TE Vwgh Beschluss 2005/6/10 AW 2005/14/0017

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Veröffentlicht am 10.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den am 8. Juni 2005 eingelangten Antrag der S, vertreten durch Mag. T, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Linz) vom 17. Februar 2005, GZ. RV/0604-L/04, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 2002, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Mit dem hg. Beschluss vom 17. April 2005, Zl. AW 2005/14/0012, wurde der Antrag, dem im Spruch erwähnten Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen, weil der Antrag die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin in keiner Weise konkretisiert hatte.

Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 259, zitierte hg. Rechtsprechung und aus jüngerer Zeit die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. August 2000, AW 2000/13/0034, vom 6. Juni 2001, AW 2001/14/0020, vom 7. Oktober 2002, AW 2002/13/0031, vom 15. Jänner 2004, AW 2003/15/0041, und vom 22. Jänner 2004, AW 2004/13/0003).

Mit dem nunmehrigen Antrag wird lediglich versucht, die damals fehlende Konkretisierung nachzuholen. Damit wird keine Änderung der Voraussetzungen für die neuerlich beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 30 Abs. 2 VwGG dargetan. Die Antragstellerin behauptet nicht, dass diese von ihr nun geschilderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse erst nach Erlassung des seinerzeitigen Beschlusses über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingetreten wären. Einen Anhaltspunkt dafür, dass diese Verhältnisse für die Antragstellerin erst nach Erlassung des vorgenannten Beschlusses hervorgekommen oder bescheinigbar geworden wären, ohne dass sie an der früheren Unkenntnis oder an dem Mangel an Beweisen ein Verschulden trage, ist dem Antrag nicht zu entnehmen.

Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juni 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005140017.A00

Im RIS seit

19.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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