TE OGH 1985/2/21 12Os16/85

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Veröffentlicht am 21.02.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Februar 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Kießwetter, Dr. Hörburger und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Miheljak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach § 15, 202

Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22.November 1984, GZ 28 Vr 655/79-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred A I. des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach § 15, 202 Abs 1 StGB, II. des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 StGB und III. des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig gesprochen. Der Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf erfolgte, weil der Angeklagte am 27.September 1978 in Assling im bewußten und gemeinsamen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Anton B als Mittäter außer dem Fall der Notzucht die Angelika C dadurch mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versuchte, daß er der Genannten wiederholt Schläge versetzte und sie auf dem Rücksitz des PKWs des Anton B, welchen dieser zu diesem Zweck am Fahrbahnrand abgestellt hatte, niederdrückte.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5

und 9 lit b und c StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; seine Berufung richtet sich gegen den Strafausspruch.

Eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 9 lit b und c StPO erblickt der Angeklagte darin, daß das Erstgericht auch über die dem Verfahren 28 Hv 141/81

des Landesgerichtes Innsbruck zugrundeliegende Straftat verhandelt habe, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckte, sodaß er wegen dieser Tat weder verfolgt noch abgeurteilt werden durfte.

Mit den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründen können nur Fehler des Urteils, nie aber (allfällige) Verfahrensmängel releviert werden. Ein Schuldspruch wegen einer Tat, für die keine Auslieferungsbewilligung (vgl. ON 67 und 81) erfolgte, wurde - wie die Beschwerde der Sache nach selbst einräumt - nicht gefällt; das Verfahren wurde vielmehr insoweit gemäß § 57 StPO ausgeschieden (Bd. II/S. 114). Damit geht aber die Rechtsrüge nicht vom Urteilsinhalt aus, sodaß sie diesbezüglich nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.

Aber auch die vom Angeklagten geltend gemachten Begründungsmängel in Ansehung des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung zum Beischlaf haften dem Urteil nicht an. Das Erstgericht hat nicht übergangen, daß Angelika C, deren Aussage gemäß § 252 Abs 1 Z. 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesen wurde (Bd. II/S. 114), an einer paranoidhalluzinatorischen Schizophrenie leidet. Es hat seinen Schuldspruch keineswegs nur auf diese Aussage gestützt (Bd. II/S. 132, 134), vielmehr aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Anton B und Herbert D im Vorverfahren, der Angeklagte habe gegenüber der Zeugin C Gewalt angewendet, um den Geschlechtsverkehr mit ihr durchzuführen, als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte die Zeugin mit Gewalt zu einem Geschlechtsverkehr zwingen wollte. Es konnte sich dabei insbesondere auf die Bekundungen des Anton B als Beschuldigter vor dem Untersuchungsrichter stützen, daß der Angeklagte der Zeugin mehrere Schläge versetzte, um sie gefügig zu machen (Bd. I/S. 49, Bd. II S. 132). Die Glaubwürdigkeit dieser Angaben hat das Erstgericht auch damit begründet, daß sich der Genannte mit seiner Aussage selbst in den Verdacht einer strafbaren Handlung gesetzt hat. Diese Begründung widerspricht aber auch dann keineswegs den Denkgesetzen, wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, im Strafverfahren gegen B, das zu dessen Schuldspruch wegen Mittäterschaft an der versuchten Nötigung zum Beischlaf führte (ON 40), der Zeuge D von der Verantwortung des B abweichende Angaben (Bd. I/S. 143) gemacht hat.

Auch die Würdigung der Aussage des Zeugen Herbert D, der unter anderem angab (Bd. I/S. 26), daß der Angeklagte mit aller Gewalt den Geschlechtsverkehr versucht hat, wurde eingehend und ohne Verstoß gegen die Gesetze logischen Denkens begründet. Wenn das Schöffengericht diesen belastenden Aussagen im Vorverfahren und nicht den abgeschwächten Angaben als Zeugen vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung folgte, handelt es sich um einen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung, der im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte nicht erfolgreich bekämpft werden kann.

Das Erstgericht hat aber auch die Annahme, daß dem Angeklagten die Ernsthaftigkeit des Widerstandes der Zeugin bewußt war, ausreichend damit begründet, daß Angelika C, die schon im Kaffeehaus einen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten von vornherein abgelehnt hat, unmißverständlich im PKW.

erklärte, mit einem Beischlaf mit dem Angeklagten nicht einverstanden zu sein, und daß er mit Gewalt den Widerstand des Mädchens gegen den von ihm angestrebten Geschlechtsverkehr zu überwinden versuchen mußte (S. 125, 128, 129).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in einer nichtöffentlichen Beratung teils gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt und teils gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen. über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E05378

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00016.85.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19850221_OGH0002_0120OS00016_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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