Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Jänner 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner (Berichterstatter), Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gföllner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28.Juni 1984, GZ. 18 Vr 155/84-39, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher und des Verteidigers Dr. Schöner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Hilfsarbeiter Josef A des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt, weil er am 15.Februar 1982 in Bruck an der Glocknerstraße mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe seines Zahlungswillens und seiner Zahlungsfähigkeit den Richard B zur Lieferung von Brennstoff im Wert von 13.166,99 S, somit zu einer Handlung verleitete, durch die B um diesen Betrag an seinem Vermögen geschädigt wurde.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 10
(der Sache nach Z. 9 lit. a) StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch wendet er sich mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Mängelrüge des Angeklagten erschöpft sich in weiten Teilen im Versuch einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, die jedoch im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehen und daher unzulässig ist. Auf all jenes Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde, in dem der Angeklagte das (vom Erstgericht festgestellte) Bewußtsein seiner Zahlungsunfähigkeit (und damit das Vortäuschen seiner Zahlungsfähigkeit) sowie seinen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz bestreitet, ist nicht einzugehen, weil in diesem Zusammenhang keiner der im § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.
bezeichneten Mängel behauptet wird, sondern den Konstatierungen des erstgerichtlichen Urteils nach Art einer (unzulässigen) Schuldberufung Annahmen der vom Angeklagten gewünschten Art entgegengesetzt werden.
Soweit ansatzweise - unter Bezugnahme auf Teile der Aussagen C und D sowie der Verantwortung des Angeklagten - eine Unvollständigkeit des erstgerichtlichen Urteils behauptet wird, liegt eine solche jedoch nicht vor:
Aus der Aussage der Zeugin C geht - entgegen den Beschwerdebehauptungen - keineswegs hervor, daß der Angeklagte sich vorgestellt hätte, den Rechnungsbetrag aus der gegenständlichen Brennstofflieferung in einigen Raten abzuzahlen; abgesehen davon unterstellte das Erstgericht ohnedies die Möglichkeit einer derartigen Zahlungswilligkeit des Angeklagten, allerdings bei gleichzeitiger Annahme, daß ihm seine Zahlungsunfähigkeit bewußt war (S. 199 f.).
Ebenso geht der Hinweis der Beschwerde auf einen Teil der Verantwortung des Angeklagten fehl, wonach er gehofft hätte, im Frühjahr 1982 wieder Arbeit bei seinem vormaligen Dienstgeber zu finden: Gerade diesen Umstand stellte das Erstgericht fest (S. 199 verso), nahm aber trotzdem unter Bezugnahme auf die Gesamtheit der Lebensumstände des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin - darunter auch deren dann einsetzende Schwangerschaft - das Wissen des Angeklagten um seine Zahlungsunfähigkeit (und jene seiner Lebensgefährtin) als gegeben an (S. 198 ff., 201 f.). Gleichermaßen versagt der Hinweis auf die Aussage der Zeugin C, wonach der Angeklagte bei der Bestellung des Brennstoffes in ihrem Auftrag gehandelt hätte: Auch dies konstatierte das Erstgericht (S. 198).
Aus welchem Grund der Lieferant die Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattete, ist für die rechtliche Beurteilung der Tat unerheblich.
Feststellungen hierüber waren demnach entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht notwendig.
Die Rechtsrüge des Angeklagten, die - obschon auf die Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützt - der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. geltend macht, ist weitgehend nicht gesetzmäßig ausgeführt; sie hält nämlich insofern nicht an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt fest, als sie die Behauptung aufstellt, der Angeklagte habe die Möglichkeit, den Rechnungsbetrag für das gelieferte Heizöl nicht bezahlen zu können, nicht einmal in Betracht gezogen, habe den Lieferanten nicht schädigen wollen und habe angesichts einer von ihm erwarteten (Raten-)Zahlungsvereinbarung nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt. Das Erstgericht stellte demgegenüber fest, daß der Angeklagte und seine Lebensgefährtin zu einer Bezahlung der Lieferung in absehbarer Zeit nicht in der Lage waren und der Angeklagte angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und jener seiner Lebensgefährtin die Möglichkeit eines Schadenseintrittes bedachte und sich damit abfand und den Eintritt dieses Erfolges billigte (S. 198 ff., 200 ff.). Von dieser Konstatierung wäre bei gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge auszugehen gewesen.
Mit dem abschließenden - insofern gesetzmäßig ausgeführten - Vorbringen der Rechtsrüge, der Angeklagte (und seine Lebensgefährtin) hätten wegen der kalten Witterung das Heizöl gebraucht, um nicht zu frieren und sich (deshalb) nicht bereichern wollen, wird der Sache nach ein Feststellungsmangel (in bezug auf die behauptete Dringlichkeit des Bedarfes) releviert, der ersichtlich nach der Annahme des Beschwerdeführers einen Bereicherungsvorsatz ausschließen sollte. Dies jedoch zu Unrecht:
Ein dringlicher Bedarf ändert nichts an einem (im Bewußtsein einer innerhalb absehbarer Zeit nicht behebbaren Zahlungsunfähigkeit gelegenen) Bereicherungsvorsatz. Feststellungen der bezeichneten Art bedurfte es somit nicht.
Aus den angeführten Gründen war daher der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg zu versagen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten. Eine Gewährung bedingter Strafnachsicht lehnte es unter Hinweis auf das Vorleben des Angeklagten aus spezialpräventiven Erwägungen ab. Der Berufung des Angeklagten, mit der er (allein) eine bedingte Strafnachsicht anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Nur dann käme eine bedingte Strafnachsicht in Frage, wenn - unter den weiteren Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 StGB. - anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, wobei insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind. Dabei fällt vorliegend - worauf das Erstgericht zutreffend verwies - im besonderen Maß das Vorleben des Angeklagten ins Gewicht. Er weist eine Reihe von zum Teil sehr gewichtigen Vorstrafen wegen von ihm verübter Vermögensdelikte auf. Eine im Jahr 1980
trotz zweier Vorstrafen wegen Raubes und weiterer Vorstrafen wegen anderer Vermögensdelikte gewährte bedingte Strafnachsicht mußte widerrufen werden, weil er sich nicht bewährte. Schon angesichts dieser Umstände zeigt sich, daß die bloße Androhung einer Freiheitsstrafe beim Angeklagten nicht mehr genügt, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Auch der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E05040European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00195.84.0129.000Dokumentnummer
JJT_19850129_OGH0002_0100OS00195_8400000_000