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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Zulässigkeit der Anträge der Standortgemeinde sowie einiger Bürgerinitiativen auf Aufhebung einer Hochleistungsstreckenverordnung; keine Zulässigkeit des Antrags eines Vereins sowie einer Bürgerinitiative nach verfrühter Abgabe einer Stellungnahme; keine Gesetzwidrigkeit der Trassenverordnung Wien - St Pölten im Rahmen des Ausbaus der Hochleistungsstrecke Wien - Salzburg; weder Verfahrensmängel bei Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung noch inhaltliche Gesetzwidrigkeit; ausreichende Kundmachung des Vorhabens und ausreichende Auseinandersetzung mit den Sachverständigengutachten; eingehende Berücksichtigung von Störfallszenarien; keine willkürliche "Stückelung" der Trassenbereiche zur Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung; gesetzeskonforme Interessenabwägung bei Entscheidung für eine bestimmte Trassenvariante; Umweltverträglichkeit nicht alleiniges Kriterium, sondern ebenso Abwägung bautechnischer und betrieblicher VorteileSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit er von der zweitantragstellenden Bürgerinitiative Perschlingtal - Tullnerfeld sowie von der fünftantragstellenden Bürgerinitiative Pottenbrunn eingebracht wurde.
Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1989 (2. Hochleistungsstrecken-Verordnung), BGBl. 675/1989, wurde die Eisenbahnstrecke Wien - St. Pölten zur Hochleistungsstrecke erklärt.
Nach Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß dem UmweltverträglichkeitsprüfungsG (UVP-G), BGBl. 697/1993 idF BGBl. 773/1996, erließ der Bundesminister (damals:) für Wissenschaft und Verkehr - gestützt auf §3 Abs1 HochleistungsstreckenG (HlG), BGBl. 135/1989 idF BGBl. I 81/1999, - die Verordnung betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufs der Neubaustrecke Wien - St.Pölten im Zuge der Hochleistungsstrecke Wien - Salzburg, BGBl. II 236/1999.
1.2.1. Mit dieser (nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof zur Gänze angefochtenen) Verordnung wird der Trassenverlauf der Neubau-Hochleistungsstrecke Wien - St. Pölten - umfassend im wesentlichen den Streckenbereich vom Knoten Hadersdorf-Weidlingau bis zur Erreichung der Bestandsstrecke der Westbahn im Raum Unterwagram im Stadtgebiet von St. Pölten - wie folgt bestimmt:
"1. Der Trassenverlauf der Neubaustrecke Wien - St.Pölten im Zuge der Hochleistungsstrecke Wien - Salzburg im Bereich der Gemeinden Purkersdorf, Gablitz, Mauerbach, Tulbing, Tulln, Judenau-Baumgarten, Langenrohr, Michelhausen, Würmla, Weißenkirchen an der Perschling, Kapelln, Böhheimkirchen und St. Pölten wird wie folgt bestimmt:
Die Trasse schließt im Osten im Bereich Hadersdorf an die dort unterirdisch geführte Verbindungsstrecke zur Südbahn (Lainzer Tunnel) an und quert den Wienerwald in Nord-West-Richtung in einem rund 13 km langen Tunnel. Im Anschluß an das zwischen Kleinstaasdorf und Chorherrn am Südrand des Tullnerfeldes gelegene Tunnelportal schwenkt die Trasse nach Westen und verläuft auf rund 10 km Länge geradlinig durch das Tullnerfeld. In diesem Streckenabschnitt befinden sich der Überhol- und Regionalbahnhof (einziger Bahnhof an der Neubaustrecke) und die Verknüpfung mit der bestehenden eingleisigen Bahnlinie Tulln -Herzogenburg, die im Zuge des Vorhabens mit der Neubaustrecke zusammengelegt wird (dreigleisiger Streckenabschnitt zwischen Judenau und Michelhausen). Westlich von Michelhausen schwenkt die Trasse in das Perschlingtal und verläuft am Südrand des Perschlingtales in Richtung St. Pölten. Dieser Streckenabschnitt ist gekennzeichnet durch eine Abfolge offener Streckenabschnitte und Grüntunnels (in offener Bauweise errichtete, eingeschüttete Tunnelstrecken) bzw. Tunnels. Südlich von Kapelln wird das Perschlingtal, das an dieser Stelle in Nord-Süd-Richtung verläuft, von der Trasse senkrecht auf einem Damm gequert. Südöstlich von Pottenbrunn gelangt die Trasse, aus dem Raingrubentunnel kommend, ins Traisental und nähert sich der bestehenden Westbahn. Im Knoten Wagram zweigen die Streckengleise der Güterzugumfahrung St. Pölten von der Neubaustrecke Wien - St. Pölten ab. Das südliche Gleis der Neubaustrecke unterquert kurz darauf die Gleise der Bestandsstrecke. In der Einfahrt St. Pölten liegen die Streckengleise der Neubaustrecke parallel zur Bestandsstrecke.
2. Der Geländestreifen gemäß §3 Abs2 HL-G für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß §5 Abs1 HL-G darstellt, ist in den beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, den Gemeinden Purkersdorf, Gablitz, Mauerbach, Tulbing, Tulln, Judenau-Baumgarten, Langenrohr, Michelhausen, Würmla, Weißenkirchen an der Perschling, Kapelln, Böheimkirchen und St. Pölten aufliegenden 'Katasterplänen mit Geländestreifen gemäß §§3 und 5 HL-Gesetz', Plan Nr. UVE-500/11/01-UVE/500/11/18, Maßstab 1:2500, durch die grau unterlegten Flächen ausgewiesen.
3. Bei der Erlassung der Verordnung wurden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachen, Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) gemäß §17 Abs3 UVP-G berücksichtigt.
Die Umweltverträglichkeitserklärung und das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie das Protokoll der öffentlichen Erörterung liegen bei den in Abs2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht auf.
Eine Veröffentlichung der wesentlichen Entscheidungsgründe im Sinne des §17 Abs5 UVP-G erfolgt unmittelbar im Anschluß an die Verlautbarung dieser Verordnung in einer Ausgabe der Wiener Zeitung sowie des Niederösterreichischen Amtsblattes und wird in den in Abs2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden."
1.2.2. Die im letzten Absatz der soeben zitierten Verordnung angesprochenen Entscheidungsgründe lauten (Wiener Zeitung vom 31. August 1999, S 19):
"...
Die gegenständliche Eisenbahnhochleistungsstrecke entspricht den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn. Es ist zu befürchten, daß durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Bau der Hochleistungsstrecke erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.
Durch das Trassenverordnungsverfahren samt Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren konnte sichergestellt werden, daß aufgrund der in der eingereichten Umweltverträglichkeitserklärung vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorschreibungen des Umweltverträglichkeitsgutachtens und der Ergebnisse der öffentlichen Erörterung, die bei der Detailplanung des Vorhabens und in den nachfolgenden erforderlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sein werden im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau das gegenständliche Projekt als umweltverträglich im Sinne des UVP-G anzusehen ist.
Die technischen Details sind der Umweltverträglichkeitserklärung, dem Umweltverträglichkeitsgutachten sowie dem Protokoll der öffentlichen Erörterung zu entnehmen. ..."
2. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 3. Juli 2000 eingelangten, auf §24 Abs11 UVP-G gestützten Antrag begehren eine Gemeinde sowie 22 Bürgerinitiativen die - kostenpflichtige - Aufhebung dieser Verordnung als gesetzwidrig.
2.1. Zu ihrer Antragslegitimation bringen sie vor, daß die durch die Verordnung BGBl. II 236/1999 festgelegte Hochleistungsstrecke durch das Gebiet der antragstellenden Gemeinde verlaufe, sodaß diese als Standortgemeinde iSd §19 Abs3 UVP-G antragsbefugt sei. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 15. März 2000 die Einbringung einer "VfGH-Beschwerde (gemeint wohl: eines Antrages) gegen die Trassenverordnung" beschlossen.
Die weiteren 22 Antragsteller seien Personengruppen von jeweils mehr als 200 Personen, die eine Stellungnahme gemäß §9 Abs4 UVP-G durch Eintragung in eine Unterschriftenliste (unter Bekanntgabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie Beifügung ihrer Unterschrift) unterstützt hätten und zum Zeitpunkt der Unterstützung in einer Standortgemeinde oder in einer an eine solche unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt gewesen seien, sodaß sie Bürgerinitiativen iSd §19 Abs4 UVP-G und damit gleichfalls antragslegitimiert seien.
2.2. In der Sache selbst behaupten die Antragsteller sowohl Verstöße gegen die Vorschriften des UVP-G als auch des HlG.
3.1. Die Bundesministerin (nunmehr) für Verkehr, Innovation und Technologie als zur Vertretung der angefochtenen Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof berufene Behörde legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie den Antragsbehauptungen entgegentritt und die - kostenpflichtige - Abweisung des Antrages begehrt.
3.2. Die - gemäß §20 Abs2 VerfGG zur Stellungnahme eingeladene - Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG (HL-AG) trat den Antragsbehauptungen gleichfalls entgegen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß der Verfassungsbestimmung des §24 Abs11 UVP-G erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Abs1 auf Antrag der im §19 Abs3 und 4 genannten Parteien.
Der bezogene Abs1 des §24 UVP-G in der für das gegenständliche verfassungsgerichtliche Verfahren maßgebenden Stammfassung sieht in seiner Z2 als Prüfungsgegenstand Verordnungen gemäß §3 Abs1 HlG vor, vor deren Erlassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist. Hiebei handelt es sich um Trassenverordnungen für Hochleistungsstrecken mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden.
Antragsberechtigt sind die in §19 Abs3 und 4 UVP-G genannten Parteien. Abs3 (idStF) nennt als Parteien den Umweltanwalt sowie die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden; nach Abs4 nimmt eine Personengruppe von mindestens 200 Personen am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach §20 als Partei teil, wenn diese Personengruppe eine Stellungnahme gemäß §9 Abs4 UVP-G durch Eintragung in eine Unterschriftenliste (unter Angabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie unter Beifügung der Unterschrift) unterstützt hat, ihre Mitglieder zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, und die Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme eingebracht wird.
1.2. Bei der antragstellenden Gemeinde Würmla handelt es sich um eine "Standortgemeinde" iSd §19 Abs3 UVP-G, weil - wie sich bereits aus der Verordnung selbst ergibt - die Trasse über deren Gemeindegebiet verläuft. Ihr Antrag ist daher zulässig.
1.3. Die einschreitenden Bürgerinitiativen legten in ihrem Antrag an den Verfassungsgerichtshof weder die in §19 Abs4 UVP-G vorgesehenen Unterschriftenlisten noch Nachweise über die Wahlberechtigung der Unterschriftleistenden zum Gemeinderat vor. Aus den im Verordnungsakt erliegenden Unterlagen ergibt sich folgendes Bild:
1.3.1. Die zweitantragstellende Bürgerinitiative Perschlingtal - Tullnerfeld bezeichnet sich in ihren Eingaben selbst als einen Verein und hat ihre Stellungnahmen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung als solcher eingebracht. Sowohl die Stellungnahme zum Konzept der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 2. Juni 1995 als auch insbesondere die Stellungnahme im Rahmen des Auflageverfahrens nach §9 UVP-G wurde vom Verein "Bürgerinitiative Perschlingtal - Tullnerfeld" abgegeben, ohne daß die Stellungnahme nach §9 UVP-G von mindestens 200 in eine Unterschriftenliste eingetragenen Personen im Sinne des §19 Abs4 UVP-G unterstützt war. Daß der Verein möglicherweise eine entsprechende Mitgliederzahl aufweist, genügt nicht, um die Parteistellung im Sinn des §19 Abs4 UVP-G zu erlangen. Parteistellung im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und damit auch die Antragslegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß §24 Abs11 UVP-G besitzt nämlich nie ein Verein, sondern stets nur eine mindestens 200 Personen umfassende Gruppe physischer Personen, die eine Stellungnahme gemäß §9 Abs4 UVP-G durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützen. Mangels einer Unterstützung ihrer Stellungnahme durch eine entsprechende Unterschriftenliste war daher der Antrag der "Bürgerinitiative Perschlingtal - Tullnerfeld" gemäß §24 Abs11 iVm §19 Abs4 UVP-G zurückzuweisen.
1.3.2. Keine Antragslegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof kommt aber auch der fünftantragstellenden Bürgerinitiative Pottenbrunn zu: Diese gab eine Stellungnahme samt Unterschriften während des das Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung betreffenden, im Jahre 1995 abgeführten Verfahrensabschnittes ab: Ihrem Begehren, schon zu diesem Zeitpunkt als Partei behandelt zu werden, wurde mit Bescheid des Bundesministers für (damals) Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 25. Juni 1996 keine Folge gegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Beschluß vom 8. September 1998, Z96/03/0266, mangels Erlangung der Rechtsfähigkeit im Verfahrensstadium vor der öffentlichen Auflage gemäß §9 Abs4 UVP-G zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 17. April 1997 nahm der Sprecher der Bürgerinitiative sodann die Parteistellung ab der öffentlichen Auflage in Anspruch und erstattete am 18. April 1997 eine Stellungnahme. Diese Stellungnahme ist von keiner neuerlich erstellten Unterschriftenliste unterstützt. §19 Abs4 UVP-G verlangt aber ausdrücklich, daß die im Auflageverfahren gemäß §9 Abs4 UVP-G erstattete Stellungnahme - und nur diese - von einer Unterschriftenliste unterstützt wird. Die Vorschrift geht davon aus, daß eine Stellungnahme ganz bestimmten Inhaltes, die gemäß §9 Abs4 UVP-G "zum Vorhaben, zur Umweltverträglichkeitserklärung, zur vorläufigen Gutachterliste und zum Entwurf des Untersuchungsrahmens" abgegeben wird, innerhalb der Frist von sechs Wochen ab Beginn der öffentlichen Auflage von mindestens 200 Personen schriftlich unterstützt und vor der Behörde abgegeben wird. Die in sonstigen Verfahrensabschnitten erstatteten Willenserklärungen können weder die Parteistellung gemäß §19 Abs4 UVP-G noch die Antragslegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß §24 Abs11 UVP-G bewirken. Da die Unterschriftenliste der Bürgerinitiative Pottenbrunn zu einem Zeitpunkt zustande kam, zu dem eine die Parteistellung konstituierende Stellungnahme, die dem Verfahrensabschnitt über die öffentliche Auflage nach §9 Abs4 UVP-G vorbehalten ist, noch nicht möglich war, ermangelte der Bürgerinitiative nicht nur die Parteistellung im UVP-Verfahren gemäß §19 Abs4 UVP-G, sondern dementsprechend auch die Antragslegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß §24 Abs11 UVP-G. Der Antrag war daher auch insoweit zurückzuweisen, als er von der Bürgerinitiative Pottenbrunn eingebracht wurde.
1.3.3. Bei den anderen Bürgerinitiativen ergeben sich für den Verfassungsgerichtshof aus dem von der Behörde vorgelegten Verordnungsakt keine Zweifel an der die Parteistellung konstituierenden Qualität der der Behörde jeweils vorgelegten Unterschriftenlisten, zumal die Mehrzahl der Stellungnahmen mit Unterschriftenlisten im Wege der jeweiligen Gemeinde eingebracht wurde, die im Begleitschreiben die Anzahl der Unterschriften erwähnt bzw. auf der Unterschriftenliste ihren Stempel anbrachte. Der Verfassungsgerichtshof geht - auch mangels gegenteiliger Behauptungen im Verfahren - daher davon aus, daß die Behörde vor Entgegennahme der jeweiligen Stellungnahme und Zuerkennung der Parteistellung die Unterschriftenlisten entsprechend den Kriterien des §19 Abs4 UVP-G gehörig überprüft und aufgrund dieser Überprüfung die Parteistellung gemäß dieser Bestimmung zu Recht bejaht hat. Die Anträge der weiteren Bürgerinitiativen sind sohin gemäß §24 Abs11 UVP-G zulässig.
III. Der Antrag ist jedoch nicht begründet:
1.1. Die bekämpfte Verordnung ist gemäß §4 Abs1 BGBlG am 22. Juli 1999 (dem der Kundmachung im BGBl. folgenden Tag) in Kraft getreten. Sie wurde (auch ihrer Promulgationsklausel zufolge) auf der Basis des Hochleistungsstreckengesetzes (HlG), BGBl. 135/1989 idF BGBl. I 81/1999, und des UVP-G, BGBl. 697/1993 idF BGBl. 773/1996, erlassen.
1.1.1. Die einschlägigen Bestimmungen des HlG lauten:
"§3. (1) Insoweit Hochleistungsstrecken nicht durch Ausbaumaßnahmen - wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper, Fahrleitungen, Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken notwendiger Eisenbahnanlagen - auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden können, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sowie die sonstigen öffentlichen Interessen und die Ergebnisse der Anhörung (§4) den Trassenverlauf durch Verordnung (Trassenverordnung) zu bestimmen. Als Ausbaumaßnahmen sind dabei auch Trassenänderungen geringen Umfanges zu verstehen, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse nicht mehr als 100 m entfernt ist. Sofern für den Bau oder die Änderung einer Hochleistungsstrecke oder für eine Begleitmaßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchzuführen ist, ist überdies der Trassenverlauf durch Verordnung (Trassenverordnung) des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.
(2) In einer Verordnung nach Abs1 ist der Verlauf der Trasse insoweit zu bestimmen, als hiefür ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen darzustellen ist. Die Breite dieses Geländestreifens ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen und darf das Ausmaß nicht überschreiten, welches für die Eisenbahnanlagen, Nebenanlagen und Begleitmaßnahmen, die für den Bau von und den Betrieb auf einer Hochleistungsstrecke erforderlich sind, notwendig ist, wobei für den Bahnkörper die Breite des Geländestreifens 150 m nicht überschreiten darf.
(3) Eine Verordnung nach Abs1 hat den Hinweis auf die Planunterlagen zu enthalten. Die Planunterlagen sind beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, bei dem Amt der Landesregierung des örtlich berührten Bundeslandes und bei den örtlich berührten Gemeinden zur Einsicht aufzulegen."
(§3 wurde durch die Nov. BGBl. I 81/1999 zur Gänze neu gefaßt)
"§4. (1) Vor Erlassung einer Verordnung nach §3 Abs1 sind die Länder, deren örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt wird, sowie die in ihrem Wirkungsbereich berührten gesetzlichen Interessenvertretungen zu hören. Zum Zwecke der Anhörung hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom Eisenbahnunternehmen zu erstellende ausreichende Planunterlagen über den Trassenverlauf zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur Stellungnahme innerhalb vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegender angemessener Fristen zu ersuchen. Die Länder sind überdies zu ersuchen, zum geplanten Trassenverlauf auch unter den Gesichtspunkten der vom Land zu besorgenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen.
(2) In den Planunterlagen über den Trassenverlauf ist auf die Umweltverträglichkeit des Trassenverlaufes Bedacht zu nehmen und insbesondere auch auszuführen, welche Vorkehrungen vorgesehen sind, damit aus dem Bau und Betrieb der geplanten Hochleistungsstrecke zu erwartende und im Verhältnis zur Art der Nutzung des benachbarten Geländes wesentliche zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.
(3) Es sind auch die Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich vom geplanten Trassenverlauf berührt wird, zu hören. Die Ausübung dieses Anhörungsrechtes durch die Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches. Zum Zweck der Anhörung sind den Gemeinden die Planunterlagen über den Trassenverlauf, soweit er den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinde berührt, zu übermitteln.
(4) Die Anhörung ist im übrigen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz jeweils nach dessen Bestimmungen durchzuführen."
(§4 Abs1, 2 und 4 idF BGBl. 655/1994; Abs3 idF BGBl. I 81/1999)
1.1.2. Die für den Neubau von Hochleistungsstrecken maßgebliche Rechtslage nach dem UVP-G idF BGBl. 773/1996 stellt sich wie folgt dar:
Nach §24 Abs1 Z2 ist "(v)or Erlassung einer Verordnung
1. ... (betrifft Bundesstraßen)
2. gemäß §3 Abs1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr.
135/1989, ... für den Bau von Hochleistungsstrecken, nach Maßgabe des
Abs4 jedoch erst mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen".
(§24 Abs1 wurde durch die Nov. BGBl. 773/1996 zur Gänze neu gefaßt)
Zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Verordnungserlassungsverfahren betreffend Hochleistungsstrecken beruft §24 Abs5 idF BGBl. 773/1996 den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst (jetzt: für Verkehr, Innovation und Technologie).
Die Abs6 bis 8 und 10 (idF der Nov. 1996) treffen für das Verordnungserlassungsverfahren folgende Regelungen:
"(6) Im UVP-Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Abs1 sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen durchzuführen, es findet jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren statt. Folgende Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden: §1, §2 mit der Maßgabe, daß als mitwirkende Behörden gemäß §2 Abs1 Z1 jene Behörden gelten, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständig sind, §3 Abs6 mit der Maßgabe, daß auf Vorhaben gemäß Abs1 Z1 litc die Bestimmung des Abs2 anzuwenden ist, §4, §5 Abs4 bis 6, §6, §7 Abs1 und §§8 bis 14 jeweils mit der Maßgabe, daß die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzenden Gemeinden nur zu berücksichtigen sind, wenn sie von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können.
(7) Eine Verordnung nach Abs1 darf nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des §17 Abs2 und 2a erfüllt sind. §17 Abs3 bis 5 ist bei Erlassung der Verordnung sinngemäß anzuwenden.
(8) Vor Abschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung darf eine Verordnung nach Abs1 nicht erlassen und dürfen Genehmigungen im Sinn des §2 Abs3 bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden; gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen kommt keine Wirkung zu."
"(10) Bei Vorhaben, die in mehreren Stufen festgelegt bzw. genehmigt werden (zB zunächst Standort oder Trasse, Detailprojekt erst in einem weiteren Genehmigungsverfahren) kann der/die Bundesminister/in bei der Abklärung des Untersuchungsrahmens (§4) festlegen, daß bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind."
§17 Abs2 sowie die Abs3 bis 5 (ohne Abs2a) lauten:
"(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinn des §77 Abs2 der Gewerbeordnung 1973 führen und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(2a) ... (betrifft Straßenbauvorhaben)
(3) Für die Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach §10, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Meß- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist sicherzustellen, daß alle Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden.
(4) Der Antrag ist auch dann abzuweisen, wenn sich auf Grund der Gesamtbewertung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, ergibt, daß durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.
(5) Der wesentliche Inhalt der Entscheidung über den Antrag, einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe, ist von der Behörde in geeigneter Form zu veröffentlichen. Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls in der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen."
1.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. insb. zu Flächenwidmungsplänen VfSlg. 8329/1978, 9659/1983, 10.207/1984, 14.046/1995, 14.143/1995, 14.179/1995) ist - vorbehaltlich anderslautender Sonderregelungen - für das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage maßgeblich. Da das UVP-G in Ansehung der Erlassung einer Trassenverordnung gemäß §3 Abs1 HlG verfahrensrechtlichen Charakter besitzt, ist die angefochtene Verordnung anhand des zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden UVP-G, d. i. die Fassung BGBl. 697/1993 idF BGBl. 773/1996 (mithin ohne Berücksichtigung der UVP-G-Novelle, BGBl. I 89/2000), zu überprüfen. Wie §24 Abs7 UVP-G zu entnehmen ist, gilt dies auch für die Kriterien des §17 Abs2 UVP-G, die dem Gesetz zufolge "Voraussetzungen" für die Erlassung der Trassenverordnung bilden, also auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung bezogen sind, ebenso wie für die Vorschriften der Abs3 bis 5 des §17, die "bei" Erlassung der Trassenverordnung sinngemäß anzuwenden sind. (Die Neufassung des §17 durch die UVP-G-Novelle BGBl. I 89/2000 ist sohin im vorliegenden Fall unbeachtlich.)
2.1.1. Die Antragsteller rügen zunächst, daß entgegen den Bestimmungen der §§24 Abs6 iVm 9 Abs2 UVP-G das Vorhaben in der Gemeinde Wien von der Behörde nicht durch Anschlag kundgemacht worden sei, obwohl Wien an die Standortgemeinden unmittelbar angrenze und von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein könne.
2.1.2. Die Bundesministerin hält dem entgegen, daß der Gemeinde Wien als unmittelbar angrenzender Gemeinde mit Schreiben vom 25. Februar 1997, Z211.614/8-VI/2/97, iSd §9 Abs2 UVP-G eine Aufforderung betreffend die öffentliche Auflage des gegenständlichen Projektes übermittelt worden sei, die in der Folge auch entsprechend kundgemacht worden sei. Wie sich aus dem Akteninhalt erweise, sei die angrenzende Gemeinde Wien allen weiteren Verfahrensschritten, die nach dem UVP-G vorgesehen sind, beigezogen worden.
Hinzu komme, daß nur die Gemeinde Wien als unmittelbar angrenzende österreichische Gemeinde gemäß §19 Abs3 UVP-G berechtigt wäre, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungs- oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
2.1.3. Die HL-AG weist darauf hin, daß in der Gemeinde Wien als "Anrainergemeinde" das Vorhaben lediglich kundzumachen gewesen sei (§9 Abs2 UVP-G), nicht aber auch die Unterlagen öffentlich aufzulegen waren (vgl. §9 Abs1 leg.cit.). Die öffentliche Kundmachung lasse sich aus dem Schreiben der Wiener Umweltanwaltschaft vom 21. April 1997 ableiten, wonach diese im Rahmen der öffentlichen Auflage in die Unterlagen zum oben genannten Projekt Einsicht genommen habe. Damit sei die gesetzmäßige Durchführung im Sinne der ''5 und 9 UVP-G dokumentiert.
2.1.4. Entgegen der Rechtsauffassung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sind die Antragsteller nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes berechtigt, in einem Antrag nach Art139 B-VG in Verbindung mit §24 Abs11 UVP-G jede Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit geltend zu machen (vgl. VfGH 1.12.2000, V61/99).
In Zusammenfassung seiner bisherigen Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Dezember 2000, V61/99, (mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) Verfahrensmängel im Verordnungserlassungsverfahren dann als "beachtlich" und daher die Gesetzwidrigkeit der Verordnung bewirkend angesehen, wenn die Verletzung von Verfahrensvorschriften insofern als "wesentlich" anzusehen war, als sie zu einer Verkürzung des Anhörungsrechtes insbesondere durch die Verkürzung des Informationsrechtes, führte. Ein derartiger Mangel wurde im angeführten Erkenntnis angenommen, wenn und weil die Kundmachung der öffentlichen Erörterung eines Vorhabens entgegen dem Willen des Gesetzgebers nicht "mindestens drei Wochen" vor dieser Erörterung (gemäß §35 Abs2 UVP-G) erfolgte.
In Anbetracht dieser Judikatur geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß zusätzlich zur öffentlichen Auflage der Projektunterlagen, zu der gemäß §9 Abs1 zweiter Satz UVP-G die Bezirksverwaltungsbehörde und die Standortgemeinde verpflichtet sind, die Behörde (hier also der zuständige Bundesminister) nicht nur zur Übermittlung der Unterlagen an die Standortgemeinde und die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß §9 Abs1 erster Satz UVP-G, sondern auch zur Kundmachung des Vorhabens in der Standortgemeinde "und den an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden" gemäß §9 Abs2 UVP-G verpflichtet war.
Wie die Bundesministerin zu Recht ausführt, ist sie ihrer Verpflichtung zur Veranlassung einer Kundmachung in der Gemeinde Wien als unmittelbar angrenzender Gemeinde mit Schreiben mit 25. Februar 1997, Z211.614/8-VI/2/97, in zureichender Weise nachgekommen. In diesem Schreiben wird die Gemeinde Wien zusätzlich zu 28 weiteren Gemeinden als unmittelbar angrenzende Gemeinde um Kundmachung der Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Trassenverordnungsverfahrens gemäß §9 Abs2 UVP-G durch Anschlag ab 10. März 1997 ersucht.
Der Verfassungsgerichtshof muß es mangels Rückübermittlung einer mit Anschlag- und Abnahmevermerk versehenen Kundmachung durch die Gemeinde Wien an die Behörde dahingestellt sein lassen, wie die Gemeinde Wien ihrer Verpflichtung zur Kundmachung im Rahmen der Amtshilfe faktisch nachgekommen ist. Der Stellungnahme der Wiener Umweltanwaltschaft vom 21. April 1997, WUA 910/96, "zu den im Zeitraum 10.3.-21.4.1997 öffentlich aufgelegten Unterlagen" läßt sich jedenfalls ein Hinweis entnehmen, daß eine derartige Kundmachung stattgefunden hat. Auszuschließen ist jedenfalls, daß die verordnungserlassende Behörde ihre Verpflichtung zur Kundmachung nach §9 Abs2 UVP-G dergestalt verletzt hat, daß das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und die darauf beruhende Trassenverordnung als gesetzwidrig aufzuheben wäre.
2.2.1. Die Antragsteller werfen der Verordnung weiters vor, daß sich das Umweltverträglichkeitsgutachten mit einer Vielzahl von Stellungnahmen, unter anderem auch jenen der Antragsteller, fachlich nicht auseinandergesetzt habe (§12 Abs3 Z2 UVP-G).
2.2.2. Dem hält die verordnungserlassende Behörde entgegen, daß sich das Umweltverträglichkeitsgutachten mit den vorgelegten Stellungnahmen zwar fachlich auseinanderzusetzen hat, nicht jedoch mit Rechtsfragen. Insbesondere in der Stellungnahme der Gemeinde Würmla seien zahlreiche solcher Fragen aufgeworfen worden, die in der öffentlichen Erörterung von der Behörde ausführlich beantwortet worden seien. Soweit Fragen an den Projektwerber gestellt worden seien, seien diese von der HL-AG beantwortet worden. Auch die Sachverständigen hätten die an sie gerichteten Fragen in der öffentlichen Erörterung bzw. in ihren Gutachten beantwortet.
2.2.3. Die HL-AG erwidert dem Vorbringen der Antragsteller, daß diese übersähen, daß die von ihnen genannten Stellungnahmen keine fachlichen Fragen zum Inhalt hätten, die seitens der Gutachter zu beantworten gewesen wären. Bei den in den Stellungnahmen aufgeworfenen Fragen habe es sich um Rechtsfragen gehandelt. Demgemäß wurden diese im Rahmen der mündlichen Erörterung behandelt. Soweit sich daraus ergänzend Fragen betreffend das Gutachten ergeben hätten, seien diese Punkte seitens der Gutachter ebenfalls im Rahmen der mündlichen Erörterung laut dem vorliegenden Protokoll behandelt worden.
Unrichtig sei, daß auf die Stellungnahme der Gemeinde Würmla vom 12. Dezember 1996 im Rahmen des Gutachtens nicht eingegangen worden sei. In dieser Stellungnahme habe die Gemeinde Würmla im wesentlichen die Ausführung der sog. "Egelseetrasse" verlangt; diese Trasse werde im Umweltverträglichkeitsgutachten im Detail behandelt. Ferner seien alle von der Gemeinde Würmla aufgeworfenen Fragen fachlich von den Gutachtern einer Behandlung im Gutachten zugeführt worden.
Hinsichtlich der Stellungnahme der Gemeinde Würmla sei weiters zu beachten, daß diese mit Datum 12. Dezember 1996 vom Bürgermeister gefertigt und am 16. Dezember 1996 beim Bundesministerium eingelangt sei, während das Anhörungsverfahren erst im März 1997 durchgeführt worden sei; sohin handle es sich keinesfalls um eine Stellungnahme nach §9 Abs4 UVP-G. Das Gutachten habe sich aber gemäß §12 Abs3 Z2 leg.cit. nur mit den gemäß §9 Abs4 und §10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinanderzusetzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden könnten.
2.2.4. Der Verfassungsgerichtshof hält dazu vorerst fest, daß
gemäß §11 Abs1 UVP-G die Behörde "unter Würdigung der nach §9 Abs4
eingelangten Stellungnahmen Sachverständige der betroffenen
Fachgebiete mit der Erstellung der für das
Umweltverträglichkeitsgutachten ... notwendigen Teilgutachten ... zu
beauftragen" hat. Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat sich u.a.
gemäß §12 Abs3 Z2 UVP-G "mit den gemäß §9 Abs4 ... vorgelegten
Stellungnahmen fachlich auseinanderzusetzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können".
Wie sowohl das vorliegendenfalls nach §11 UVP-G erstellte Prüfbuch als auch das Umweltverträglichkeitsgutachten erweisen, ist die Behörde ihrer dargestellten gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Sie hat Stellungnahmen ohne konkreten fachlichen Bezug bzw. zu Problembereichen, die wegen ihrer allgemeinen, etwa umweltpolitischen, Bedeutung, keiner konkreten Behandlung im Rahmen einer Sachverständigenprüfung zugänglich sind, ausgesondert, im übrigen aber auf den Seiten 54 bis 75 des Prüfbuches die eingegangenen Stellungnahmen systematisch zusammengefaßt und bestimmten Sachverständigen zur Beantwortung zugeteilt. Die auf diese Weise aufgelisteten, 281 Punkte umfassenden Einwendungen, Fragen und Problemkreise wurden von den einzelnen, zuständigen Sachverständigen zuerst in Gestalt von Teilgutachten und schließlich im Gesamtgutachten beantwortet.
Daß hinsichtlich der Vollständigkeit der von der Behörde, gestützt auf die Sachverständigenteilgutachten in dem von ihr erstellten Umweltverträglichkeitsgesamtgutachten gemachten Ausführungen Einwände von Seiten der Antragsteller erhoben werden, läßt den Verfassungsgerichtshof noch keine Gesetzwidrigkeit bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens erkennen. Die Behörde hat vielmehr, wie das Prüfbuch und das Umweltverträglichkeitsgutachten zeigen, eine hinreichende Erörterung der Umweltaspekte des geplanten Vorhabens bewirkt. Sie hat in diesem Bemühen ihre Verpflichtungen gemäß den §§11 und 12 UVP-G derart wahrgenommen, daß diesbezüglich eine Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung auszuschließen ist. Daß ein derartig komplexes Vorhaben, wie es die Hochleistungsstrecke Wien -St. Pölten darstellt, (möglicherweise) noch weiteren und ergänzenden Sachverständigenüberlegungen unter Umweltaspekten zugänglich ist, begründet keine Gesetzwidrigkeit des Verfahrens zur Erlassung der angefochtenen Verordnung.
2.3.1. Die Antragsteller bringen weiters vor, aus §12 Abs3 Z1 UVP-G ergebe sich ganz allgemein, daß im Umweltverträglichkeitsgutachten die Auswirkungen eines Projektes auch unter Berücksichtigung der Kapazitätssteigerungen zu beurteilen seien. Dies gelte umso mehr für Hochleistungsstrecken, da derartige Projekte gerade das Ziel verfolgten, eine Eisenbahnstrecke effizienter zu gestalten, und somit regelmäßig zu Kapazitätssteigerungen führten. Diese Kapazitätssteigerungen seien im Umweltverträglichkeitsgutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden, sodaß im Ergebnis keine Aussagen über die Belastungen, die von dem geplanten Projekt tatsächlich ausgehen könnten, getroffen wurden.
2.3.2. Die Bundesministerin weist darauf hin, daß Immissionsprognosen auf bestimmten Verkehrsprognosen basierten, d.h. wiederum auf dem Aufkommen von Fernzügen, Nahverkehrszügen und Güterzügen beruhenden Betriebsprognosen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten seien von den einschlägigen Fachgutachtern absolut einzuhaltende Immissionsgrenzwerte vorgeschlagen worden, die kapazitätsunabhängig festgelegt seien. Die Kapazitätssteigerungen seien eine variable Größe, die an absolute Grenzwerte anzupassen sei, d.h. die Art und Anzahl der Züge, die Zugsfolgen, die Fahrgeschwindigkeit etc. seien jeweils so zu wählen, daß die absoluten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten würden. Bei einer drohenden Überschreitung der Grenzwerte habe eine Anpassung der Lärmschutzmaßnahmen für den Immissionsschutz zu erfolgen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten werde daher eine periodische Überwachung nach Betriebseröffnung vorgeschlagen.
2.3.3. Auch die HL-AG weist in ihrer Äußerung darauf hin, daß im Umweltverträglichkeitsgutachten konkrete Grenzwerte für die zulässigen Lärmimmissionen aus der Betriebsführung der Strecke angegeben werden, die unabhängig von der tatsächlichen Kapazität im Gutachten fixiert worden seien. Insoweit seien Änderungen der tatsächlichen Verkehrsbelastung der Strecke für die Anrainer ohne Auswirkungen, da die Grenzwerte seitens der Betriebsführenden jedenfalls einzuhalten seien.
2.3.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Rechtsmeinung der Antragsteller nicht, daß das Umweltverträglichkeitsgutachten jede technisch mögliche Kapazitätssteigerung zu berücksichtigen habe. Da die Erlassung einer Verordnung nach §3 Abs1 HlG gemäß §24 Abs7 UVP-G u. a. voraussetzt, daß "im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge" gemäß §17 Abs2 UVP-G Schadstoffemissionen zu begrenzen und die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten ist, hängt die Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung von bestimmten Emissions- und Immissionsgrenzwerten ab. Kapazitätsausweitungen, mit denen die der Trassenverordnung zugrundeliegenden Emissions- und Immissionsannahmen überschritten werden, lösen sohin eine rechtliche Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung aus, entsprechende zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies auch dann, wenn in der Trassenverordnung selbst kein Raum für "geeignete ... Vorschreibungen" ist, um "sicherzustellen, daß alle Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden" (§17 Abs3 UVP-G, der gemäß §24 Abs6 UVP-G, bei der Erlassung von Trassenverordnungen sinngemäß anzuwenden ist; vgl. auch Weber/Wimmer, Rz 58 zu Kap. XII, in: Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, 1998).
2.4.1. Der Antrag macht weiters geltend, daß weder im Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung noch in der Umweltverträglichkeitserklärung selbst auf den Themenkreis "Störfaktor" eingegangen worden sei, und der Bundesminister seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, die Projektwerberin zur Ergänzung der Unterlagen aufzufordern. Es sei daher davon auszugehen, daß die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen gemäß §24 Abs6 UVP-G nicht durchgeführt worden seien.
2.4.2. Dieses Vorbringen widerspricht - wie die verordnungserlassende Behörde zu Recht entgegenhält - dem Akteninhalt und den Projektunterlagen, aus denen sich eindeutig ergibt, daß eine eingehende Befassung mit möglichen Störfällen erfolgt ist.
2.4.3. Die HL-AG führt dazu unter Hinweis auf die Umweltverträglichkeitserklärung aus:
"Das Kapitel 3 - Sicherheit und Störfallvorsorge des Berichtsbandes 'Das Vorhaben - Betriebsphase' behandelt die maßgeblichen Aspekte
-
Sicherheit von Bahnreisenden und Bahnpersonal
-
Sicherheit von Personen außerhalb des Bahnareals - Schutz vor Umweltschäden.
Des Weiteren wurden für das Schutzgut Wasser auch detaillierte Untersuchungen für die Störfallschutzmaßnahmen vorgesehen."
Ferner seien zum Themenbereich Tunnelsicherheit sowie zum Schutzgut Wasser in der Umweltverträglichkeitserklärung konkrete Maßnahmen zur Vermeidung oder Eindämmung von Störfällen enthalten. Im von der Behörde erstellten Untersuchungsrahmen sei dargelegt, in welcher Weise die Störfallszenarien in der Umweltverträglichkeitserklärung beurteilt wurden; dieser Untersuchungsrahmen wurde öffentlich aufgelegt.
"Im Prüfbuch wurde auf Grundlage einer Relevanzanalyse für das Vorhaben eine Liste mit 93 Risikofaktoren erstellt. Das Vorhaben wurde in die Projektphasen
-
Errichtung
-
Normalbetrieb
-
Störfall
geteilt, für jeden Risikofaktor wurde angegeben, welche Projektsphasen bei der Bearbeitung von Bedeutung waren. Die Störfälle wurden damit in das Prüfverfahren systematisch integriert.
Des Weiteren wurde im Fachgutachten Eisenbahnbetriebstechnik, Band 4 des UVG eine spezielle Behandlung des Themenbereich(s) Störfall vorgenommen. Auf Seite 7 des Gutachtens wird auf diese Fragen dezidiert eingegangen. Des Weiteren wird hingewiesen, daß im Sinne der Eisenbahnbetriebstechnik der Themenkreis Sicherheit und Störfallvorsorge ausreichend dargestellt sei."
2.4.4. Der Verfassungsgerichtshof meint, daß im Umweltverträglichkeitsgutachten im Rahmen der Darstellung der Betriebsphase auch das Störfallszenarium so eingehend berücksichtigt wurde, daß den diesbezüglichen Bedenken der Antragsteller keine Berechtigung zukommt.
2.5.1. Im Antrag wird weiters eine willkürliche Festsetzung des Projektbeginns bei km 1,539 behauptet. Eine Untergliederung der Hochleistungsstrecke Wien - St. Pölten in Teilvorhaben, wobei lediglich für den in Niederösterreich liegenden Teil eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde, entspreche nicht dem Gesetz:
"... Sinn und Zweck der Durchführung einer UVP (ist) die Konzentration der einzelnen Genehmigungsverfahren ..., um im Ergebnis ein umfassendes Bild von den Umweltauswirkungen eines Vorhabens zu erhalten und dieses einer zentralen Beurteilung zu unterwerfen. Neben dem Ziel einer Verfahrenskonzentration, ist dem AB sowie der RV eindeutig zu entnehmen, dass Telos des UVP-G nicht nur eine verfahrenstechnische Vereinfachung sein soll, sondern die Möglichkeit eröffnet werden soll, aufgrund einer umfassenden Analyse eines Vorhabens ein 'Gesamtbild' des Vorhabens zu erhalten und dieses der Entscheidung zugrunde zu legen. Gerade die örtliche 'Zerstückelung' eines Projekts in mehrere Teilabschnitte und die gesonderte Beurteilung im Rahmen einzelner UVPs würde jedoch zu dem Ergebnis führen, dass das Ziel der einheitlichen Beurteilung ... sämtlicher Auswirkungen eines Vorhabens sowie der Konzentration der Verfahren unterlaufen würde. Durch die gesonderte Beurteilung der einzelnen Teilabschnitte eines Projektes würde es vielmehr zu Verzerrungen bei der Beurteilung der Umwelteinflüsse der einzelnen Teilprojekte in Hinblick auf das Gesamtprojekt kommen.
...
Dem entspricht auch der Wortlaut der Legaldefinition des Begriffes Vorhaben in §2 Abs3 UVP-G, der von einem 'gesamthaften Vorhabensbegriff' (Weber/Wimmer in Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, 517; Raschauer, UVP-G, §2 Rz 6, spricht von der 'Einheit der Anlage') ausgeht. Im Lichte dieses gesamthaften Vorhabensbegriffs müssen 'gestückelte' Vorhaben iSd UVP-G jedenfalls dann als Einheit gesehen werden, wenn es sich um aneinander anschließende Trassenabschnitte oder Teilstücke handelt (so die herrschende Lehre vgl Weber/Wimmer in Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, 520; Raschauer, UVP-G, §24 Rz 6).
Die 'Stückelung' der Strecke Wien - St. Pölten in einen Wiener und einen niederösterreichischen Teil für Zwecke der UVP ist völlig willkürlich erfolgt, weil der Landesgrenze zwischen Wien und Niederösterreich im Rahmen der Gesamtstrecke Wien- St.Pölten keinerlei spezifische Bedeutung zukommt. Weder handelt es sich um den Endpunkt der Eisenbahnstrecke, noch wird diese dort in eine bestehende Strecke eingefädelt. Die gegenständliche UVP hätte sich daher vielmehr auch auf den in Wien liegenden Streckenabschnitt von Tunnel-km 1,539 bis zur Einbindung der Neubaustrecke Wien-St. Pölten in die bestehende Westbahnstrecke bei Hadersdorf erstrecken müssen.
...
Zum selben Ergebnis kommt auch eine gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation des Vorhabensbegriffs im UVP-G. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind nicht nur nationale Umsetzungsvorschriften richtlinienkonform zu interpretieren, sondern das gesamte innerstaatliche Recht gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. Im Falle des UVP-G kommt als Auslegungsdeterminante insbesondere die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in Betracht.
Zum Projektbegriff des Art2 Abs1 der Richtlinie äußerte sich der EuGH in der Entscheidung vom 21. 6. 1999, Rs C-392/96, Kommission/Irland:
In diesem Vertragsverletzungsverfahren rügte die Kommission unter anderem die fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG durch Irland, da die Umsetzungsvorschriften nicht die kumulative Wirkung von Projekten berücksichtige. Die Kommission begründet dies insbesondere damit, dass verschiedene Einzelvorhaben, von den keines den festgesetzten Schwellenwert überschreitet und damit keine Verträglichkeitsprüfung erfordert, zusammen dennoch erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (Rn 22 der Entscheidung).
Der EuGH folgte diesem Vorbringen der Kommission und führte zu Art4 Abs2 Unterabsatz 2 der Richtlinien aus, dass dieser den Mitgliedstaaten zwar einen Ermessensspielraum einräume, unbestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, zu bestimmen oder einschlägige Kriterien und/oder Schwellenwerte aufzustellen. Dieser Spielraum werde jedoch begrenzt durch die in Art2 Abs1 der Richtlinie festgelegte Pflicht, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, eine Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen. Die Frage, ob ein Mitgliedstaat bei der Aufstellung dieser Kriterien und/oder Schwellenwerte sein Ermessensspielraum überschritten hat, könne nicht anhand der Merkmale eines einzigen Projektes geklärt werden. Sie hänge von einer Gesamtbeurteilung der Merkmale der im Gebiet des Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte dieser Art ab (Rn 74 der Entscheidung).
Ein