäuferin war die – verhältnismäßig zeit- und arbeitsaufwendige – Montage der Maschine in der Betriebsstätte des Beklagten.

Das von beiden Parteien im Rahmen ihres jeweiligen Unternehmens geschlossene Rechtsgeschäft ist kein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, Anhaltspunkt für eine bestimmte Rechtswahl fehlen. Die nach § 36 IPR-Gesetz maßgebende Schweizer Rechtsordnung verweist im Sinne des Art 3 Abs 2 des Haager Übereinkommens vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendenden Recht (AS 1972 1882) auf das österreichische Recht zurück.

Der Beklagte wendete Schadenersatzansprüche wegen sogenannter Mängelfolgeschäden ein. Er hatte sämtliche anspruchsbegründenden Tatumstände zu beweisen. Dazu zählt in erster Linie die Ursächlichkeit eines (Fehl-)Verhaltens der Klägerin für den die Produktion beeinträchtigenden Gerätemangel. Dem Käufer mögen dabei Beweiserleichterungen zustatten kommen. Eine faktische Vermutung des Inhalts, dass kurz nach Übernahme einer Maschine auftretende Mangel schon vor ihrer Übernahme vorhanden gewesen seien, wäre im vorliegenden Fall aber nach der tatsächlichen Annahme entkräftet, dass die Produktionsschwierigkeiten ebenso auf Montagemängeln wie auf Bedienungsmängeln beruhen konnten. Damit traf den Beklagten die volle Beweislast für die Ursächlichkeit eines bestimmten von der Klägerin zu vertretenden Verhaltens für das seinen Produktionsausfall verursachende Maschinengebrechen. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Damit kommt die ausschließlich das Verschulden betreffende Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB überhaupt nicht zur Anwendung.

Textnummer

E117003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB01547.840.0124.000

Im RIS seit

06.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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