Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Annie P*****, vertreten durch Dr. Viktor Cerha, Dr. Karl Hempel, Dr. Dieter Cerha und Dr. Benedikt Spiegelfeld, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann und Dr. Eduard Klingsbigl, Rechtsanwälte in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei V*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Kurt Schneider und Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 135.845,92 s.A. und Feststellung, Revisionsinteresse S 135.845,92 s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2. Juli 1984, GZ 4 R 95/84-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 2. Februar 1984, GZ 26 Cg 332/83-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 6.838,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 1.920, die Umsatzsteuer von S 447,15) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem Kaufvertrag vom 3. bzw. 10. Juli 1977 erwarben die Ehegatten Gert und Anna ***** S***** von der Klägerin die Liegenschaft EZ. *****, Katastralgemeinde P***** um den Kaufpreis von S 800.040,--. Der Kaufpreis war vereinbarungsgemäß in Form einer Zeitrente von 120 Rentenbeträgen in Höhe von je S 6.666,67, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monates ab 1. August 1977 an die Klägerin zu entrichten. Die Klägerin brachte hiezu vor, daß diese Zeitrente und ein gleichzeitig eingeräumtes Wohnungsrecht im ersten Rang der Liegenschaft grundbücherlich sichergestellt worden seien. Die Klägerin räumte der Beklagte auf Ersuchen des Ehepaares S***** als Gesellschafter der N*****gesellschaft m.b.H. mit der Erklärung vom 14. Mai 1978 den Vorrang für deren Pfandrecht über einen Kredithöchstbetrag von S 2,000.000,-- ein, welchen Kredit die Beklagte der N*****gesellschaft m.b.H. gewährt hatte. Die Klägerin brachte hiezu vor, daß diese Vorrangseinräumung an die Beklagte unentgeltlich erfolgt sei. Die Beklagte leitete in der Folge gegen das Ehepaar S***** die Zwangsversteigerung der Liegenschaft ein. Sie war in diesem Verfahren durch Dr. Grossmann vertreten. Im Rahmen dieser Realexekution nahm Ing. Gottfried M***** die Schätzung der Liegenschaft vor. In seinem Gutachten vom 24. September 1981 stellte er den Kapitalwert der Zeitrente und des Wohnungsrechtes der Klägerin mit S 593.340,80 fest und berücksichtigte diesen Kapitalwert im mit S 1,252.700,-- bekanntgegebenen Liegenschaftsschätzwert. Das Exekutionsgericht gab mit dem Beschluß vom 1. Oktober 1981 diesen Liegenschaftsschätzwert, in dem die Übernahme des Kapitalwertes der Zeitrente und die Übernahme des Wohnungsrechtes berücksichtigt waren, bekannt. Dagegen wurden von der Beklagten weder Erinnerungen noch Einwendungen erhoben. Die Beklagte legte am 27. Oktober 1981 die Versteigerungsbedingungen vor, die im Punkt 3 ausdrücklich vorsahen, daß das einverleibte Pfandrecht für die monatliche Zeitrentenforderung von S 6.666,67 und die einverleibte Dienstbarkeit der Wohnung ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind. Diese Versteigerungsbedingungen wurden mit dem Beschluß des Exekutionsgerichtes vom 22. Jänner 1982 unverändert festgelegt und bewilligt. Der Beschluß erwuchs in Rechtskraft. Die Beklagte erhielt in der Versteigerungstagsatzung vom 29. Juni 1982 den Zuschlag um S 1,205.000,--.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten auf Grund des Liegenschaftserwerbes die Zahlung der monatlichen Zeitrente ab 1. Juli 1982 bis einschließlich Februar 1984 in der außer Streit gestellten Höhe von S 135.845,92 samt Anhang. Sie behauptete, ihr Rechtsvertreter sei mit jenem der Beklagten im Exekutionsverfahren in Kontakt gestanden. Dieser habe bereits am 6. November 1981 bestätigt, daß er die Übernahme ihrer Zeitrente und des Wohnungsrechtes festgehalten habe. Dies sei in der Folge mehrfach schriftlich bestätigt worden und auch in den vorgelegten Versteigerungsbedingungen zum Ausdruck gekommen. Aus der Korrespondenz zwischen den Parteienvertretern und der Entwicklung des Versteigerungsverfahrens ergebe sich der Abschluß einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen darüber, daß die Forderungen der Klägerin zu übernehmen seien. Dabei seien die Klägerin und ihr Vertreter davon ausgegangen, daß sie die Beklagte vor weiterem finanziellen Schaden bewahren wolle, weil die Klägerin gegenüber dem Ehepaar S***** bereits einen beachtlichen Forderungsausfall erlitten habe. Daß der Vertreter der Beklagten bei Abschluß dieser Vereinbarung von einer falschen Voraussetzung ausgegangen wäre, habe die Klägerin erst nach dem Zuschlag erfahren. Der von ihm behauptete Irrtum müsse bezweifelt werden, er habe jedenfalls der Klägerin nicht auffallen können. Mit der seinerzeitigen Vorrangseinräumung habe die Klägerin auf keinerlei Ansprüche verzichtet; deren alleiniger Zweck sei in einer ausreichenden grundbücherlichen Sicherstellung des von der Beklagten an die Liegenschaftseigentümer gewährten Kredites gelegen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wandten ein, daß die Beklagte durch das Meistbot materiellrechtlich in Ansehung der Kredithöchstbetragshypothek nicht vollständig befriedigt worden sei und daß die Klägerin auf Grund der Vorrangseinräumung erst nach der Beklagten hätte zum Zuge kommen sollen. Die Beklagte erhob überdies den Einwand der sittenwidrigen Klageführung, weil die Klägerin mit der Vorrangseinräumung ausdrücklich darauf verzichtet habe, vor der Beklagten zum Zuge zu kommen, nunmehr aber einen Widerspruch zwischen formeller und materieller Rechtslage ausnütze. Der Verfassung der Versteigerungsbedingungen sei ein Irrtum des Beklagtenvertreters Dr. Grossmann zugrundegelegen, welcher der Klägerin aus den Umständen hätte auffallen müssen, der dem Beklagtenvertreter aber erst Ende August - Anfang September 1982 offenbar geworden sei. Die Klägerin sei im Hinblick auf die Vorrangseinräumung gegenüber dem Zuschlag in Verbindung mit den Versteigerungsbedingungen als bereichert anzusehen. Die Beklagte stellte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß 1.) auf Grund der Vorrangseinräumungserklärung vom 14. Mai 1978 in Verbindung mit dem Zuschlag vom 29. Juni 1982 die ob der EZ. ***** der Katastralgemeinde P***** zu Gunsten der Klägerin einverleibten Rechte COZ 38 und 39 im Verhältnis zur Beklagten erloschen sind, und 2.) die Klägerin aus der versehentlichen Fassung der Versteigerungsbedingungen, welche eine Übernahme der Rechte COZ 38 und 39 der EZ. ***** der Katastralgemeinde P***** ohne Anrechnung auf das Meistbot vorsahen, grundlos zumindest in der Klagehöhe bereichert wurde.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze Folge und wies den Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten ab. Es stellte zusätzlich zu dem oben wiedergegebenen Sachverhalt fest:
Am 29. Juni 1982 erfolgte die Versteigerung der Liegenschaft, an der sich die Beklagte und Mag. Karl W***** beteiligten. Die Beklagte erhielt den Zuschlag um das Meistbot von S 1,205.000,--. Gegen die von der Klägerin beantragte Rangordnung erhob die Beklagte Widerspruch mit der Begründung, daß versehentlich in die Versteigerungsbedingungen aufgenommen worden sei, daß die Rechte COZ 38 und 39 ohne Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen seien. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Punkt B des folgenden Verteilungsbeschlusses vom 15. März 1983 (ON 46) lautet wie folgt:
„Die sub COZ 38 der EZ. ***** Katastralgemeinde P***** sichergestellte Zeitrentenforderung von monatlich S 6.666,67 und die sub COZ 39 derselben EZ. sichergestellte Dienstbarkeit der Wohnung gemäß Punkt 7 des Kaufvertrages vom 3. Juli 1977 sind zugunsten der Anni P*****, ... vom Ersteher R***** reg.Gen.m.b.H. ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.“ Dem Rekurs der Beklagten gegen den Verteilungsbeschluß wurde keine Folge gegeben.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses einer nochmaligen Aufrollung der Frage entgegenstehe, ob die Beklagte als Ersteherin die grundbücherlich sichergestellte Zeitrente der Klägerin ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen habe oder nicht. Gerade darüber sei im Verteilungsbeschluß abgesprochen worden. Andere Versteigerungsbedingungen hätten überdies einen abweichenden Ausgang des Versteigerungsverfahrens bewirkt. Die Beklagte könne sich nicht auf ihren Rang als Pfandgläubigerin berufen, ohne dadurch ihre Stellung als Ersteherin der Liegenschaft zu berühren. Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil insgesamt S 300.000,-- übersteige. Es ergänzte die Feststellungen des Erstgerichtes im nachstehenden Umfang:
Die Klägerin beantragte vor dem Versteigerungstermin mit dem Schriftsatz vom 25. Mai 1982 die Barzahlung ihrer pfandrechtlich sichergestellten Zeitrentenforderung und brachte dazu vor, daß in den rechtskräftig festgestellten Versteigerungsbedingungen vorgesehen sei, daß diese Zeitrentenforderung ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist. Die Verpflichteten hätten bisher nicht alle fälligen Renten bezahlt, sodaß bis zum Versteigerungstermin vom 29. Juni 1982 ein Rückstand von S 184.986,04 bestehen werde, welche Forderung mit dem dann aushaftenden Betrag zur Meistbotsverteilungstagsatzung anzumelden sein werde. Hinsichtlich der ab 1. Juli 1982 verbleibenden 61 Monate der Zeitrente verlange sie die Berichtigung durch Barzahlung. Der in der Verteilungstagsatzung vom 11. März 1983 von der Beklagten erhobene Widerspruch gegen die beantragte Rangordnung der Anmeldung der Klägerin wurde vom Exekutionsgericht sogleich beschlußmäßig zurückgewiesen. Im Meistbotsverteilungsbeschluß vom 15. März 1983 wurde unter Punkt A) das Meistbot samt Zinsen und Fruktifikationszinsen in Höhe von insgesamt S 1,700.000,-- der Beklagten zur teilweisen Berichtigung ihrer Kapitalforderung aus der Kredithöchstbetragshypothek COZ 40 durch Barzahlung zugewiesen. Die Beklagte hat nur gegen Punkt B) des Meistbotsverteilungsbeschlusses Rekurs erhoben.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, daß Versteigerungsbedingungen, selbst wenn sie dem Gesetz nicht entsprechen, jedenfalls für das weitere Verfahren verbindlich und unanfechtbar werden, wenn sie gemäß dem Antrag der betreibenden Partei rechtskräftig festgestellt wurden. Aus der Rechtskraft des Beschlusses über die Genehmigung und Feststellung der Versteigerungsbedingungen folge, daß sie sowohl die Klägerin als auch die Beklagte als Ersteherin und auch als betreibende Gläubigerin, laut deren Antrag sie festgestellt worden sind, gegen sich gelten lassen müßten. Die Vorlage der Versteigerungsbedingungen und der Antrag auf deren Feststellung und Genehmigung durch das Exekutionsgericht sei eine Prozeßhandlung, die wegen Willensmängeln nicht angefochten werden könne. Dieser Beschluß habe nicht nur über den Teilnahmeanspruch der Beteiligten im Versteigerungsverfahren entschieden, sondern meritorisch die Bedingungen der Versteigerung und die Ansprüche gegen den Ersteher festgelegt. Die Beklagte habe als Ersteherin das gesamte Meistbot zugewiesen erhalten. Ließe man die nachträgliche Anfechtung der von ihr vorgelegten und antragsgemäß genehmigten Versteigerungsbedingungen aus einem Willensmangel zu, würde dies zwangsläufig dazu führen, daß das Versteigerungsverfahren einen abweichenden Verlauf und Ausgang gefunden hätte, der aber in keiner Weise mehr verläßlich abgeschätzt werden könne. Auch Bereicherungsansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin könnten nicht bestehen, weil diese aus dem Meistbot nichts zu erhalten hatte und auch nichts erhalten hat. Ebensowenig könne in der Klageführung eine mißbräuchliche und damit sittenwidrige Rechtsausübung der Klägerin erblickt werden. Der von der Beklagten erhobene Vorwurf, daß die Klägerin einen Widerstreit zwischen der formellen und der materiellen Rechtslage ausnütze, gehe schon deshalb fehl, als solches allein für die Annahme einer sittenwidrigen Rechtsausübung noch nicht ausreichend wäre. Der Widerstreit müßte vielmehr von der Klägerin selbst arglistig herbeigeführt worden sein. Dies sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal behauptet worden und sei auch nach den Feststellungen nicht der Fall.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben oder dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeanwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte stellt sich im Gegensatz zu den Auffassungen der Vorinstanzen auf den Standpunkt, daß die der Versteigerung zugrunde gelegten Versteigerungsbedingungen - da sie auf einem Irrtum ihrerseits beruhen - zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerin führte. Daraus erwachse ein Rückforderungsanspruch der Beklagten, welchen sie der Klageforderung entgegensetze, sodaß sie berechtigt sei, die begehrte Leistung zu verweigern. Auszugehen ist jedoch - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - davon, daß rechtskräftig genehmigte Versteigerungsbedingungen für das weitere Exekutionsverfahren verbindlich und damit unanfechtbar geworden sind (JBl. 1957, 420 u.a.). Dies gilt auch für solche Bedingungen, die dem Gesetz nicht entsprechen (EvBl. 1965/114 u.a.). Die Vorlage der Versteigerungsbedingungen ist wie andere Prozeßhandlungen auch einer Anfechtung wegen Willensmängeln entzogen (vgl. SZ 32/69; EvBl. 1975/50 u.a.). Rechtskräftige Versteigerungsbedingungen, auf deren Grundlage rechtskräftig ein Zuschlag erteilt wurde, können somit nachträglich nicht mehr umgestoßen werden (SZ 19/103; 3 Ob 100, 101/74 u.a.). Dabei ist auseinanderzuhalten, daß das Exekutionsgericht im Verteilungsbeschluß nur über Lasten, die in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, zu entscheiden hat. Ansprüche, die durch Übernahme ohne Anrechnung auf das Meistbot zu berücksichtigen sind, scheinen im Verteilungsbeschluß nicht auf. Die Übernahme von Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot ergibt sich nicht aus dem Verteilungsbeschluß, sondern - wie im vorliegenden Fall - aus den Versteigerungsbedingungen (Heller-Berger-Stix 1576; 3 Ob 11/84 u.a.). Diese legten demnach - von der Begründung anderer Rechtsbeziehungen abgesehen - die zwischen der bücherlich berechtigten Klägerin und der letztlich die Liegenschaft erstehenden Beklagten geltenden Rechtsverhältnisse endgültig fest (vgl. SZ 52/13 u.a.). Eine nachträgliche Anfechtung wegen Irrtums scheidet nicht nur für das Exekutionsverfahren selbst aus, sondern als notwendige Konsequenz auch in einem zwischen den beiden Parteien geführten Rechtsstreit. Davon abgesehen enthält das Vorbringen der Beklagten keinen durch die Verfahrensergebnisse in irgendeiner Weise gestützten Hinweis darauf, daß der Klägerin ein allfälliger Irrtum aus den Umständen auffallen hätte müssen. Unabhängig davon, ob die Beklagte später selbst als Bieterin auftreten wollte oder nicht, konnte sie aus vielerlei Gründen durchaus mit völliger Absicht die von ihr vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen beantragen, etwa, weil sich vielleicht ein Bieter findet, der zunächst ein geringeres Meistbot entrichten müßte u.dgl. (vgl. 3 Ob 11/84). In Erkenntnis dieser Rechtslage vermeint die Beklagte aus Bereicherungsgrundsätzen zur Verneinung des Klageanspruches zu gelangen. Die Revisionswerberin übersieht jedoch, daß das Bereicherungsrecht einerseits die Aufgabe hat, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes5 I, 322; 7 Ob 530/80; SZ 54/149 u.a.). Eine solche ist jedoch insoweit nicht erfolgt, als die Klägerin aus dem Meistbot ohnedies nichts erhalten hat. Die Heranziehung von Kondiktionsgrundsätzen ist aber andererseits auch ausgeschlossen, wenn eine vertragliche Regelung getroffen wurde (6 Ob 586/79; 6 Ob 568/82 u.a.). Einer solchen ist gleichzustellen die Begründung des zwischen den Parteien maßgeblichen Rechtsverhältnisses durch Versteigerungsbedingungen, die den Punkten eines Kaufvertrages bei der freiwilligen Veräußerung entsprechen (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 151; SZ 52/13 u.a.).
Soweit den Ausführungen der Beklagten entnommen werden könnte, daß die Klägerin in sittenwidriger Weise ihre Forderungen geltend mache, fand sich für diese Annahme kein Anhaltspunkt im Akt. Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden mißbräuchlichen Rechtsausübung könnte nur gesprochen werden, wenn der Klägerin jedes andere Interesse abgesprochen werden müßte als das, der Beklagten Schaden zuzufügen (SZ 28/133 u.z.a.). Davon kann aber mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin nur Rechte geltend macht, die ihr aufgrund seinerzeitiger Vereinbarung mit den Käufern der ursprünglich ihr gehörigen Liegenschaft zustehen und von der Ersteherin ohne Anrechnung auf das Meistbot (weshalb die Liegenschaft dementsprechend niedriger geschätzt wurde) übernommen wurde, nicht die Rede sein. Zutreffend erachteten die Vorinstanzen daher auch in diesem Belang die Einwendungen der Beklagten als nicht stichhältig. Ihrer Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E08941European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00618.840.0125.000Im RIS seit
04.09.1995Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019