Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Familienrechtssache des Alexander A, Bankangestellter, Wien 9., Servitengasse 7, vertreten durch Dr. Theo Petter, Rechtsanwalt in Wien, und der Elfriede A, Bundesbeamtin, Wien 20., Greiseneckergasse 14/12, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung nach den §§ 81 ff. EheG, infolge Revisionsrekurses der Elfriede A gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 28. September 1984, GZ. 43 R 905/84-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. Mai 1984, GZ. 1 F 4/83-23, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß, der insoweit, als er die Punkte 1., 2. und 4. bis 7. bestätigte, als unangefochten unberührt bleibt, insoweit, als er den Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses bestätigte, dahin abgeändert, daß dieser Punkt zu lauten hat:
'Elfriede A ist schuldig, dem Alexander A eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 200.000,-- samt 8,1 % Zinsen ab dem Tage der Rechtskraft dieses Beschlusses in monatlichen Raten von zumindest S 2.500,-- zu bezahlen.
Die erste Rate ist am 10. des der Rechtskraft dieses Beschlusses folgenden Monates, die weiteren Raten sind am 10. der jeweils folgenden Monate zu bezahlen. Die Raten sind zuerst auf das Kapital und dann auf die Zinsen zu verrechnen, wobei die Zinsen vom jeweils fallenden Kapital zu berechnen sind.'
Text
Begründung:
Die am 25. August 1959 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 21. Jänner 1983 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Beide Teile gaben einen Unterhaltsverzicht ab. Aus dieser Ehe entstammt der minderjährige Peter A, geboren am 2. Oktober 1967. Die elterlichen Rechte hinsichtlich dieses Kindes stehen der Mutter zu. Alexander A wurde zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.800,-- für dieses Kind verpflichtet. Weitere Sorgepflichten haben die Parteien nicht. Der Mann war während der gesamten Dauer der Ehe berufstätig. Die Frau war nach der Geburt des Kindes ein Jahr im Karenzurlaub und bezog während dieser Zeit Karenzurlaubsgeld. Ab 10. Mai 1970 ist sie wieder ununterbrochen als öffentlich Bedienstete berufstätig. Auf die gesamte Dauer der Ehe umgerechnet verdiente der Mann um ein Drittel mehr als die Frau. Darin sind auch die Karenzzeiten berücksichtigt. Die Frau führte den gemeinsamen Haushalt. Die Pflege und Erziehung des Kindes erfolgte durch beide Parteien. Derzeit beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Mannes S 19.000,--, jenes der Frau S 13.000,--. Der Mann brachte eine Eigentumswohnung in die Ehe mit, welche im Jahre 1970 um S 90.000,-- verkauft wurde. Anschließend wurde die der Aufteilung unterliegende Eigentumswohnung vom Mann allein mit Barmitteln in der Höhe von S 130.000,-- gekauft. Mit Schenkungsvertrag vom 19. September 1979 schenkte er der Frau die Hälfte der Eigentumswohnung, sodaß nunmehr beide Streitteile Hälfteeigentümer der Eigentumswohnung (richtig: des Liegenschaftsanteiles, mit dem das Wohnungseigentum unzertrennlich verbunden ist) sind. Per 20. April 1984 betrug das hiefür aushaftende Darlehen S 122.744,--. Die monatlichen Betriebskosten samt Darlehensrückzahlungen für diese Wohnung belaufen sich auf S 3.000,-- und werden seit 1. Februar 1983 von der Frau allein bezahlt. Die Eigentumswohnung hat eine Größe von 68 m 2 und einen Verkehrswert von S 546.000,--, wobei das darauf lastende Darlehen nicht berücksichtigt ist. Der in der Wohnung befindliche Hausrat wurde von beiden Parteien aus gemeinamen Mitteln während aufrechter Ehe angeschafft und als eheliches Gebrauchsvermögen benützt. Er stellt einen Wert in der Höhe von S 67.650,-- dar. Ersparnisse wurden während der Ehe nicht gebildet. Am 2. März 1983, also nach der Scheidung, kaufte der Antragsteller um S 390.000,-- eine Eigentumswohnung samt Einrichtung, in der er wohnt. Die Finanzierung dieses Wohnungskaufes durch den Antragsteller erfolgte durch Aufnahme eines Darlehens in der Höhe von S 200.000,--, rückzahlbar in Monatsraten zu S 5.000,--, sowie durch Einräumung eines Kredites der B C in Höhe von S 130.000,--, dessen Rückzahlungsrate von monatlich S 2.000,-- von der C, dem Arbeitgeber des Mannes, einbehalten wird. Am 1. Juli 1974 nahm der Mann die Dauerkabine Nr. 1-137 mit 24 m 2 Vorgarten des Strandbades Klosterneuburg in Bestand, für die er eine Kaution von S 10.560,-- zu erlegen hatte und ein Jahresentgelt in der Höhe von S 3.520,-- zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen hat. Im Hinblick auf die allgemeinen Bedingungen für die überlassung von Dauerkabinen in den städtischen Sommerbädern, der Stadtgemeinde Klosterneuburg die einen wesentlichen Bestandteil des Bestandvertrages darstellen, ist ein Verkehrswert für die gegenständliche Wohnkabine nicht gegeben. Der Mann beantragte in erster Instanz zuletzt, der Frau die gesamte Eigentumswohnung und den darin befindlichen Hausrat zuzuteilen, sie zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von S 300.000,-- zu verpflichten, und ihm sämtliche Rechte im Zusammenhang mit der Dauerkabine im Strandbad Klosterneuburg zuzuteilen.
Die Frau beantragte, ihr die gesamte Eigentumswohnung und den darin befindlichen Hausrat, dem Mann die Badekabine in Klosterneuburg zuzuteilen, weil sie der wirtschaftlich schwächere Teil und daher auf die eheliche Wohnung angewiesen sei.
Das Erstgericht hat unter Zugrundelegung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes 1. die übertragung des näher bezeichneten Gebrauchsvermögens in der Wohnung Wien 20., Greiseneckergasse 14/12 in das Alleineigentum der Frau angeordnet,
2. ausgesprochen, daß das alleinige Verfügungsrecht über die Dauerkabine Nr. 1-137 mit 24 m 2 Vorgarten im Strandbad Klosterneuburg beim Mann verbleibt, 3. der Frau eine Ausgleichszahlung an den Mann in Höhe von S 293.600,-- in 120 aufeinanderfolgenden Monatsraten zu je S 2.445,--, beginnend im Monat nach der Rechtskraft der Entscheidung auferlegt, 4. die übertragung des dem Mann gehörigen Hälfteanteiles an den 70/927stel Anteilen an der Liegenschaft EZ 656 Katastralgemeinde Brigittenau, Wien 20., Greiseneckerstraße 14, mit denen untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 12 verbunden ist, an die Frau mit dem Zeitpunkt der völligen Bezahlung der in Punkt 3. genannten Ausgleichszahlungen angeordnet, 5. die Frau verpflichtet, sämtliche mit dieser Eigentumswohnung verbundenen Lasten, Betriebskosten, Annuitäten und Zinsen allein zu zahlen und den Antragsteller diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, 6. die Benützung dieser Eigentumswohnung dem Mann untersagt und 7. die Verfahrenskosten gegenseitig aufgehoben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß nach § 92 EheG die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen sei und das Gewicht und der Umfang des Beitrages beider Parteien zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens etwa gleich zu halten seien. Der Wert der Eigentumswohnung abzüglich des darauf lastenden Darlehens betrage S 423.256,--, der des Hausrates S 67.650,--, sodaß sich ein aufzuteilendes Gebrauchsvermögen in der Höhe von S 490.906,-- ergebe. Von dem sich daraus ergebenden der Frau aufzuerlegenden Ausgleichszahlungsbetrag in der Höhe von S 245.000,-
- sei mit Rücksicht auf die Badekabine, deren Benützung eine hohe Steigerung der Lebensqualität darstelle, ein Betrag von S 45.000,-- abzuziehen. Da die Auferlegung dieser Ausgleichszahlung an die Frau infolge ihres geringeren Einkommens und der Tatsache, daß sie für das bei ihr befindliche eheliche Kind zu sorgen habe, in einem Barbetrag nicht zumutbar sei, sei diese Ausgleichszahlung in eine zehnjährige Ratenverpflichtung umzurechnen gewesen, wobei die Ausgleichszahlung fiktiv in einen mit 8,1 %
verzinsten Kredit mit 10-jähriger Laufzeit zu verwandeln gewesen sei. Dabei habe ohnedies der Mann das Risiko der Geldwertverdünnung während der Dauer der 10-jährigen Laufzeit zu tragen. Eine monatliche Rate von S 2.445,-- sei angemessen und der Frau zumutbar. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Frau nicht Folge und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Es führte aus, daß sich die Frau mit Rücksicht auf die Außerstreitstellung in erster Instanz nicht auf ein höheres Einkommen des Mannes berufen und auch nicht die Feststellung begehren könne, daß die Frau einen Gehaltsvorschuß in Höhe von S 28.000,-- zur Anschaffung der Küche erhalten und auch verwendet habe und diesen Kredit allein zurückzahle. Das Rekursgericht teilte die Auffassung des Erstgerichtes über das Aufteilungsverhältnis 1 : 1 und vertrat die Auffassung, bei der Ermittlung der aufzuteilenden Werte könne nicht berücksichtigt werden, daß der Mann rund 1 1/2 Monate nach der Scheidung eine Eigentumswohnung angeschafft und zur Schaffung derselben einen zinsenlosen Kredit in der Höhe von S 200.000,-- erhalten habe. Auch wenn man bei der Bewertung der Eigentumswohnung den Darlehensstand per 31. Dezember 1982 in Höhe von S 127.894,-- heranziehe, ergebe sich beim Wert des aufzuteilenden Gebrauchsvermögens lediglich eine Differenz von S 5.150,--. Dies könne im Ergebnis keine önderung der Höhe der auferlegten Ausgleichszahlung bewirken.
Da die Frau in erster Instanz zum Gutachten, wonach ein Verkehrswert für die Wohnkabine nicht gegeben sei, keinen Einwand erhoben habe, könne sie sich nun nicht mehr darauf berufen, daß für derartige Dauerkabinen Ablösen bis zu S 200.000,-- bezahlt würden. Gegen die Berücksichtigung der Badekabine durch Herabsetzung der Ausgleichszahlung um rund S 45.000,-- bestünden keine Bedenken. Es entspreche auch der Billigkeit, der Frau nicht die gesamte Ausgleichszahlung in der Höhe von S 200.000,-- in einem sofort zu bezahlenden Barbetrag aufzuerlegen, sondern diesen Betrag fiktiv in einen mit 8,1 %
verzinsten Kredit mit 10-jähriger Laufzeit umzuwandeln, wodurch sich ein Gesamtbetrag von S 293.600,-- zahlbar in 120 aufeinanderfolgenden Monatsraten von S 2.445,-- ergebe. Berücksichtige man, daß der Mann bei einem Einkommen von S 19.000,-- und der Geldunterhaltsverpflichtung für den ehelichen Sohn die von ihm aufgenommenen Kredite in Höhe von S 200.000,-- und S 130.000,-- in monatlichen Raten von insgesamt S 7.000,-- zurückzuzahlen habe, so erscheine die der Frau auferlegte Ausgleichszahlung in Höhe von S 2.445,-- monatlich bei einem Einkommen von S 13.000,--, bei Wohnungskosten von rund S 3.000,-- und bei der Sorgepflicht für den ehelichen Sohn angemessen und zumutbar.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Frau - eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet - ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin rügt zunächst, daß das Rekursgericht ihr Vorbringen im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß, der Mann habe nicht das in erster Instanz außer Streit gestellte, sondern ein höheres Einkommen bezogen, mit dem Hinweis auf die erfolgte Außerstreitstellung erledigt habe, obwohl es durch Einsichtnahme in den angebotenen Pflegschaftsakt diesbezüglich hätte Feststellungen treffen können.
Sofern die Rechtsmittelwerberin mit diesen Ausführungen eine Mängelrüge erheben will, muß sie darauf hingewiesen werden, daß in diesem Verfahren gemäß § 232 Abs. 2 AußStrG das Rechtsmittel gegen den zweitinstanzlichen Beschluß nur auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt werden kann. Daß ein diesem Rechtsmittelgrund zuzuordnender Feststellungsmangel geltend gemacht würde, kann den Ausführungen nicht entnommen werden, zumal nicht dargelegt ist, welchen Einfluß auf welchen Teil der Entscheidung eine Feststellung haben könnte, daß der Mann ein höheres als das in erster Instanz außer Streit gestellte Einkommen bezogen habe.
Teilweise zu Recht wendet sich die Rechtsmittelwerberin gegen die ihr auferlegte Ausgle chszahlung. Sie hält es für unrichtig, sie zusätzlich zur Ausgleichszahlung von S 200.000,-- zur Zahlung von Zinsen in der Höhe von S 95.000,-- zu verpflichten, obwohl der Mann selbst von einem Freund einen zinsenlosen Kredit in Höhe von S 200.000,-- erhalten habe. Der Mann erhalte auf diese Weise um S 95.000,-- mehr, als er bei einer einmaligen Sofortzahlung erhalten würde. Die Zinsenbelastung wäre nur berechtigt, wenn der Mann einen Kredit mit höheren Belastungen und Rückzahlungen hätte aufnehmen müssen.
Der Rechtsmittelwerberin kann nicht zugestimmt werden, daß nur dann dem Ausgleichspflichtigen eine Zinsenbelastung auferlegt werden dürfe, wenn der Ausgleichszahlungsberechtigte wegen der nicht sofortigen Zahlung auf Ausgleichszahlung einen verzinslichen Kredit aufnehmen müsse. Wie die Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung hat auch die Entscheidung über die Art der Entrichtung derselben nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgen.
So wie es die Billigkeit erfordern kann, daß der Ausgleichspflichtige einen Kredit aufnimmt, um die Ausgleichszahlung leisten zu können, wenn ihm solches möglich ist und der Ausgleichszahlungsberechtigte auf die möglichst baldige Zahlung angewiesen ist (EFSlg. 36.485 und 41.436 ua.), so erscheint es in der Regel zumindest dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Berechtigte auf die sofortige Zahlung nicht angewiesen ist, dem Ausgleichspflichtigen aber wegen seiner wirtschaftlichen Möglichkeit eine sich über viele Jahre erstreckende Teilzahlungsmöglichkeit eingeräumt wird, billig, ihm eine Wertsicherung oder Verzinsung auch dann aufzuerlegen, wenn der Ausgleichszahlungsberechtigte wegen der nicht sofortigen Leistung der Ausgleichszahlung keinen verzinsten Kredit aufnehmen muß. Es wäre in der Regel unbillig, in einem solchen Fall, den drohenden Nachteil der Verdünnung des Geldwertes und den Nachteil, über die Ausgleichszahlung nicht disponieren zu können, beim Ausgleichszahlungsberechtigten zu belassen und dem Zahlungspflichtigen die mit der Aufnahme eines Kredites zum Zwecke der sofortigen Leistung des Ausgleichszahlungsbetrages verbundenen Kosten zu ersparen. Gegen die Auffassung der Vorinstanzen, der Ausgleichszahlungsbetrag sei im vorliegenden Fall zu verzinsen, bestehen daher keine rechtlichen Bedenken (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 94 EheG; vgl. auch EvBl.
1982/195, S. 660 = EFSlg. 41.439, in welcher Entscheidung ohne jegliche Kritik darauf verwiesen wird, daß das Rekursgericht durch die Anordnung einer Verzinsung die mit der Ratenzahlung verbundenen Nachteile gemildert hat). Auch gegen den anzuwendenden Zinssatz bestehen mit Rücksicht auf die Kosten am Kreditmarkt, die sich die Frau erspart, und den Nachteil des Mannes, der über diesen Betrag nicht sofort disponieren kann und das Risiko eines Geldwertverlustes tragen muß, keine Bedenken. Von der Rechtsmittelwerberin wird diesbezüglich auch gar nichts vorgebracht.
Der Grundsatz der Billigkeit verbietet aber andererseits, der ausgleichszahlungspflichtigen Frau durch die Verpflichtung zur Zahlung eines die Zinsen für die Dauer von 10 Jahren enthaltenen Betrages die Möglichkeit zu nehmen, die Ausgleichszahlung rascher und damit zinsensparend an den Mann zu leisten. Aus diesem Grund war in teilweiser Stattgebung des Rechtsmittels wie im Spruch zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.
Anmerkung
E05150European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00508.85.0214.000Dokumentnummer
JJT_19850214_OGH0002_0060OB00508_8500000_000