TE OGH 1985/1/29 5Ob582/84

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Veröffentlicht am 29.01.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther P*****, vertreten durch Dr. Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei Otto K*****, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, wegen restlicher 183.294,79 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. April 1983, GZ 1 R 4, 5/83-66, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Lienz vom 27. Oktober 1982, GZ 2 C 1046/81-58, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision des Beklagten wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die zweite Revisionsbeantwortung des Klägers wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dieser Rechtssache war der Oberste Gerichtshof bereits einmal befasst:

a) In Stattgebung der Revision des Klägers wurden mit Beschluss vom 9. 6. 1981, 5 Ob 768/80 (= SZ 54/88), die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht ergänzende Sachverhaltsprüfungen aufgetragen;

b) im zweiten Rechtsgang wurde mit dem Erkenntnis vom 31. 1. 1984, 5 Ob 662/83, der Revision des Klägers nicht Folge gegeben und die Revision des Beklagten als verspätet zurückgewiesen (das Berufungsgericht hatte die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt, mit der in Verneinung des Bestands der einredeweise geltend gemachten Gegenforderung der Beklagte zur Zahlung von 183.294,79 S samt stufenweise berechneter Zinsen verurteilt und das Klagemehrbegehren von 260.049,50 S samt Zinsen abgewiesen wurde).

Auf den Inhalt dieser beiden Entscheidungen wird verwiesen.

Das Erstgericht bewilligte mit dem Beschluss vom 20. 4. 1984, ON 74, dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Revision.

Der Kläger brachte daraufhin eine zweite Revisionsbeantwortung ein.

Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt. Die zweite Revisionsbeantwortung des Klägers ist unzulässig.

Der Großteil der Ausführungen in der Revisionsschrift (7 ½ Seiten) ist der gesetzlich nicht zulässigen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen wegen angeblich „unrichtiger Beweiswürdigung“ gewidmet; darauf kann nicht eingegangen werden.

Der Anfechtungsgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge ist auch nicht berechtigt.

Soweit sie die Klageforderung betrifft, steht sie in völligem Widerspruch zu den die Vorinstanzen und auch den Obersten Gerichtshof selbst bindenden Rechtsansichten, die im Aufhebungsbeschluss 5 Ob 768/80 (= SZ 54/88) festgelegt sind. Dies gilt auch für den vom Beklagten im zweiten Rechtsgang neu erhobenen Einwand, die Reduktion des Pachtzinses (in Befolgung der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofs) sei sittenwidrig und stelle einen eklatanten Eingriff in sein - des Beklagten - Eigentum dar. Dennoch sei bemerkt, dass Gewährleistungsansprüche schon ihrer rechtlichen Natur nach keine verfassungswidrigen Eingriffe ins Eigentum des Gewährleistungsverpflichteten darstellen, weil sie auf Beseitigung der Störung des Leistungsgleichgewichts aus gegenseitigen Verträgen gerichtet sind und den Gewährleistungsverpflichteten zum Einstehen für den Minderwert seiner Leistung zwingen, also die Rückgängigmachung rechtswidriger Vermögensverschiebungen zum Ziel haben; darauf wurde bereits in der Entscheidung 5 Ob 662/83 in diesem Rechtsstreit hingewiesen. Der Beklagte behauptet nicht, dass die Vorinstanzen die ihnen überbundenen Rechtsrichtlinien etwa nicht beachtet hätten; dies ist auch tatsächlich nicht der Fall.

In einem Rechtsirrtum befindet sich der Beklagte, soweit er die Ansicht vertritt, die Vorinstanzen hätten die Vorfrage für die Entscheidung über seine dem Schadenersatzrecht zugeordnete Gegenforderung wegen schuldhaften Räumungsverzugs, ob der Pachtvertrag zum 31. 12. 1981 wirksam gekündigt wurde, nicht selbst beurteilen dürfen, sondern die Entscheidung in dem darüber anhängigen (präjudiziellen) Rechtsstreit der Parteien (AZ 2 C 19/82 des Erstgerichts) abwarten müssen, und sie hätten diese Vorfrage auch unrichtig gelöst: § 190 Abs 1 ZPO stellt die Unterbrechung eines Rechtsstreits wegen Anhängigkeit eines Rechtsstreits über eine präjudizielle Rechtsfrage ins Ermessen des Prozessgerichts (arg „kann“), verpflichtet jedoch dazu nicht; der aus den Tatsachenfeststellungen gezogene Rechtsschluss der Vorinstanzen, dass der Pachtvertrag der Parteien erstmals zum 30. 4. 1982 kündbar gewesen und deshalb das Vertragsverhältnis durch die schriftliche Kündigung zum 31. 12. 1981 vom Beklagten nicht aufgelöst worden sei, ist rechtlich einwandfrei. Demnach befindet sich aber der Beklagte nicht in Räumungsverzug, weshalb auch darauf keine Schadenersatzforderung gegründet werden kann.

Es kann aber auch nicht die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen vom Beklagten widerlegt werden, dass seine Gegenforderung auf Bezahlung von “Benützungsentgelt“ für das Bestandobjekt für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht einredeweise geltend gemacht werden könne, weil er die vom Kläger gezahlten Beträge nicht angenommen, sondern kommentarlos zurückgewiesen habe.

Aus den dargelegten Erwägungen muss die Revision des Beklagten erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Die zweite Revisionsgegenschrift des Klägers muss zurückgewiesen werden, weil er sein Recht zur Gegenäußerung zum Rechtsmittel des Beklagten seinerzeit bereits ausgeübt hat und nicht noch einmal ausüben darf. Für die erste Revisionsbeantwortung wurde ihm bereits Kostenersatz zugesprochen (5 Ob 662/83).

Textnummer

E114684

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00582.840.0129.000

Im RIS seit

02.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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