Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef F*****, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Artur B*****, und 2) C*****, beide vertreten durch Dr. Friedrich Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 440.000 S sA und Feststellung (100.000 S), Revisionsstreitwert 252.000 S, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. April 1984, GZ 6 R 55/84-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Dezember 1983, GZ 14 Cg 141/81-44, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 8.866,62 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von 200 S und Umsatzsteuer von 787,87 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 1. 3. 1978 ereignete sich gegen 14:00 Uhr in Innsbruck auf der T***** in Höhe des Hauses ***** ein Verkehrsunfall, an dem Arthur B***** als Lenker einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine (Hubstapler) mit dem Kennzeichen ***** und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***** beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeugs. Während B***** mit dem von ihm gelenkten Hubstapler damit beschäftigt war, einen LKW-Anhänger von der Fahrbahn der T***** in die im Haus ***** befindliche Werkstätte zu schieben, stieß der Erstbeklagte mit dem von ihm gelenkten PKW gegen die am Hubstapler angebrachte Gabel. Durch einen herabfallenden Teil dieser Gabel wurde der in der Nähe des Hubstaplers befindliche Kläger getroffen und schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurden zu 10 U 444/78 des Bezirksgerichts Innsbruck B***** und der Erstbeklagte rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt. Im Spruch des verurteilenden Straferkenntnisses wurde dem Erstbeklagten zur Last gelegt, durch mangelnde Aufmerksamkeit und nicht gehörige Beobachtung der vor ihm liegenden Fahrbahn die nicht gekennzeichneten ca 1,4 m über dem Boden in seine Fahrbahnhälfte ragenden Gabeleisen des von B***** gelenkten Hubstaplers zu spät bemerkt zu haben und infolge Einhaltens eines zu geringen Seitenabstands beim Vorbeifahren gegen das linke Gabelstück gestoßen zu sein.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrags von 440.000 S sA; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für seine künftigen Unfallsfolgen gerichtetes Feststellungsbegehren. Das Leistungsbegehren des Klägers umfasst unter anderem unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihm bereits aus dem Titel des Schmerzengelds ein Betrag von 70.000 S bezahlt wurde, einen Betrag von 430.000 S an Schmerzengeld.
Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der Erstbeklagte den Verkehrsunfall vom 1. 3. 1978 allein verschuldet habe; dies ergebe sich aus der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Erstbeklagten. Den Kläger selbst treffe kein Mitverschulden. Er sei zur Unfallszeit zwar Mitarbeiter des Lenkers des Hubstaplers, nicht aber als Einweiser beim Betrieb dieses Fahrzeugs tätig gewesen. Es sei aufgrund seiner Stellung im Dienstverhältnis nicht seine Sache gewesen, den Lenker des Hubstaplers anzuleiten oder zu überwachen. Der Kläger sei vor dem Unfall beim Betrieb des Hubstaplers eingeschritten, weil er festgestellt habe, dass dessen Lenker mit einer an diesem Fahrzeug angebrachten Gabelvorrichtung in die Fahrbahn eingefahren sei. Darin habe er eine Gefahr für den auf der T***** fließenden Verkehr gesehen. Er habe sich zur Vermeidung eines Unfalls auf der Fahrbahn im Bereich des vorderen Endes der Gabelvorrichtung aufgestellt, um allenfalls herannahende Fahrzeuglenker auf diese Gefahrenstelle aufmerksam zu machen. Der Erstbeklagte habe infolge grober Unaufmerksamkeit die Gabelvorrichtung und den Kläger übersehen und sei ohne Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit auf den Kläger zugefahren, wodurch dieser gezwungen worden sei, zum Hubstapler zurückzuflüchten. Dabei sei er von einem der beiden Gabeleisen getroffen worden, welches durch den Anstoß des Fahrzeugs des Erstbeklagten losgerissen worden sei. Zu seinem Schmerzengeldbegehren brachte der Kläger im Wesentlichen vor, dass ihm im Hinblick auf Art und Umfang der erlittenen Verletzung ein Schmerzengeld von insgesamt 500.000 S gebühre.
Die Beklagten gestanden ein Verschulden des Erstbeklagten im Ausmaß von einem Drittel zu und anerkannten demgemäß das Feststellungsbegehren im Umfang ihrer Haftung für ein Drittel der künftigen Schäden des Klägers. Sie wendeten im Wesentlichen ein, dass den Kläger ein mit zwei Dritteln zu bewertendes Mitverschulden an diesem Unfall treffe. Er sei Vorgesetzter des Stapelfahrers und Einweiser beim Betrieb des Hubstaplers gewesen. Er habe es als solcher unterlassen, die durch die Gabelvorrichtung geschaffene Gefahrenquelle zu kennzeichnen und habe den auf der T***** herannahenden Erstbeklagten in keiner Weise gewarnt. Die vom Hubstapler vorne herausragende Gabeleisen seien auch für einen bewussten Betrachter kaum wahrnehmbar gewesen. Erst kurz vor dem Anstoß sei es dem Erstbeklagten möglich gewesen, die Gabeleisen zu erkennen. Trotz sofortiger Reaktion habe er den Anstoß nicht mehr vermeiden können. Den Kläger habe der Erstbeklagte vor dem Anstoß nicht wahrnehmen können, weil dieser in ungünstiger Lage neben dem die Sicht verdeckenden Hubstapler gestanden sei. Das Schmerzengeldbegehren des Klägers sei überhöht.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren des Klägers in Ansehung von zwei Dritteln seiner künftigen Schäden statt und verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 134.000 S sA an den Kläger. Sein auf Zahlung eines weiteren Betrags von 306.000 S sA gerichtetes Leistungsmehrbegehren und sein Feststellungsmehrbegehren wies es ab.
Das Erstgericht stellte, soweit für die im Revisionsverfahren noch strittigen Fragen der Schadensteilung und der Höhe des Schmerzengeldanspruchs des Klägers von Bedeutung, im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Unfall ereignete sich am 1. 3. 1978 um etwa 14:00 Uhr in der im Ortsgebiet von Innsbruck gelegenen T***** auf Höhe der Einfahrt zu der im Hause T***** eingerichteten Werkstätte der Firma G*****. In diesem Bereich führt die T***** in einer zumindest 100 m langen Geraden aus Richtung Osten zur Unfallstelle heran, verläuft gerade über die Unfallstelle hinweg und mündet nach weiterem geraden Verlauf etwa 50 m westlich der Unfallstelle in den Langen Weg ein. Im Unfallsbereich beträgt die Fahrbahnbreite etwa 8,5 m. Die Fahrbahn ist eben und mit Rutschasphalt versehen. Entlang des nördlichen Fahrbahnrands verläuft ein 2 m breiter Gehsteig. Auf Höhe der Unfallstelle führt vom nördlichen Fahrbahnrand über den nördlich der Fahrbahn befindlichen Gehsteig hinweg die etwa 28 m breite Einfahrt zur erwähnten Werkstätte. Diese ist in einer Halle untergebracht, deren zur T***** gewendete Front von nördlichen Fahrbahnrand der T***** etwa 8 m entfernt ist. Gleichfalls auf Höhe der Unfallstelle führt vom südlichen Fahrbahnrand, zur vorerwähnten Werkstätteneinfahrt allerdings geringfügig nach Westen versetzt, eine Grundstückseinfahrt von der Fahrbahn der T***** weg. Für die Beurteilung der Sache erhebliche Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen waren zum Unfallszeitpunkt nicht vorhanden. Die Fahrbahn war trocken. Es herrschte Sonnenschein. Im Unfallsbereich bestand in beiden Fahrtrichtungen ungehinderte Sicht. Auf Höhe der Werkstätteneinfahrt fiel Schatten auf die Fahrbahn. Auch die Werkstätteneinfahrt selbst lag weitgehend im Schatten, während die Fahrbahn der T***** östlich der Zusammenstoßstelle in der Sonne lag, wobei der Schatten einige Meter östlich der Zusammenstoßstelle endete. Im Nahebereich der Unfallstelle waren keine Fahrzeuge auf der Fahrbahn der T***** abgestellt.
Der Kläger war schon seit vielen Jahren bei dem Speditionsunternehmen G***** als Dienstnehmer beschäftigt und seit mehreren Jahren Fuhrwerksleiter. Zur Unfallszeit oblag ihm die Leitung der in der T***** untergebrachten Werkstätte seines Dienstgebers. Ein Mitarbeiter des Klägers in dieser Werkstätte war damals Arthur B*****, welcher dem Kläger im Dienstverhältnis untergeordnet war.
Am 1. 3. 1978 war vor dem Unfall ein reparaturbedürftiger LKW-Anhänger der Firma G***** auf der Fahrbahn der T***** westlich der Werkstätteneinfahrt abgestellt. Der Kläger wies B***** an, diesen LKW-Anhänger zur Durchführung einer Reparatur mit einer in der Werkstätte laufend in Verwendung stehenden selbstfahrenden Arbeitsmaschine (Hubstapler) von der T***** in die Werkstätte zu schaffen. Dieser Hubstapler war mit dem Kennzeichen ***** zum öffentlichen Verkehr zugelassen. Er hatte ein Eigengewicht von 2.770 kg, eine Länge von 2 m und eine Breite von 1,10 m. Arthur B***** war mit der Bedienung dieses Fahrzeugs vertraut. Der Hubstapler wurde im Rahmen des Werkstättenbetriebs laufend immer wieder auch dazu verwendet, reparaturbedürftige Fahrzeuge von der T***** in die Werkstätte zu schaffen. Hiebei entsprach es ständiger Übung, dass bei derartigen Fahrmanövern jeweils ein Mitarbeiter für den jeweiligen Hubstaplerfahrer als Einweiser tätig wurde. Für seinen übrigen laufenden Gebrauch war der Hubstapler ständig mit einer an seiner Vorderfront angebrachten Hebevorrichtung versehen. Diese bestand im Wesentlich aus einer annähernd senkrecht verlaufenden Führungseinrichtung und zwei etwa über die Breite des Hubstaplers waagrecht verlaufenden Gabelträgereisen, von denen das obere oben mit Einkerbungen versehen war. Auf diesen Trägereisen konnten zwei Gabeln angebracht werden, welche im Wesentlichen jeweils aus einem senkrecht verlaufenden Befestigungsteil und einem im rechten Winkel in Fahrtrichtung des Hubstaplers nach vorne wegstehenden geraden Teil bestanden. Dieser nach vorne wegstehende Teil der Gabeln hatte eine Länge von 1,55 m und war hinten 4,5 cm und vorne 1,5 cm dick. Dieser Teil hatte eine Breite von schätzungsweise 10 cm. Die Gabeln waren aus Metall und von dunkler Farbe. Der Hubstapler war samt diesen Gabeln zum öffentlichen Verkehr zugelassen. Im Betrieb der Werkstätte wurde er laufend samt diesen Gabeln verwendet. Durch einfach Handgriffe konnten die Gabeln samt ihren Befestigungsteilen binnen weniger Minuten bei Bedarf abmontiert und wiederum angebracht werden.
Aufgrund der vorerwähnten Anweisung des Klägers fuhr B***** vor dem Unfall mit dem Hubstapler, an welchem die Gabeln an den beiden Enden der Gabelträgereisen montiert waren, von der Werkstätte auf die Fahrbahn der T*****, um den dort abgestellten LKW-Anhänger mit Hilfe des Hubstaplers in die Werkstätte zu schaffen. Hiezu befestigte er die Deichsel des Anhängers an einer an der Rückseite des Hubstaplers angebrachten Haltevorrichtung. Währenddessen hatte sich der Kläger zu Fuß auf die Fahrbahn der T***** begeben und übernahm für das bevorstehende Fahrmanöver die Funktion eines Einweisers, mit welcher Tätigkeit der Kläger schon aus früheren Fällen vertraut war. Zwischen B***** und dem Kläger wurde zwar nicht ausdrücklich abgesprochen, dass der Kläger die Funktion eines Einweisers übernehmen solle, doch war beiden aus der ihnen bekannten Übung geläufig, dass jeweils ein Mitarbeiter bei solchen Fahrmanövern die Funktion eines Einweisers übernimmt. Auch in diesem Fall war dem Kläger und B***** aus dem Zusammenhang des Arbeitsvorgangs einverständlich klar, dass der Kläger für den Hubstaplerfahrer die Funktion eines Einweisers übernimmt. Sache des Klägers als Einweisers war es, im Zuge des beabsichtigten Fahrmanövers bei Bedarf den auf der T***** fließenden Verkehr anzuhalten, für den Hubstaplerfahrer bei Bedarf auf solchen Verkehr zu achten, aber auch den Hubstaplerfahrer bei der Einfahrt mit dem 2,5 m breiten LKW-Anhänger in die etwa 4 m breit offenstehende Tür der Reparaturwerkstätte zu unterstützen. B***** zog sodann mit Hilfe des Hubstaplers den auf der Fahrbahn abgestellten LKW-Anhänger nach vor und fuhr hiebei mit dem angehängten LKW-Anhänger über die Fahrbahn der T***** in die südlich der Unfallstelle gelegene Grundstückseinfahrt, wo er anhielt. Von dort schob er, nunmehr rückwärtsfahrend, den LKW-Anhänger über die Fahrbahn der T*****, um diesen in der Folge durch das Tor in die Werkstätte hineinzuschieben. Während dieses Fahrvorgangs ließ sich B***** vom Kläger einweisen, welcher in diesem Zusammenhang auch den auf der T***** fließenden Verkehr mit erhobenen Armen anhielt. Als B***** den LKW-Anhänger mit dessen Heck bis etwa auf Höhe des Tors der Reparaturwerkstätte geschoben hatte, gelangte er mit dem LKW-Anhänger und dem Hubstapler zum Stillstand, in welcher Lage sich der Hubstapler mit dem rechten Hinterrad etwa auf Höhe des nördlichen Fahrbahnrandes der T***** und in seiner Längsrichtung in leichter Schräglage etwa in Richtung Südwesten befand. In dieser Lage ragte das vordere Ende der linken Gabel etwa 3,9 m vom nördlichen Fahrbahnrand in die Fahrbahn der T*****. Während der bisherigen Fahrt des Hubstaplers befanden sich die beiden Gabeln etwa 0,5 m über den Boden. Beim nunmehrigen Stillstand wies der Kläger den Lenker des Hubstaplers an, die Gabeln in eine höhere Position zu bringen. Anlass für diese Anweisung des Klägers war seine Beobachtung, dass sich östlich der Unfallsstelle auf der Fahrbahn der T***** Kinder oder Jugendliche mit einspurigen Fahrzeugen befanden und der Kläger für diese eine Gefahr durch die zunächst in geringer Höhe befindlichen Gabeln sah. Entsprechend dieser Anweisung hob der Lenker des Hubstaplers die beiden Gabeln weiter an. Währenddessen befand sich der Kläger rechts (westlich) neben dem Hubstapler unmittelbar neben dem senkrecht verlaufenen Befestigungsteil der rechten Gabel. Für einen auf der T***** aus Richtung Osten am nördlichen Fahrstreifen herankommenden PKW-Lenker bestand keine Sicht auf den Kläger, weil der Kläger in dieser Lage durch den mehr als mannshohen Hubstapler verdeckt wurde.
Als sich der Hubstapler im Stillstand befand, und B***** damit befasst war, die Gabeln anzuheben, näherte sich auf der nördlichen Fahrbahnhälfte der T***** der Erstbeklagte mit seinem PKW. Bei Annäherung an die Unfallsstelle hielt er zunächst eine Fahrgeschwindigkeit von 30 bis 35 km/h ein. Der Erstbeklagte war sehbehindert und musste eine Sehbrille mit 5 Dioptrien tragen. Er benutzte zur Unfallszeit eine getönte, bei Sonneneinwirkung selbsttätig nachdunkelnde Polaroidbrille mit 5 Dioptrien. Der Erstbeklagte bemerkte bei Annäherung an die Unfallsstelle schon aus großer Entfernung den Hubstapler, nahm aber die an dessen Vorderfront angebrachten Gabeln zunächst nicht wahr. Bei weiterer Annäherung an die Zusammenstoßstelle betätigte er den linken Blinker, um dem Hubstapler nach links auszuweichen. Zugleich verminderte er durch Gaswegnehmen geringfügig seine Fahrgeschwindigkeit und lenkte seinen PKW nach links aus, um auf einer Fahrlinie etwa 1,3 m vor der Vorderfront des Hubstaplers an diesem vorbeizufahren. Die vom Hubstapler nach vorne in die Fahrbahn wegragenden Gabeln bemerkte der Erstbeklagte erstmals, als er sich diesem Fahrzeug bereits auf wenige Meter genähert hatte. Zu dieser Zeit waren die Gabeln auf eine Höhe von etwa 1,3 m über der Fahrbahn angehoben. Aufgrund seiner nunmehrigen Wahrnehmung versuchte der Erstbeklagte zwar noch, seinen PKW nach links zu verreißen, um den drohenden Anstoß an die Gabeln zu vermeiden. Eine beachtenswerte Ausweichlenkung konnte er aber nicht mehr durchführen. Sein Fahrzeug stieß ohne weitere Verminderung der Fahrgeschwindigkeit im Bereich des rechten vorderen Dachholmes mit einer Überdeckung von etwa 20 cm gegen das vordere Ende der linken Hubstaplergabel. Durch diesen Anstoß wurde die rechte Gabel aus ihrer Verankerung aus dem Gabelträgereisen gelöst, wodurch sie zu Boden fiel. Dabei traf der senkrecht verlaufende Befestigungsteil den etwa 1,7 m großen Kläger, wobei der Hauptanstoß an der rechten Seite des Kopfes erfolgte.
Die dunkelfarbigen Hubstaplergabeln waren aus einer Entfernung von über 20 m nur schwer, aus einer Entfernung von etwa 20 m bei gehöriger Aufmerksamkeit gut und aus einer Entfernung von etwa 10 m sehr gut wahrnehmbar. Wegen ihrer nur geringen Dicke haben sie insgesamt nur einen geringen Auffälligkeitswert. Für einen herannahenden PKW-Lenker waren sie in einer Höhe von etwa 1,3 m über dem Boden am schwersten erkennbar, weil diese Höhe ungefähr der Augenhöhe eines PKW-Lenkers entspricht und in dieser Höhe von den Gabeln lediglich deren Breitseite erkannt wird. Aufgrund der Aufwärtsbewegung, welche allerdings nur mit relativ geringer Geschwindigkeit erfolgte, waren die Gabeln aber leichter erkennbar. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Erstbeklagte diese Gabeln aus einer Entfernung von etwa 20 m wahrnehmen können. Unter Berücksichtigung einer Sekunde Reaktionszeit wäre es ihm möglich gewesen, seinen PKW bei einer Bremsverzögerung von 7 m/sec² auf der trockenen und ebenen Fahrbahn nach einem Anhalteweg von etwa 13 bis 16 m, sohin noch vor dem Hubstapler, anzuhalten. Zur Unfallszeit herrschte im Unfallsbereich kein Gegenverkehr, sodass es dem Erstbeklagten überdies auch leicht möglich gewesen wäre, den Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit durch eine entsprechend weite und rechtzeitige Ausweichlenkung nach links zu vermeiden. Zur Unfallszeit waren die Hubstaplergabeln als Gefahrenquelle nicht gekennzeichnet. Eine Kennzeichnung etwa mit einem Tuch oder einer ähnlichen Sache hätte ihre Erkennbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer beträchtlich erhöht. Der Kläger hat vor dem Unfall den Erstbeklagten auch nicht durch Handzeichen oder ähnliche Maßnahmen vor diesen Gabeln gewarnt und sich auch nicht zur Warnung im Bereich der vorderen Gabelenden aufgestellt. Nicht feststellbar ist, ob der Befestigungsteil der rechten Gabel am Trägereisen nicht ordnungsgemäß angebracht war oder ob sich die rechte Gabel trotz gehöriger Montage durch den Unfall gelöst hat.
Der Kläger war nach dem Unfall vorübergehend bewusstlos. Er erlitt ein schweres Schädelhirntrauma mit temporaler Schädelfissur und mit akutem subduralem Hämatom und einer schweren frontotemporalen Gehirnquetschung rechts sowie eine Verrenkung im rechten Schultergelenk und Rissquetschwunden am Schädel mit Fremdkörpereinsprengung durch Steinchen. Der Kläger wurde nach dem Unfall unverzüglich in die Unfallambulanz der Universitätsklinik für Unfallchirurgie in Innsbruck gebracht, wo er wiederum ansprechbar eintraf. Er wurde dort neurologisch abgeklärt, wundgereinigt, wundgenäht und stationär zur intensiven Beobachtung aufgenommen. In der Folge kam es innerhalb von Stunden zu einer plötzlichen Bewusstlosigkeit, einer Pupillenstarre rechts und zu klinischen Zeichen eines raumfordernden Prozesses aufgrund eines großen subduralen rechts gelegenen fronto-temporalen Hämatoms. Aufgrund dieses Zustands musste sofort notfallmäßig akut neurologisch interveniert werden. Hiezu wurde ein großer Knochendeckel ausgesägt, ein dickes Hämatom abgelassen, eine Gehirnkontusion blutgestillt und sodann ein Muskelhautlappen zur Deckung eingebracht. Der ausgesägte Knochendeckel musste vorerst entfernt bleiben. Durch diese Operation konnte eine sofortige Besserung des lebensbedrohlich gewordenen Zustands des Klägers erreicht werden, doch zeigte dieser in der Folge eine leichte Parese des linken Arms, wurde wiederum ansprechbar und zeigte reizlose Wundheilung. Er entwickelte aber ein postkontusionelles Durchgangssyndrom mit Unruhe und musste vorerst stationär im Wachzimmer behalten werden. Bei reizlosen lokalen Verhältnissen konnte am 16. 3. 1978 der entnommene Knochendeckel wiederum eingesetzt werden. Die Wundheilung war sodann wiederum regelrecht. Der Kläger wurde in der Folge mobilisiert und konnte bereits am 25. 3. 1978 frühzeitig aus der stationären Krankenhausbehandlung entlassen werden. Am 27. 4. 1978 unterzog er sich an der Unfallambulanz einer einmaligen ambulanten Nachbehandlung. Bei dieser Gelegenheit erfolgte die Tornisterabnahme. Nachfolgend bedurfte der Kläger aufgrund seiner Schulterverletzung keiner weiteren gezielten Nachbehandlung mehr. Beim Kläger liegt nunmehr ein Behandlungsendzustand und auch ein funktioneller Endzustand vor. Die primären Wunden sind längst abgeheilt und waren funktionell stets unbedeutend. Durch die Verrenkung im rechten Schultereckgelenk verblieb als Dauerschaden eine nicht weiter korrekturfähige 20%ige Beeinträchtigung der Schulterbeweglichkeit beim Vor- und Seitheben des rechten Arms. Im Übrigen besteht dort keine Behinderung. Die rechte Hand kann vom Kläger in jede übliche Arbeitshaltung gebracht werden. diese Verletzungsfolge ist mit gelegentlichen Belastungs- und Überlastungs- sowie Endbewegungsschmerzen verbunden. Eine beachtungswerte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, wäre durch diese Verletzungsfolge allein für sich betrachtet nicht eingetreten. Wesentliche Unfallsfolge war das schwere Schädelhirntrauma mit contusio cerebri, einem akutem subduralem Hämatom mit compressio cerebri. Durch diese Verletzungsfolgen erlitt der Kläger ein auf Dauer verbleibendes mäßiges organisches Psychosyndrom mit Verlangsamung, Sprachstörungen und Wortfindungsstörungen, einer Merkfähigkeitsschwäche, depressiver Verstimmung, einer Halbseitenblindheit nach links, einer Hörverminderung rechts mit lästigen Ohrgeräuschen sowie einem imperativen Blasen- und Mastdarmdrang. Im Bereich der Schädelfraktur verblieb eine kosmetisch mäßig störende Narbe. Die Unfallsfolgen aus dem Schädelhirntrauma bewirken eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Er hat nach dem Unfall einige Zeit Krankenstand eingehalten und ist seither pensioniert, wobei die Unfallversicherungsanstalt diesen Unfall als Arbeitsunfall betrachtet und die Verletzungsfolgen als 80%ige Invalidität gewertet hat. Die unfallskausalen Dauerfolgen bedingen jedenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit des am 7. 6. 1921 geborenen Klägers und zeitweilige Hilfsbedürftigkeit. Eine Besserung seines derzeitigen Zustands ist nicht mehr möglich. Weitere Spätschäden, etwa epileptische Anfälle, sind nicht ausgeschlossen. Die vorerwähnten Unfallsfolgen aus dem Schädelhirntrauma beeinträchtigen die Lebensführung des Klägers seit dem Unfall und auf Dauer beträchtlich. Er ist für seine Umgebung seither in seinem Verhalten auffällig verändert, verlangsamt, auch zeitweilig desorientiert, kann kaum allein gelassen und kann insbesondere auch nicht allein auf die Straße gelassen werden. Aus unfallchirurgischer Sicht hatte der Kläger nach dem Unfall postoperativ während der ersten Woche und ihm Rahmen des schweren postcontusionellen Zustands Schmerzen schweren Grades und in weiterer Folge mittelgradige Schmerzen, unterbrochen von schweren Schmerzen. Auch die Implantation des Knochendeckels hat wiederum zu kurzfristigen Beschwerden und Schmerzen schweren Grades geführt. Der weitere Heilungsverlauf brachte dem Kläger über Wochen und Monate hin tagtäglich mehrere Stunden Schmerzen leichten und anfänglich auch mittleren Grades bei insgesamt abnehmendem Gesamtschmerzenbild. Zu dieser Zeit kamen zu den übrigen Schmerzen auch noch Schmerzen und Beschwerden aus der Schultergelenksverletzung hinzu. bis 26. 5. 1981 (Tag der Befundaufnahme durch den unfallchirurgischen Sachverständigen) erlitt der Kläger, jeweils komprimiert betrachtet, Schmerzen schweren Grades in der Dauer von drei Wochen, Schmerzen mittleren Grades in der Dauer von drei Monaten und Schmerzen leichten Grades in der Dauer von fünf bis sechs Monaten. Seither hat der Kläger pro Jahr weitere 30 Tage leichtgradige Schmerzen und 15 Tage Schmerzen mittleren Grades erlitten. Er hat derartige Schmerzen pro Jahr auch für die Zukunft zu erwarten, wobei eine mögliche weitere Verschlechterung seines derzeitigen Zustands nicht eingeschlossen ist. Aufgrund seiner unfallsbedingten Verletzungsfolgen hat der Kläger auch eine wenn auch in Jahren nicht näher abschätzbare verminderte Lebenserwartung. Der Kläger war zur Unfallszeit nicht völlig gesund, konnte jedoch einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er hatte sich 1952 einer Magenoperation unterziehen müssen, aus welcher Restbeschwerden bestanden. Er hatte von Oktober 1975 bis März 1976 eine arterielle Durchblutungsstörung des rechten Beins im Stadium II, hervorgerufen durch einen arteriosklerotisch bedingten Arterienverschluss. Diese arterielle Durchblutungsstörung konnte 1976 operativ aber zur Gänze behoben werden. Der Kläger litt bereits zur Unfallszeit an einer Schwäche der Oberschenkelmuskulatur, an welcher er auch derzeit weiterhin leidet. Dieses Leiden besteht aber unfallsunabhängig und ist auf eine schon vor dem Unfall bestehende Schwäche der Oberschenkelnerven zurückzuführen und bedingt einen leicht hinkenden Gang des Klägers.
Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass sowohl ein Verschulden des Erstbeklagten als auch ein solches des Klägers zum Unfall beigetragen habe. Der Erstbeklagte habe infolge mangelnder Aufmerksamkeit die Gabeleisen des Hubstaplers übersehen, obwohl er bei gehöriger Aufmerksamkeit den Unfall leicht hätte vermeiden können. Der Kläger sei zur Unfallszeit als Einweiser beim Betrieb des Hubstaplers tätig gewesen und habe es übernommen, die auf der T***** befindlichen Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren des von B***** durchgeführten Fahrmanövers zu warnen. Dieser Warnpflicht sei der Kläger aber nicht ausreichend nachgekommen, weil er es ebenso wie B***** unterlassen habe, die aus größerer Entfernung nur schwer und erst aus einer Entfernung von etwa 20 m gut erkennbaren Gabeln als Gefahrenquelle zu kennzeichnen. Dem Kläger sei eine derartige Kennzeichnung leicht möglich gewesen, wenn er sich beispielsweise vor den vorderen Enden der Gabel auf die Fahrbahn gestellt und erforderlichenfalls auch warnende Handzeichen gegeben hätte. Unter diesen Umständen sei eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten gerechtfertigt. Im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen und ihre Folgen habe der Kläger Anspruch auf ein Schmerzengeld von (ungekürzt) 300.000 S.
Dieses Urteil wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten keine Folge. Hingegen gab es der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts, das es in seinem Abspruch über das Feststellungsbegehren bestätigte, in seinem Abspruch über das Leistungsbegehren dahin ab, dass es dem Kläger einen Betrag von 234.000 S sA zusprach und sein auf Zahlung eines weiteren Betrags von 206.000 S sA gerichtetes Mehrbegehren abwies.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte rechtlich im Wesentlichen aus, dass ein Einweiser keine straßenpolizeilichen Vollmachten in dem Sinn habe, dass er anderen Personen bindende Weisungen geben könne. Seine Aufgabe bestehe primär darin, dem einzuweisenden Fahrzeuglenker behilflich zu sein. Der Kläger habe aber nicht nur Aufgaben eines Einweisers in diesem Sinn gehabt. Denn die von B***** durchzuführende Rangiertätigkeit habe offensichtlich so lange gedauert, dass während dieser Tätigkeit mit dem Auftauchen weiterer Verkehrsteilnehmer zu rechnen gewesen sei. Nun sei zwar iSd § 3 StVO von solchen Verkehrsteilnehmern zu erwarten gewesen, dass sie auf Sicht fahren würden. Für den vorliegenden Fall habe aber insoweit eine Besonderheit bestanden, als am Hubstapler die schlecht sichtbaren Gabeln angebracht gewesen seien. Der Hubstapler sei zwar mit diesen Gabeln zum Verkehr zugelassen gewesen, doch habe bei einer Tätigkeit wie der vorliegenden mit einer längeren Blockierung der Fahrbahn, und zwar auch bei einer Stellung des Hubstaplers senkrecht zur Fahrbahnlängsachse, gerechnet werden müssen. In einem solchen Fall wäre von B***** zu fordern gewesen, diese untypische Gefahrenlage entweder durch vorherige Abnahme der Gabeln zu verhindern oder sie durch entsprechend auffällige Kennzeichnung der Gabeln zu entschärfen. Der Kläger sei, als er B***** den Auftrag gegeben habe, den LKW-Anhänger mit Hilfe des Hubstaplers in die Werkstätte zu schaffen, nicht verpflichtet gewesen, diesem eine Weisung hinsichtlich der Abnahme oder Kennzeichnung der Gabeln zu geben, weil der Hubstapler üblicherweise lediglich für seinen übrigen Gebrauch mit den Gabeln bestückt gewesen sei. Als der Kläger aber mit seiner Einweisertätigkeit begonnen habe, habe er die angebrachten Gabeln und ihre Gefährlichkeit erkennen können. Dass er die Gefährlichkeit der Situation tatsächlich erkannte habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er B***** angewiesen habe, die Gabeln wegen in der Nähe befindlicher Lenker einspuriger Fahrzeuge hochzufahren. Der Kläger hätte schon als Vorgesetzter des B***** bei Erkennbarkeit der Gefährlichkeit der Situation die Anweisung geben müssen, entweder die Gabeln abzumontieren oder sie entsprechend zu kennzeichnen, oder aber er hätte selbst neben seiner bloßen Einweisertätigkeit die Lenker herannahender Fahrzeuge warnen müssen. Die Unterlassung derartiger gefahrenabwendender oder -verringernder Tätigkeiten sei dem Kläger als Verschulden zuzurechnen. Dieses Verschulden sei gerade im Hinblick auf den Umstand, dass er die Gefahr erkannt habe, nicht zu vernachlässigen. Immerhin sei aber zu bedenken, dass der Hubstapler mit den Gabeln zum öffentlichem Verkehr zugelassen gewesen sei, sodass das Verschulden des Klägers nicht allzu schwer wiege. Der Erstbeklagte hätte die Gabel bei gehöriger Aufmerksamkeit aus etwa 20 m gut wahrnehmen und rechtzeitig anhalten oder ausweichen können. Der Umstand, dass er so spät reagiert habe, dass seine Ausweichlenkung praktisch keine Wirkung mehr gezeigt habe, wiege als Verschulden wesentlich schwerer als jenes des Klägers. Unter diesen Umständen sei die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten zu billigen. Hingegen habe das Erstgericht den Schmerzengeldanspruch des Klägers zu gering bemessen, weil diesem im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen und ihre Folgen ein angemessenes Schmerzengeld von (ungekürzt) 450.0000 S zustehe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie insoweit, als dem Feststellungsbegehren des Klägers in Ansehung von mehr als einem Drittel seiner künftigen Schäden und dem Leistungsbegehren mit mehr als 15.333 S sA stattgegeben wurde, aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Kläger nur ein Betrag von 15.333 S sA zugesprochen und seinem Feststellungsbegehren nur in Ansehung von einem Drittel seiner künftigen Unfallschäden stattgegeben, sein Leistungs- und Feststellungsbegehren aber abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf den Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
Die Beklagten versuchen in ihrer Rechtsrüge zunächst darzutun, dass das dem Kläger anzulastende Verschulden schwerer wiege als das des Erstbeklagten, sodass eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Aus der Vorschrift des § 20 Abs 1 StVO wird in ständiger Rechtsprechung der Grundsatz abgeleitet, dass jeder Kraftfahrer verpflichtet ist, während der Fahrt die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite einschließlich der beiden Fahrbahnränder und daran anschließender Verkehrsflächen im Auge zu behalten (siehe dazu Dittrich/Veit/Schuchlenz StVO3 § 290 Anm 20 und die dort angeführte Judikatur), wobei insbesondere auch die Beobachtung eines entsprechenden Raums oberhalb der Fahrbahn allgemein zumutbar und notwendig ist (ZVR 1970/19 ua). Bei dieser Verpflichtung zum „Fahren auf Sicht“ handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz der Straßenverkehrsordnung, gegen den der Erstbeklagte in eindeutiger Weise zuwiderhandelte, wenn er infolge mangelnder Aufmerksamkeit die Gabel des Hubstaplers erst zu einem Zeitpunkt erkannte, als ihm eine zweckentsprechende Reaktion nicht mehr möglich war, obwohl er sie bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiteres so rechtzeitig erkennen hätte können, dass ihm ein Ausweichen oder Anhalten vor diesem Hindernis möglich gewesen wäre.
Was hingegen das Verhalten des Klägers anlangt, so hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass aus seiner Tätigkeit als Einweiser kein Verschuldensvorwurf gegenüber dem Erstbeklagten abgeleitet werden kann. Denn der Zweck der Beiziehung eines Einweisers ist ausschließlich die Wahrung der Verkehrssicherheit für den Eingewiesenen; der Einweis hat aber keine straßenpolizeilichen Vollmachten in dem Sinn, dass er anderen Personen bindende Anweisungen geben könnte und er darf daher auch nicht annehmen, dass andere Straßenbenützer sich nach ihm zu richten hätten (ZVR 1975/88; ZVR 1977/185; ZVR 1981/247 ua). Aus der Tätigkeit des Klägers als Einweiser des von B***** gelenkten Hubstaplers ist daher eine Verpflichtung des Klägers, auf das Fahrverhalten des Erstbeklagten einzuwirken, nicht abzuleiten. Dass bei der Teilnahme des von B***** gelenktem Hubstaplers am öffentlichen Verkehr gegen konkrete kraftfahrrechtliche Schutznormen verstoßen worden wäre, ist nicht hervorgekommen und wird auch von den Beklagten nicht aufgezeigt. Im Übrigen wäre iSd §§ 102, 103 KFG nur der Kraftfahrzeuglenker bzw der Zulassungsbesitzer zur Einhaltung derartiger Schutznormen verpflichtet; beides war der Kläger in Ansehung des hier in Frage stehenden Hubstaplers nicht.
Ob aber der Kläger, der ja als Arbeitsvorgesetzter des B***** den Einsatz des Hubstaplers auf der Straße mit öffentlichem Verkehr anordnete und letztlich auch überwachte, aus dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf eine erkennbare besondere Gefahrenlage gehalten gewesen wäre, die Gabelenden des Hubstaplers (in einer in kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehenen Weise) besonders zu kennzeichnen oder den herankommenden Erstbeklagten in anderer Weise zu warnen, bedarf keiner weiteren Untersuchung. Denn selbst wenn man eine derartige Verpflichtung des Klägers bejaht und ihm ihre Vernachlässigung als Verschulden anrechnet, wird unter dem im vorliegenden Fall gegebenen Umständen das Gewicht eines solchen Fehlverhaltens durch das des Erstbeklagten, der bei Tageslicht und unbeeinträchtigter Sicht gegen die Gabel des Hubstaplers fuhr, obwohl ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit ein rechtzeitiges Erkennen dieses Hindernisses und damit die Vermeidung dieses Unfalls ohne weiteres möglich gewesen wäre, derart überwogen, dass sich die Beklagten durch die von den Vorinstanzen vorgenommenen Verschuldensteilung nicht für beschwert erachten können.
Im Übrigen versuchen die Beklagten in ihrer Revision darzutun, dass der Kläger nur Anspruch auf ein Schmerzengeld von (ungekürzt) 250.000 S habe.
Auch hier kann ihnen nicht gefolgt werden.
Der Kläger hat gemäß § 1325 ABGB Anspruch auf ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld. Dieses Schmerzengeld kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der körperlichen und seelischen Schmerzen des Verletzten sowie der Art und der Schwere seiner Verletzungsfolgen nach freier Überzeugung des Gerichts global festgesetzt werden (8 Ob 308/81; 8 Ob 84/82; 8 Ob 21/83 uva).
Im vorliegenden Fall steht gar nicht so sehr im Vordergrund, dass der Kläger durch den Unfall eine an sich lebensbedrohende Verletzung erlitt, sich schwerwiegenden chirurgischen Eingriffen unterziehen musste und unfallsbedingt an erheblichen somatischen Schmerzen zu leiden hatte und auch in Zukunft zu leiden haben wird. Im Vordergrund steht das als Dauerfolge verbliebene organische Psychosyndrom, das eine dauernde schwere Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Klägers bedingt (Verlangsamung, Sprach- und Wortfindungsstörungen, Merkfähigkeitsschwäche, depressive Verstimmung, Halbseitenblindheit links, Hörverminderung rechts und imperativer Blasen- und Mastdarmdrang). Der Kläger ist durch die Unfallsfolgen nahezu hilflos geworden, weitgehend auf fremde Betreuung angewiesen und in seiner Lebenserwartung beeinträchtigt. Überblickt man die festgestellten Verletzungsfolgen in ihrer Gesamtheit und zieht man in Betracht, dass der Kläger unfallsbedingt nicht nur die von den Vorinstanzen festgestellten körperlichen Schmerzen zu ertragen hatte und hat, sondern dass gerade der Umstand, dass er vor dem Unfall selbsterhaltungsfähig war, während er nunmehr in der festgestellten Weise durch die Unfallsfolgen nahezu hilflos geworden ist, auch eine schwere psychische Beeinträchtigung bedeutet, dann kann in der Schmerzengeldbemessung des Berufungsgerichts eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
Der Revision der Beklagten musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E94848European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00071.84.0214.000Im RIS seit
17.09.2010Zuletzt aktualisiert am
17.09.2010