TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/13 2003/04/0089

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Veröffentlicht am 13.06.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde der W GmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 2003, MA 63 - W 261/02, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug die Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar mit den Berechtigungen Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen; Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen; Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen" in einem näher bezeichneten Standort gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Elfriede W. fungiere seit 2. August 2001 als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und vertrete die Beschwerdeführerin seit 17. Februar 1999 selbstständig als handelsrechtliche Geschäftsführerin. Elfriede W. sei wegen einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden, da sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin zu verantworten gehabt habe, dass

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die Beschwerdeführerin am 5. März 1999 einer Jugendlichen den Aufenthalt in Räumlichkeiten gestattet habe, welche für die Ausübung der Prostitution verwendet worden seien (Übertretung des § 15 Wiener Jugendschutzgesetz),

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die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2000 die mit 3.30 Uhr festgesetzte "Vergnügungssperrstunde" nicht eingehalten habe, indem sie im Lokal um 4.50 Uhr noch Musik gespielt habe (Übertretung nach §§ 26 Abs. 1 Z 1 und 28 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz),

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die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2000 von 4.00 bis 4.50 Uhr im Gastgewerbebetrieb drei Gästen ein weiteres Verweilen in diesen Betriebsräumen gestattet habe (Übertretung des § 152 Abs. 1 und 3 GewO 1994 iVm der Sperrzeitenverordnung),

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die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2000 von 4.00 Uhr bis 4.25 Uhr die Betriebsräume des Gastgewerbebetriebes nicht geschlossen gehalten und fünf Gästen ein weiteres Verweilen in diesen Betriebsräumen gestattet habe (Übertretung des § 152 Abs. 1 und 3 GewO 1994 iVm der Sperrzeitenverordnung),

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die Beschwerdeführerin am 4. März 2000 um 4.15 Uhr im Gastgewerbebetrieb eine polnische Staatsangehörige als Bardame und Prostituierte beschäftigt habe, obwohl für diese weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigenbestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung oder eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden seien (Übertretung des § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz),

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die Beschwerdeführerin von 1. März 2001 bis 7. Juni 2001 das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espressos weiterhin ausgeübt habe, obwohl bei der Behörde keine Anzeige über die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers erstattet worden sei (Übertretung des § 39 GewO 1994),

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die Beschwerdeführerin am 13. Jänner 2001 von 4.00 Uhr bis 4.50 Uhr im Gastgewerbebetrieb zwei Gästen ein weiteres Verweilen in diesen Betriebsräumen gestattet habe (Übertretung des § 152 Abs. 1 und 3 GewO 1994 iVm der Sperrzeitenverordnung),

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die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2001 in Wien 15 einen transportablen Verkaufsstand aufgestellt gehabt und somit öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum ohne entsprechende Bewilligung benützt habe (Übertretung nach § 82 StVO 1960),

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die Beschwerdeführerin am 28. November und am 19. Dezember 1999 als Arbeitgeberin mehrere ausländische Staatsangehörige beschäftigt habe, obwohl für diese weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigenbestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung oder eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden seien (Übertretung des § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz).

Nach diesem Sachverhalt seien gegen Elfriede W. als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, der zweifellos ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, eine Vielzahl von Verwaltungsübertretungen rechtskräftig ausgesprochen worden; fünfmal sei es zu einer Übertretung der GewO 1994, zweimal zu einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gekommen, je einmal seien die Bestimmungen des Wiener Jugendschutzgesetzes sowie der StVO 1960 verletzt worden. Da allein schon auf Grund der schwer wiegenden Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes vom Gesetzgeber besonders hervorgehobene Schutzinteressen verletzt worden seien und zudem gegen weitere bei der Ausübung des Gewerbes zu beachtende Rechtsvorschriften verstoßen worden sei, sei davon auszugehen, dass Elfriede W. die für die Ausübung des Gastgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Die Verstöße seien als schwer wiegend zu werten, da sie geeignet seien, das Ansehen des betreffenden Berufsstandes herabzusetzen. Der Umstand, dass es im Jahre 2001 zu keinen weiteren Bestrafungen der Geschäftsführerin gekommen sei, ermögliche angesichts der Eigenart und Vielzahl der zuvor begangenen Übertretungen keine günstigere Beurteilung. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebracht habe, die Anzeigen an das zuständige Magistratische Bezirksamt seien auf Grund von rechtswidrig vorgenommenen Überprüfungen des Betriebs erstattet worden, sei darauf hinzuweisen, dass Verwaltungsbehörden an die Rechtskraft von Bescheiden anderer Behörden gebunden seien. Die Beschwerdeführerin hätte daher ihre Bedenken im Zuge des Ermittlungsverfahrens zu den einzelnen Verwaltungsübertretungen vorbringen müssen. Da die Beschwerdeführerin dem Auftrag der erstinstanzlichen Behörde, die handelsrechtliche Geschäftsführerin binnen einer Frist von acht Wochen zu entfernen nicht nachgekommen sei, sei die Entziehung der Gewerbeberechtigung auszusprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

              1.              Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtentziehung der Gewerbeberechtigung für das in diesem Bescheid näher bezeichnete Gastgewerbe verletzt.

Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, sie habe auf Grund der "aufgezeigten übermäßigen" Kontrollen dahingehend reagiert, dass sie eine näher bezeichnete Person als verantwortlichen Beauftragten iS des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegenüber dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten namhaft gemacht habe. Aus diesem Grund hätte trotz Bindungswirkung der "unrichtigen" Straferkenntnisse keine "Verurteilung" erfolgen dürfen, insbesondere hätte die belangte Behörde festzustellen gehabt, dass für die genannten "Verurteilungen" nicht die handelsrechtliche Geschäftsführerin W. verantwortlich gewesen sei. Auf Grund der Bestellung des angeführten verantwortlichen Beauftragten habe die Beschwerdeführerin auch nicht dagegen verstoßen, einen anderen (gemeint wohl: gewerberechtlichen) Geschäftsführer im Gewerbebetrieb einzusetzen. Die genannten "Strafverfügungen" seien auf Grund der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten "nichtig", was die Behörde von Amts wegen zu beachten gehabt hätte. Aus dem selben Grund vermeine die belangte Behörde auch zu Unrecht, dass die Beschwerdeführerin dem Auftrag der erstinstanzlichen Behörde, die handelsrechtliche Geschäftsführerin binnen acht Wochen zu entfernen, nicht nachgekommen sei. Zudem habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass sich die handelsrechtliche Geschäftsführerin seit der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten wohl verhalten habe und es zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen sei. Da die Behörde bei Erstellung einer positiven Zukunftsprognose keinesfalls an die angeführten Strafbescheide gebunden sei, hätte sie auf Grund des bisherigen Wohlverhaltens der handelsrechtlichen Geschäftsführerin zu einer positiven Zukunftsprognose kommen müssen. Weiters habe es sich nicht um schwerwiegende Verstöße gehandelt, da eine Vielzahl geringerer Übertretungen nicht vorliege. "Völlig verfehlt" sei zudem, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung auf unbestimmte Zeit vorgenommen worden sei. Letztlich hätte sich die belangte Behörde auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander setzen müssen, es handle sich im vorliegenden Fall um "einseitige Verfolgungshandlungen eines Polizisten" der "offensichtlich alle Mittel daran setzen will, den Betrieb zu schädigen".

              2.              Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG).

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 87 Abs. 3 GewO 1994 kann die Behörde die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.

              3.              Zunächst ist die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, Elfriede W. komme als handelsrechtlicher Geschäftsführerin ein maßgeblicher Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin zu, schon im Hinblick auf die rechtliche Organisationsform der Beschwerdeführerin als GmbH unbedenklich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2004/04/0155, mwN). Weiters ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Elfriede W. nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist entfernt hat.

              4.              Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, kann das in der zitierten Gesetzesstelle enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu wertende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2004/04/0008, mwN). Angesichts von 9 rechtskräftig festgestellten Übertretungen von Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin ausgeübten Gastgewerbe zu beachten waren, in einem Zeitraum von nicht einmal 2 Jahren (März 1999 bis Dezember 2001) ist - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - die Auffassung der belangten Behörde, die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin habe eine Vielzahl von Verstößen zu verantworten, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

              5.              Die Beschwerdeführerin bestreitet die ergangenen (rechtskräftigen) Straferkenntnisse nicht, sondern zieht deren Rechtmäßigkeit in Zweifel. Damit kann sie schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dartun, weil die belangte Behörde in der Frage, ob die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin diese ihr in diesen Straferkenntnissen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (einschließlich der subjektiven Tatseite) begangen hat, an diese Straferkenntnisse gebunden war (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0127). Daher hat auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten keine Bedeutung.

              6.              Wenn in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe das zwischenzeitliche Wohlverhalten der Elfriede W. im Rahmen einer Prognose nicht berücksichtigt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass es bei der Prüfung, ob der Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, weder einer Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden noch einer Prognose bedarf (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0067, mwN).

              7.              Auch lässt die Beschwerde, wenn sie die Entziehung auf unbestimmte Zeit als verfehlt rügt, ein konkretes Vorbringen vermissen, warum im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 87 Abs. 3 GewO 1994 gegeben sein sollten. Auch das allgemeine Vorbringen, die Beschwerdeführerin werde "durch einen Polizisten verfolgt", kann im Hinblick auf die maßgebliche Rechtslage eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen.

              8.              Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

              9.              Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 13. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040089.X00

Im RIS seit

15.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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