Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kohlegger als Schriftführers, in der Strafsache gegen Johannes H*** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den § 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichts vom 17.Oktober 1984, GZ 29 Vr 942/84- 17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges (unter Ausnützung einer Amtsstellung) nach den § 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, (313) StGB schuldig erkannt.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 9
lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Ablehnung der Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß der Angeklagte 'aus krankhaftem Geltungsbedürfnis handelte und aus diesem Grund nur beschränkt zurechnungsfähig' (gewesen) sei (S 332), kann schon deswegen nicht als Verfahrensmangel im Sinn des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes geltend gemacht werden, weil der Beweisantrag nicht die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz, sondern nur einen für die Ausmessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens (allenfalls) erheblichen Umstand betraf (vgl. Foregger-Serini 3 , § 11 StGB Anm. III; Mayerhofer/Rieder II/12, § 281 Z 4 StPO ENr. 64 u. a.).
Die sinngemäße Beschwerdebehauptung (arg.: 'wenn überhaupt'), daß der abgelehnte Antrag auch zum Nachweis des Vorliegens der vollen Zurechnungsunfähigkeit gestellt worden sei, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Angeklagte in Ausführung seiner Mängelrüge moniert, das Erstgericht habe die Annahme der Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitraum nicht ausreichend erörtert, macht er keinen Begründungsmangel in bezug auf eine Tatfrage, sondern in bezug auf eine Rechtsfrage geltend (vgl. Foregger-Serini, a.a.O.), ein Umstand, der aus dem formellen Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht releviert werden kann (Mayerhofer/Rieder, II/12, § 281 Z 5 StPO ENr. 14 u.a.).
Aber auch die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie in der Frage der vom Erstgericht angenommenen vollen Zurechnungsfähigkeit der Sache nach nur auf das Vorbringen zu den formellen Nichtigkeitsgründen zurückgreift und dabei nicht auf den gesamten Urteilssachverhalt abstellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zuzuleiten.
Anmerkung
E05036European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00012.85.0131.000Dokumentnummer
JJT_19850131_OGH0002_0110OS00012_8500000_000