Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josefine M*****, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Rosenbursenstraße 1, 2. Gemeinde P*****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, 3. Ing. Siegfried R*****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in Linz, 4. L*****, und 5. Fa. Dipl. Ing. H*****, beide vertreten durch Dr. Helmut Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 713.966,39 s.A. und Feststellung, infolge Revisionen und Rekurse der erst-, zweit-, viert- und fünftbeklagten Parteien gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6. Februar 1984, GZ. 2 R 232/83-48, womit infolge Berufungen aller beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. September 1983, GZ. 8 Cg 69/80-37, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Den Revisionen und Rekursen der Erst- und Zweitbeklagten sowie der Viert- und Fünftbeklagten wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Revisions- und des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG P***** mit dem Haus S*****straße *****. Sie behauptet, daß ihr Haus durch die Herstellung einer Fußgängerunterführung unter der R***** Bundesstraße, durch Arbeiten zur Neuverlegung der Ortskanalisation P*****, durch Kabelverlegungsarbeiten im Auftrag der Post- und Telegrafenverwaltung und durch Bauarbeiten zur Einbindung der S*****straße in die neu trassierte Bundesstraße schwere Schäden erlitten habe. Sie belangt die Beklagten zur ungeteilten Hand auf Ersatz ihres Schadens von S 713.966,39 s.A. sowie auf Feststellung, daß ihr die Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche künftige Schäden am Haus S*****straße ***** ersatzpflichtig seien. Die Klägerin behauptet im wesentlichen, daß die Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe ihres Hauses auf ein gemeinsames, von der Erstbeklagten (Bundesstraßenverwaltung) erstelltes Projekt zurückgehen und von den Beklagten gemeinsam ausgeführt wurden. Die Haftung der Erst- und der Zweitbeklagten ergebe sich aus dem Nachbarschaftsrecht, da die Erstbeklagte für die Bundesstraße und die Zweitbeklagte für den Ortschaftsweg S*****straße Grundnachbarn der Klägerin seien; die Erstbeklagte hafte überdies als Rechtsträger der Post- und Telegrafenverwaltung wegen unsachgemäßer Durchführung der Kabelverlegungsarbeiten. Die Haftung der Dritt- bis Fünftbeklagten gründe sich auf die völlig unsachgemäße Durchführung der Bauarbeiten, insbesondere darauf, daß eine Absicherung (Unterfangung) des Hauses der Klägerin an der Westseite unterlassen wurde. Die Ersatzpflicht der Dritt- bis Fünftbeklagten gründe sich auch auf das Vertragsrecht, da die Interessen der Klägerin am unbeschädigten Bestand ihres Hauses in die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten zwischen dem Bauherrn und den beauftragten Unternehmen schlüssig miteinbezogen worden seien.
Die Beklagten bestritten ihre Haftung für die am Haus der Klägerin aufgetretenen Schäden zum Teil aus gleichen Gründen, zum Teil auch mit abweichenden Begründungen und beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Insbesondere wurde auch Verjährung eingewendet. Die Erstbeklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, soweit sich der Klageanspruch gegen sie als Rechtsträger der Post- und Telegrafenverwaltung richtet.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil zu Recht, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand der Klägerin für sämtliche anläßlich der Errichtung einer Fußgängerunterführung, der Verlegung des Ortskanals, Kabelverlegung der Post- und Telegrafenverwaltung und der Einbindung der S*****straße in die Bundesstraße ***** entstandenen und in Zukunft entstehenden Schäden das Haus S*****straße *****, hafteten.
Diese Entscheidung gründete das Erstgericht auf folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Im Zuge des Ausbaues der R***** Bundesstraße ***** wurden im Gemeindegebiet P***** zwei Fußgängerdurchlässe errichtet, wobei die eine Unterführung mit der Projektsbezeichnung „Fußgängertunnel 1 in P*****“ westlich am Hause der Klägerin verläuft. Zu den Kosten der beiden Fußgängerunterführungen leistete der Bund einen Beitrag von 50 %. Die Errichtung der beiden Fußgängerdurchlässe war nur in Koordination mit den Ausbauarbeiten an der R***** Bundesstraße ***** möglich. Aus diesem Grund faßte der Gemeinderat P***** in der Sitzung vom 21. Oktober 1976 den einstimmigen Beschluß, die Bundesstraßenverwaltung beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung zur Ausschreibung, Vergabe, Überwachung und Abrechnung der genannten Bauarbeiten zu ermächtigen. In Vollziehung dieses Gemeinderatsbeschlusses teilte die Zweitbeklagte dem Amt der oberösterreichischen Landesregierung mit, daß die Bundesstraßenverwaltung beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung zur Ausschreibung, Vergabe, Überwachung und Abrechnung der Arbeiten zur Errichtung dieser zwei Fußgängerdurchlässe ausdrücklich ermächtigt ist. Die Bauüberwachung dieses Projekts oblag der Bundesstraßenverwaltung. Nach Abschluß der Projektierung im Juni 1976 wurde das Projekt „Fußgängertunnel P***** 1“ von der Bundesstraßenverwaltung ausgeschrieben und der Auftrag an den Drittbeklagten vergeben. In diesem Auftrag ist auch die Errichtung der Ortskanalisation insbesondere im Bereich des Hauses S*****straße ***** enthalten, die schon von der Projektierung der Fußgängerunterführungen mitumfaßt worden war.
Im Leistungsverzeichnis dieses Projektes ist unter anderem festgehalten, daß die Gemeinde P***** für die beiden Fußgängerunterführungen Auftraggeber sei, jedoch durch Gemeinderatsbeschluß die Bundesstraßenverwaltung aus verwaltungsökonomischen und technischen Gründen ermächtigt habe, die Arbeiten für die Fußgängerdurchlässe auszuschreiben, zu vergeben, zu überwachen und abzurechnen. Die Rechnungen für die Fußgängerdurchlässe seien an die Gemeinde P***** zu legen. Bestandteil des Auftrages an den Drittbeklagten ist auch die Leistungsbeschreibung für Brückenbauten, herausgegeben vom Bundesministerium für Bauten und Technik. Darin ist festgehalten, daß eine Sicherung der Baugruben unbedingt dann vorzunehmen ist, wenn es die gesetzlichen Bestimmungen verlangen, wenn es die Reinhaltung der Baugrube oder die Sicherung benachbarter Bauwerke, Verkehrsanlagen oder Wasserläufe erfordert. Für die richtige Wahl der Baumethode ist der Auftragnehmer zuständig.
In der Ausschreibung des Projektes Ausbau ***** in P***** wurde festgehalten, daß die Straßenarbeiten mit den Baumaßnahmen abzustimmen seien, eventuell auftretende Arbeitserschwernisse nicht gesondert vergütet würden und in die Einheitspreise einzurechnen seien. Die in der Grundeinlöseverhandlung geforderten Beweissicherungen der Häuser U*****, A*****, S***** und S*****straße ***** seien vor Inangriffnahme der Bauarbeiten durchzuführen und die Kosten in die Einheitspreise einzurechnen. Für alle Schäden, die durch die Bauführung an benachbarten Gebäuden und Liegenschaften entstünden, seien die Auftragnehmer verantwortlich. Auf Grund dieser Ausschreibung wurden die Straßenarbeiten in jenem Baulos, in dessen Nachbarschaftsbereich das Haus der Klägerin liegt, an eine zwischen den Viert- und Fünftbeklagten gebildeten Arbeitsgemeinschaft vergeben. Diese beiden Parteien einigten sich intern auf eine Einteilung des gesamten Bauloses in zwei Bauabschnitte, wobei die Viertbeklagte die Arbeiten von Profil 60 bis Profil 114 durchzuführen hatte, während die Einbindung der S*****straße in die neu trassierte Bundesstraße (etwa bei Profil 130) der Fünftbeklagten oblag. Diese interne Aufteilung der Bauabschnitte war für Nichtbeteiligte nicht erkennbar.
Die für das Haus der Klägerin wegen seines Alters (teilweise 1860) und der im Zuge der Vorbesichtigung bekanntgewordenen Bauschäden geforderte Beweissicherung wurde am 24. März 1977 vorgenommen. Dabei wurde der Bauzustand des Hauses vor Beginn der Bauarbeiten in einem ausführlichen Protokoll festgehalten, und man kam überein, daß vor Beginn des ersten Bauabschnittes „Spione“ anzubringen seien. Nach Beendigung der Bauarbeiten des ersten Bauabschnittes sollten diese Spione begutachtet werden. Vor dem zweiten Bauabschnitt und gegebenenfalls auch vor dem dritten Bauabschnitt sollten das Objekt der Klägerin noch einmal begutachtet und wenn notwendig die Spione erneuert werden. In diesem Sinne wurden am 16. Mai 1977 am Haus der Klägerin 14 Glasspione gesetzt. Bei der Setzung dieser Spione waren die Klägerin, Ing. Peter S***** für das Amt der oberösterreichischen Landesregierung, der Bauleiter Ing. G***** für den Drittbeklagten und Dipl. Ing. H***** anwesend.
Am 6. Juni 1977 begannen die Arbeiten im ersten Bauabschnitt für den Fußgängertunnel 1. Am 18. Juli 1977 begann die Viertbeklagte in unmittelbarer Nähe des Hauses der Klägerin mit der Abtragung der Böschung. Am gleichen Tage wurde festgestellt, daß alle am Haus der Klägerin gesetzten Spione unverändert waren. Die Viertbeklagte beendete ihre Grabungsarbeiten in der ersten Septemberwoche 1977. Auch bis dahin waren noch keine Veränderungen an den Spionen wahrgenommen worden. Hingegen wurde in einer Niederschrift vom 21. Dezember 1977 festgehalten, daß die an der Außenseite des Hauses gesetzten Spione Risse zeigten, die jedoch nicht als (zusätzliche) Beschädigung des Hauses anzusehen waren.
Am 24. April 1978, als die Verlegung der Bundesstraße durch die Viertbeklagte bereits abgeschlossen war, erstellte Dipl. Ing. Dr. H***** ein Gutachten über den Bauzustand des Hauses der Klägerin. Auf Grund dieses Befundes und Gutachtens können die Arbeiten zur Verlegung der Bundesstraße als Ursache für die derzeitigen Schäden am Haus der Klägerin ausgeschlossen werden. Am 20. Juli 1978 begann der Drittbeklagte mit den Arbeiten zur Errichtung der Stützmauer, Herstellung der Unterführung einschließlich des Stiegenaufganges zum Autobus nach O***** und Verlegung des Ortskanals an der Westseite des Hauses S*****straße *****. Die Verlegung des Kanals erfolgte näher beim Haus als in den Plänen vorgesehen. Die Baugrube wurde nicht gepölzt. Sondierschlitze zur Feststellung der Fundierung der westseitigen Giebelmauer des Hauses der Klägerin wurden nicht ausgeführt. Der untere Teil der Kanalkünette wurde mit Magerbeton ausgefüllt, um eine Querdehnung des Erdreichs unter den Fundamenten der westseitigen Giebelmauer zu verhindern. Dann erfolgte über dem Magerbeton die normale Schüttung. Die Oberkante des Magerbetons liegt unter der Fundamentunterkante. Diese Kanalarbeiten waren am 28. Juli 1978 beendet. Etwa zeitlich parallel zur Errichtung des Ortskanals wurde mit den Erdaushubarbeiten für den Tunnel begonnen. Diese Aushubarbeiten waren bereits beendet, als in der Zeit vom 7. bis 16. August 1978 im Bereich des Kanals die Firma P***** im Auftrag der Post- und Telegrafenverwaltung neuerlich eine Künette zur Verlegung eines Postkabels bis auf die Oberkante des Magerbetons aushob, wobei die Schüttung neuerlich aufgegraben werden mußte. Am 16. August 1978 wurde ein neuer durchgehender Riß im Hausinneren parallel zur Westfront festgestellt.
Nach dem 16. August 1978 arbeitete der Drittbeklagte an der Tunnelunterführung weiter und schloß diese Arbeiten vor dem 23. Mai 1979 ab. An diesem Tag wurde das Haus der Klägerin von Dipl. Ing. Dr. H***** und den Ing. S*****, P***** und G***** als Repräsentanten der Bundesstraßenverwaltung in Gegenwart der Klägerin, ihres Anwaltes, des Drittbeklagten und des Baumeisters H***** für die Fünftbeklagte besichtigt. Im Vergleich zum Beweissicherungsbefund vom 24. März 1977 wurden neue Rißbildungen festgestellt. Dipl. Ing. Dr. H***** riet von einer Sanierung zum damaligen Zeitpunkt ab, da noch Arbeiten zum Ausbau der R***** Bundesstraße bevorstanden und dabei auch im Bereich des Hauses der Klägerin mit Erschütterungen (Einsatz von Rüttelwalzen) zu rechnen war.
Am 20. September 1979, als die Arbeiten an der Fußgängerunterführung sowie die Verlegung des Ortskanals und des Postkabels bereits vollständig abgeschlossen waren, erstellte Baumeister H***** im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft der Viert- und Fünftbeklagten ein Gutachten über den Bauzustand des Hauses der Klägerin und übernahm darin die im Gutachten Dris. H***** vom 23. Mai 1979 getroffenen Feststellungen und Begutachtungen. Auf Grund dieser beiden Gutachten vereinbarten die Arbeitsgemeinschaft und die Bundesstraßenverwaltung, bei den Arbeiten auf der S*****straße sowie 100 m in östlicher und in westlicher Richtung von dieser Straße keine Rüttelgeräte, sondern nur Bankett- oder Glattwalzen mit einem Gewicht von 800 kg einzusetzen; die laut technischer Ausschreibung erforderliche Verdichtung der S*****straße müßte nicht erreicht werden. Anschließend begann die Fünftbeklagte mit ihren Arbeiten zur Angleichung der S*****straße an das neue Niveau der Bundesstraße, wobei die S*****straße um etwa 1/2 bis 1 m abgesenkt werden mußte. Im ersten Arbeitsgang wurde der Boden abgetragen, in der Folge die Unterbauplanung hergestellt, die Frostschutzschicht eingebaut und eine bituminös stabilisierte Tragschicht aufgebracht. Die Konstruktionsstärke des Oberbaus betrug etwa 54 cm. Dies teilt sich auf auf 30 cm Frostkoffer, 10 cm mechanische Stabilisierung und 4 cm Belag. Die Frostschutzschicht greift über die bituminöse Schicht etwa 10 cm hinaus, kommt daher näher an das Haus der Klägerin heran. An der nordwestlichen Hausecke ist die einzige Stelle, an der die Frostschutzschicht nicht über die bituminöse Schicht hinausgeführt wird. An dieser nordwestlichen Hausecke wurde bis zu 1 m an das Haus der Klägerin herangearbeitet. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Fünftbeklagte bei ihren Arbeiten tatsächlich keine Vibrationsgeräte eingesetzt hatte.
Am 19. August 1981 nahm der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl. Ing. Hans H***** seinen ersten Befund auf. Zu diesem Zeitpunkt waren auch die Arbeiten der Fünftbeklagten endgültig abgeschlossen. Der Sachverständige Dipl. Ing. H***** stellte gegenüber dem Gutachten Dris. H***** vom 23. Mai 1979 eine weitere Verschlechterung des Bauzustandes des Hauses der Klägerin fest. Auslösende Ursache für die zwischen den Gutachten Dris. H***** vom 24. April 1978 und 23. Mai 1979 aufgetretenen Bauschäden am Haus der Klägerin ist die in unmittelbarer Nähe der westlichen Giebelwand ausgeführte Grabung zur Verlegung des Ortskanals. Bei dieser Grabung wurde die Fundamentunterkante des westseitigen Giebelmauerwerks unterfahren und die Querdehnung für den Lockerboden zwischen Fundamentunterkante und Flinsoberkante freigegeben. Dadurch sackte das Fundament geringfügig ab und die westliche Giebelmauer kippte nach außen. Die Kanalkünette hätte nicht ohne genauere Ergründung der westlichen Hausfundamente ausgehoben werden dürfen. Es hätte im Zuge der Grabungsarbeiten das westliche Giebelmauerfundament streifenweise bis auf den anstehenden Flins oder bis auf die Sohle der Kanalkünette unterfangen werden müssen. Wäre eine solche Unterfangung vorgenommen worden, so wäre der am Objekt der Klägerin festgestellte Schaden nicht eingetreten. Diese Unterfangung war nicht Gegenstand der Projektserstellung, sondern wäre Gegenstand der Bauführung gewesen.
Die Aushubarbeiten für den Fußgängertunnel sind als Schadensursache auszuschließen. Hingegen ist der Umstand, daß die Baugrube des Fußgängertunnels von August 1978 bis April 1979 vollkommen offen blieb, als weitere auslösende Schadensursache zuzuordnen, da durch die winterlichen Frostperioden Erhebungserscheinungen in der obersten Bodenschicht stattfanden.
Durch die Grabungen für die Post wurde dem Erdreich unter dem Fundament neuerlich Gelegenheit und Zeit zur Querdehnung gegeben, weil die Oberkante des Magerbetons nicht hoch genug geführt war und dem westseitigen Giebelmauerfundament keinen Halt gewährleistete.
Die Verschlechterung des Bauzustandes zwischen dem Gutachten Dris. H***** vom 23. Mai 1979 und der Befundaufnahme durch den Sachverständigen Dipl. Ing. H***** ist auf Nachsetzungen und auf die bei den Straßenarbeiten der Fünftbeklagten in der S*****straße unvermeidlichen Erschütterungen zurückzuführen. Auch bei Einsatz von leichten Glattwalzen (800 kg) können Erschütterungen durch die schweren Erdtransportfahrzeuge und durch die hier eingesetzten Erdgeräte zur Gänze nicht verhindert werden. Bei sachgemäßer Unterfangung vor Ausführung der Kanalarbeiten hätten die Arbeiten der Kabelverleger und die Arbeiten auf der S*****straße keinerlei Schäden mehr verursachen können.
Eine Aufschlüsselung, welche Schäden im einzelnen durch die Verlegung des Ortskanals, durch die Grabungen für die Post, durch die Herstellung der Fußgängerunterführung und durch die Arbeiten auf der S*****straße entstanden sind, ist nicht möglich.
Eine Sanierung des Hauses der Klägerin erfordert eine Unterfangung des westseitigen Giebelmauerfundamentes bis auf den Flins bzw. unter die Oberkante des Magerbetons im Kanalkünettenbereich, je nach dem, was früher angetroffen wird. Ferner ist die Giebelmauer in die beiden Außenmauern und in die Mittelmauer geschoßweise nach Osten in Längsrichtung des Bauwerkes zu verhängen. Anschließend sind die Risse auszukeilen und zu verschließen, der Außen- und Innenputz zu sanieren sowie die Malerei bzw. die Tapezierung neu herzustellen. Die Behebung der Schäden am Haus der Klägerin durch die aufgetretenen Risse erfordert einen Kostenaufwand von mindestens S 250.000,--. Die Fundamentsunterfangung an der westlichen Giebelmauer ist im Mai 1983 im Auftrag der Klägerin vom Bauunternehmen Ing. D***** GesmbH vorgenommen worden.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß durch Unterlassung der Unterfangung des westlichen Giebelmauerfundamentes vor Beginn der Bauarbeiten der Schaden am Haus der Klägerin von den Dritt- bis Fünftbeklagten verursacht und verschuldet worden sei. Die Haftung der Erstbeklagten gründe sich darauf, daß sie als Rechtsträger der Bundesstraßenverwaltung, welcher die Planung, Ausschreibung, Bauleitung und Bauüberwachung oblag, sowie als Rechtsträger der Post- und Telegrafenverwaltung keine entsprechenden und erforderlichen Sicherungsmaßnahmen veranlaßte. Derselbe Haftungsgrund treffe für die Zweitbeklagte zu, da sie die Bundesstraßenverwaltung zur Ausschreibung, Vergabe, Überwachung und Abrechnung der Bauarbeiten zur Errichtung der Fußgängerunterführung ermächtigte. Die Solidarhaftung aller Beklagten gründe sich auf § 1302 ABGB. Da die Klage am 10. März 1980 eingebracht wurde, die erste Schadensfeststellung am Haus der Klägerin am 24. März 1977 und die erste Feststellung von Veränderungen erst am 24. April 1978 erfolgte, sei der Klageanspruch nicht verjährt.
Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufungen der Erst- und Drittbeklagten, gab des weiteren den Berufungen aller fünf Beklagten teilweise Folge, hob das erstgerichtliche Urteil in jenem Umfang, in welchem über das Feststellungsbegehren der Klägerin abgesprochen wurde, auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des von dieser Aufhebung betroffenen Streitgegenstandes hinsichtlich jedes Beklagten S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß das Verfahren erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Im übrigen gab das Gericht zweiter Instanz den Berufungen der Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung in seinem Ausspruch über das Leistungsbegehren dem Grunde nach als Teilzwischenurteil, sodaß es lautete:
Rechtliche Beurteilung
Der von der Klägerin gegen alle Beklagten zur ungeteilten Hand geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Schäden, die am Haus P*****, S*****straße *****, anläßlich der Errichtung einer Fußgängerunterführung, der Verlegung des Ortskanals, der Kabelverlegung der Post- und Telegrafenverwaltung und der Einbindung der S*****straße in die Bundesstraße ***** entstanden sind, besteht dem Grunde nach zu Recht.
Das Gericht zweiter Instanz führte zur Nichtigkeitsberufung der Erstbeklagten aus, daß eine allfällige Nichtigkeit nicht in Betracht zu ziehen sei, weil die Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 483 Abs. 3 ZPO die Erklärung abgegeben habe, daß sie die Erstbeklagte nicht mehr als Rechtsträger der Post- und Telegrafenverwaltung in Anspruch nehme. Nur soweit die Erstbeklagte im Rahmen der Straßenverwaltung tätig war bzw. aus dem Rechtsgrund des Nachbarrechtes hafte, werde ihr gegenüber der Klageanspruch aufrecht erhalten. Der vom Drittbeklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgrund sei ebenfalls nicht gegeben. Im Teilbereich des Feststellungsbegehrens fehlten Feststellungen, aus denen seine Berechtigung im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz erschlossen werden könnte. Das Erstgericht werde in dem über die Höhe der Leistungsansprüche der Klägerin ohnehin fortzusetzenden Verfahren den Fortbestand des Feststellungsinteresses der Klägerin mit den Parteien zu erörtern, dazu gegebenenfalls Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen haben. Sollte das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses (des fortgesetzten Verfahrens) in erster Instanz nicht mehr gegeben sein, werde das Feststellungsbegehren der Klägerin abgewiesen werden müssen.
Zur Frage der Haftung der Beklagten dem Grunde nach im Rahmen des Leistungsbegehrens der Klägerin führte das Berufungsgericht aus:
Der Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sei im Nachbarrecht begründet. Die Rechtsprechung habe einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch des geschädigten Anrainers insbesondere auch bei Straßenbauten und bei Kanal- und Rohrauslegungsarbeiten bejaht. Das Offenbleiben der Baugrube der Fußgängerunterführung unter der neutrassierten R***** Bundesstraße über die Wintermonate 1978/1979 sei der Rechtssphäre der Erstbeklagten zuzuordnen, da Tunnels, Durchlässe und dergleichen gemäß § 3 Bundesstraßengesetz Bestandteile der Bundesstraße sind. Die Grabungen zur Kanalverlegung seien der Rechtssphäre der Zweitbeklagten zuzuordnen, weil diese Arbeiten im Bereich der S*****straße, eines Ortschaftsweges der Gemeinde P*****, durchgeführt wurden und überdies eine Anlage im Eigentum der Zweitbeklagten, nämlich die Ortskanalisation P***** betrafen. Im übrigen käme auch eine Verschuldenshaftung der Bundesstraßenverwaltung zum Tragen. Diese hätte sich schon auf Grund des allgemeinen Gefährdungsverbotes nicht mit abstrakten Überwälzungen der Sicherungspflicht auf die Bauführer in der Ausschreibung begnügen dürfen, sondern auf Grund der ihr bekannten und durch eine Beweissicherung technisch festgelegten Sachlage die zur Hintanhaltung von Schäden am Haus der Klägerin technisch erforderlichen Maßnahmen, insbesondere eine Fundamentsunterfangung konkret vorschreiben müssen. Im Zuge der Bauüberwachung hätte sie es weiters nicht zulassen dürfen, daß der Drittbeklagte nicht nur von sich aus keine Unterfangung vorgenommen, sondern auch noch zusätzliche Bausünden begangen habe. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Die Klageausdehnungen seien durch das schon am 10. März 1980 gestellte und zumindest bis zum Zeitpunkt der Klageausdehnung sachlich gerechtfertigte Feststellungsbegehren abgedeckt. Für den Drittbeklagten treffe zu, daß ihm Sicherungen zur Hintanhaltung der Schädigung fremden Eigentums auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse und seiner Erfahrung als Baumeister durchaus zumutbar waren. Er habe die Bedingungen des Bauausführungsauftrages zur Kenntnis genommen, wonach die Sicherung von Baugruben unbedingt dann vorzunehmen sei, wenn es die Sicherung benachbarter Bauwerke erfordert. Dessen ungeachtet habe es der Drittbeklagte unterlassen, die Fundierung der westseitigen Giebelmauer des Hauses der Klägerin zu sondieren und fachgemäß abzusichern. Die Vergabe von Aufträgen an die Viert- und Fünftbeklagten sei nach Maßgabe der Projektsausschreibung ***** erfolgt, wozu insbesondere die Neugestaltung der Einbindung der S*****straße in die Bundesstraße gehörte. Demnach sei die Auftragsvergabe an die Viert- und Fünftbeklagte unter anderem unter den Bedingungen erfolgt, daß die Straßenarbeiten mit den Baumaßnahmen abzustimmen sind, daß hinsichtlich des Hauses der Klägerin eine Beweissicherung vor Beginn der Bauarbeiten erforderlich ist und daß die Auftragnehmer für alle Schäden, die durch die Bauführung an benachbarten Gebäuden und Liegenschaften entstünden, verantwortlich sind. Es wäre Sache der Fünftbeklagten gewesen, sich ein Bild von der Notwendigkeit von Unterfangungsarbeiten zu machen bzw. zu erkunden, ob anläßlich der Kanalverlegungsarbeiten des Drittbeklagten, die sie laut Ausschreibung mit ihren Straßenarbeiten abzustimmen hatte, die technisch erforderliche Absicherung des Hausfundamentes vorgenommen wurde. Immerhin sei die Fünftbeklagte bei ihren Straßenarbeiten bis 1 m an das Haus der Klägerin im Bereich der nord-westlichen Ecke herangekommen. Die Viert- und Fünftbeklagten hätten es unterlassen, entsprechende Behauptungen aufzustellen, aus denen sich eine ziffernmäßige Abgrenzung der von ihnen verursachten Schäden am Haus der Klägerin ergeben könnte. Die von Baumaßnahmen der Erstbeklagten betroffene Klägerin sei als schutzfähiger Dritter des Vertrages der beiden Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft mit der Erstbeklagten anzusehen, sodaß der Klägerin aus diesem Vertrag, - weil er mit einer Schutzwirkung zu ihren Gunsten ausgestattet sei -, ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft auf Schutz ihrer Interessen bzw. im Falle der Schädigung ein vertraglicher Schadenersatzanspruch zustehe. Dieser Anspruch könne, weil er auf dem Vertragsrecht gründet, von der Klägerin auch gegen die Viertbeklagte geltend gemacht werden; stehe fest, daß die Klägerin durch eine Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft geschädigt wurde, dann habe sie ihn sogar gegen beide Gesellschafter der ARGE geltend machen müssen, gleichgültig, ob und mit welchen Anteilen die Viertbeklagte als einer der beiden Gesellschafter an der Schädigung mitwirkte. Die Schadensmitverursachung der Fünftbeklagten stehe zufolge der Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes fest. Daß sie diese Schädigung nicht verschuldet habe, hätte die Fünftbeklagte beweisen müssen (§ 1298 ABGB). Ein solcher Entlastungsbeweis sei ihr nicht gelungen. Der Rechtsgrund für die Zurechnung späterer Schadensursachen bei schon bestandenen Schäden auf Grund anderer Verursachungen ohne Möglichkeit einer rechnerischen Erfolgsabgrenzung aller dieser Schadensursachen sei in einer Kombination der Rechtsbegriffe kumulativer und überholender Kausalität zu finden. Stehe also dem Grunde nach fest, daß alle Beklagten der Klägerin für deren durch Baumaßnahmen an der R***** Bundesstraße und an der S*****straße verursachte Schäden haften, dann handle es sich gemäß § 1302 ABGB um eine Haftung zur ungeteilten Hand, weil sich die Anteile der Beklagten an der Beschädigung nicht bestimmen lassen. Für die Solidarhaftung nach § 1302 ABGB genüge es, daß der Schaden von mehreren Schädigern verursacht wurde. Es hindere nicht, daß der Haftungsgrund für zwei Schädiger im verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gefunden wurde, da mehrere Immittenten nach den §§ 1301, 1302 ABGB solidarisch haften und sohin auch eine Solidarhaftung eines Immittenten mit einem Verschuldenstäter denkbar sei, wenn jeder von ihnen eine conditio sine qua non für den gesamten Schaden gesetzt habe.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionen und Rekurse der Erst- und Zweitbeklagten sowie der Viert- und Fünftbeklagten; in den Revisionen beantragen die Rechtsmittelwerber, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Die Viert- und Fünftbeklagten beantragen auch die Abänderung, wonach deren Haftung nur für jene Schäden am Haus der Klägerin, die nach dem 23. Mai 1979 entstanden seien, ausgesprochen wird. In den Rekursen werden von der Erstbeklagten und den Viert- und Fünftbeklagten entsprechende Aufhebungsanträge gestellt und von der Zweitbeklagten beantragt, daß die vom Berufungsgericht dargelegte Rechtsansicht durch jene ersetzt werde, die sich aus deren Rekurs bzw. der Revision ergebe.
Die Klägerin beantragt in der Revisions- und Rekursbeantwortung, den Revisionen und Rekursen nicht Folge zu geben.
1. Zu den Rechtsmitteln der Erstbeklagten:
Die Erstbeklagte erachtet eine Nichtigkeit des Berufungsurteiles deshalb als gegeben, weil im Urteilsspruch ihre Schadenshaftung für die Kabelverlegung als Post- und Telegrafenverwaltung angenommen worden sei. Das Berufungsgericht habe dem Umstand, daß die Klägerin sie nicht mehr als Rechtsträgerin der Post- und Telegrafenverwaltung in Anspruch nimmt, nicht Rechnung getragen. Dem ist jedoch nicht so:
Das Gericht zweiter Instanz hat im Gegenteil dazu eindeutig klargestellt, daß es die Haftung der Erstbeklagten - von einer hier nicht relevanten Hilfsbegründung abgesehen - nur mehr unter dem Gesichtspunkt der verschuldensunabhängigen Ausgleichshaftung eines schädigenden Anrainers überprüfte und als gegeben annahm (S 21 des Berufungsurteiles). Es hat somit zutreffenderweise (vgl. SZ 41/148; JBl. 1983, 428 u.a.) nicht den Rechtsgrund der Haftung der Erstbeklagten in den Urteilsspruch aufgenommen, sondern den Umfang der Haftung umschrieben, der sämtliche Schäden umfaßt, die die Erstbeklagte der Klägerin unter Verletzung von im Nachbarrecht begründeten Pflichten zufügte. Daß darin auch Arbeiten im Zuge von Kabelverlegungen enthalten sind, macht den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch noch nicht zu einem solchen der Haftung der Erstbeklagten als Rechtsträgerin der Post- und Telegrafenverwaltung.
Die Erstbeklagte behauptet des weiteren Verfahrensmängel des Berufungsgerichtes und zieht auch den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit heran. Beide Anfechtungsgründe sind jedoch nicht gegeben, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Die Rechtsrüge baut die Erstbeklagte darauf auf, daß sie keine Haftung aus dem Nachbarrecht treffe, weil sie unmittelbar keine Vorkehrungen auf einem Nachbargrundstück vorgenommen habe, diese vielmehr von gewerblich befugten Unternehmen selbständig in Eigenverantwortung durchgeführt worden seien. Ein Verschulden sei allenfalls bei der nicht von der Erstbeklagten zu vertretenden Durchführung der Arbeiten, nicht aber bei der Planung und Bauüberwachung durch die Erstbeklagte anzunehmen. Auch die Verjährungsfrage sei unrichtig gelöst worden. Dem ist zu erwidern:
Die Bestimmungen der §§ 364 ff. ABGB zum Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden (EvBl. 1983/126, SZ 52/79; SZ 43/139; SZ 38/106 u.a.). Es ist nunmehr ständige Rechtsprechung, daß auch in den Fällen der § 364 Abs. 2, § 364b ABGB eine vom Verschulden unabhängige Haftung anzuerkennen ist, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB vorliegen (EvBl. 1983/126, SZ 51/47; SZ 50/160; SZ 48/61; EvBl. 1976/190 u.a.; vgl. Rummel in JBl. 1976, 313 f.). § 364a ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand. Der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn oder aus Gründen des öffentlichen Wohles, die höher als sein Eigentum bewertet werden, Eingriffe hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht hinausgehen und gegen die ihm ein Abwehrrecht versagt ist. Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze anerkannte der Oberste Gerichtshof einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch gegen den Grundnachbarn insbesondere dann, wenn der Schaden von einer Grundstücksvertiefung (§ 364b ABGB) anläßlich einer Bauführung ausging (SZ 51/47 u.a.). Mit Recht beurteilte das Berufungsgericht die Rechtslage im vorliegenden Fall nicht anders:
In ständiger Rechtsprechung anerkannte der Oberste Gerichtshof nämlich auch, daß die Gebietskörperschaft, die Straßenbauarbeiten auf ihren Grundstücken durchführen läßt, als Bauherr auftritt und in dieser Eigenschaft den Grundnachbarn privatrechtlich haftet (SZ 43/139; SZ 47/140; 5 Ob 599/83 u.a.). Ein Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB kann gegen den Liegenschaftseigentümer selbst dann erhoben werden, wenn die Einwirkung nicht von ihm, sondern von einer Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung dieses schädigenden Verhaltens erwirken konnte (SZ 45/132 u.a.). All dies trifft auf die Erstbeklagte zu. Diese hat zu vertreten, daß sie - worauf das Gericht zweiter Instanz zutreffend verweist - wie die Eigentümerin von Bestandteilen der Bundesstraße behandelt wird. Ob dazu gemäß § 3 BStG auch eine Unterführung der gegebenen Art zählt, zu deren Kosten die Beklagte einen Beitrag von 50 % leistete und für die ihr nach den getroffenen Feststellungen die Bauüberwachung oblag (S 5 des Berufungsurteiles), kann dahingestellt bleiben; denn der Abwehranspruch gegen Immissionen richtet sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der einen in den §§ 364 ff. ABGB erwähnten Eingriff verursacht, soweit er den Grund für eigene Zwecke benützt (SZ 47/140; SZ 41/84; SZ 38/106; EvBl. 1964/230, Klang 169; Rummel I, 299 u.a.). Letzteres ist aber hier zweifellos der Fall, zumal die Erstbeklagte zur Ausschreibung, Vergabe, Überwachung und Abrechnung der Arbeiten zuständig war. Daß schließlich das immittierende und das beeinträchtigte Grundstück unmittelbar aneinander grenzen, ist nicht erforderlich; es reicht aus, daß die Immission des störenden Grundstückes ein anderes in der weiteren Nachbarschaft liegendes Grundstück erreicht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 246). Sämtliche von der Erstbeklagten begehrten weiteren Feststellungen erübrigen sich daher. Auf die Frage der Verschuldenshaftung braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
Die Erstbeklagte behauptet weiters, daß es sich bei den beiden Klageausdehnungen nicht um neu hervorgekommene Schäden am Haus der Klägerin handelt, sondern um solche, die seit dem Ende der Bauarbeiten im Jahre 1979 bekannt waren und daher als vom Feststellungsbegehren nicht umfaßt verjährt sind. Hiezu ist auszuführen:
Für sämtliche Ersatzansprüche aus Immissionsschäden gilt nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II 249 f; Klang2 VI 634; 5 Ob 599/83; EvBl. 1982/152 und die dort auf S 494 angegebene weitere Judikatur) die dreijährige Frist des § 1489 ABGB. Diese Frist beginnt, gleichviel ob es sich um eine Schädigung durch Tun oder Unterlassen handelt, auch bei fortgesetzten Immissionen für jeden einzelnen dadurch eingetretenen Schaden ab dessen Kenntnis zu laufen (Koziol a.a.O. 250 und in I2 318; Klang a.a.O. 635; EvBl. 1982/152), wobei den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, welche Schäden oder Teilschäden aus wiederholten oder fortgesetzten Immissionen verjährt sind, insbesondere in welchem Zeitpunkt der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Folgen erlangt hat (5 Ob 599/83 u.a.). Nun steht aber fest, (siehe S 13 des Berufungsurteiles), daß eine Aufschlüsselung, welche Schäden im einzelnen durch die Verlegung des Ortskabels, durch die Grabungen für die Post, durch die Herstellung der Fußgängerunterführung und durch die Arbeiten auf der S*****straße entstanden sind, nicht möglich ist. Nach der eigenen Darstellung der Erstbeklagten (AS 412) handelt es sich bei den angeblich der Verjährung unterliegenden Schäden um solche, die spätestens seit dem Ende der Bauarbeiten im Jahre 1979 erkennbar waren. Nach den getroffenen Feststellungen war dies global frühestens nach Abschluß der Arbeiten am 23. Mai 1979 der Fall. Berücksichtigt man, daß die erste Ausdehnung des Klagebegehrens durch die Klägerin schon am 23. Oktober 1981 mit dem Vortrag in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 23. März 1982 erfolgte, war dies jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis des Schadens soweit noch zeitgerecht, als vor dem 23. Mai 1979 eine Schadenszuordnung weder möglich noch sinnvoll gewesen wäre. Es handelte sich vielmehr um eine sukzessive Verschlechterung des Bauzustandes des Hauses der Klägerin, dessen genaue Tragweite sich sogar erst frühestens nach Abschluß der Arbeiten an der Tunnelunterführung durch den Drittbeklagten am 29. September 1979 ausmachen, endgültig aber erst insgesamt nach dem Abschluß sämtlicher Arbeiten in diesem Bereich absehen ließ. Daß sich die Klägerin bei dieser Sachlage zunächst durch ein Feststellungsbegehren absicherte, erscheint im Hinblick darauf, daß auch noch nach Einbringung der Klage am 17. März 1980 der Eintritt bzw. die Erkennung weiterer Schäden nicht ausgeschlossen war, verständlich.
Soweit die Erstbeklagte die Verjährung des Anspruches behauptet, den die Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. Juni 1983 durch Klageausdehnung erhob, wäre es an ihr gelegen, schon im Verfahren erster Instanz jenen Zeitpunkt zu behaupten und unter Beweis zu stellen, zu welchem die Geschädigte Kenntnis von den zusätzlichen schädlichen Folgen erlangt hat (5 Ob 599/83 u.a.). Dies hat die Erstbeklagte jedoch nicht getan, sondern sich lediglich global auf den Eintritt der Verjährung berufen, ohne zur Behauptung der Klägerin, von dem neu eingetretenen Schaden erst im Zuge der Unterfangungsarbeiten Kenntnis erlangt zu haben, Stellung zu nehmen (AS 214).
Soweit die Erstbeklagte in ihren Rekursausführungen auf jene der Revision verweist, ist dies unbeachtlich. Im übrigen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Berechtigung des Feststellungsbegehrens auch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung gegeben sein müßte (7 Ob 6/64, 8 Ob 91/77 u.z.a.).
Beiden Rechtsmitteln der Erstbeklagten war daher der Erfolg zu versagen.
2. Zu den Rechtsmitteln der Zweitbeklagten:
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens wirft die Zweitbeklagte Rechtsfragen und Beweisfragen auf. Der herangezogene Revisionsgrund liegt daher nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Die Rechtsrüge baut die Zweitbeklagte dahin auf, daß sie die nachbarrechtliche Haftung lediglich der Erstbeklagten als Eigentümerin der Fußgängerunterführung im Sinne des § 3 BStG anlastet. Wie jedoch schon bei der Behandlung der Rechtsrüge der Erstbeklagten dargelegt wurde, richtet sich der Abwehranspruch gegen unzulässige Immissionen nicht nur gegen den Eigentümer des Nachbargrundstückes, sondern gegen jeden, der einen der in den §§ 364 ff. ABGB genannten Eingriffe verursacht, soweit er den Grund für eigene Zwecke benützt (siehe die oben angeführte Judikatur und Literatur). Aus diesem Gesichtspunkt betrachtet kommt es daher wesentlich darauf an, daß die Zweitbeklagte in Vollziehung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. Oktober 1976 selbst die Bundesstraßenverwaltung ermächtigte, die beiden Fußgängerdurchlässe zur Vergabe zu bringen, in deren Auftrag auch die Errichtung des Ortskanals insbesondere im Bereiche des Hauses S*****straße ***** enthalten war. Die Umstände brachten es mit sich, daß eine Aufschlüsselung, welche Schäden im einzelnen unter anderem der Verlegung des Ortskanals und anderen Arbeiten - wie solchen auf der S*****straße - zuzuschreiben sind, nicht möglich war. Für die beiden hier namentlich genannten Projekte ist aber die Benützung der Grundfläche für Zwecke der Gemeinde nicht ernstlich in Frage zu stellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zweitbeklagte als Initiatorin der gesamten Arbeiten sich damit begnügen durfte, die Sicherung des Hauses S*****straße ***** gänzlich der richtigen Wahl der Baumethoden des Drittbeklagten bzw. der Arbeitsweise der Viert- und Fünftbeklagten zu überlassen, weil sie bereits insoweit verschuldensunabhängig aus Gründen des Nachbarrechtes für die Schäden der Klägerin haftbar ist. Der Hinweis der Zweitbeklagten, daß sie kein Interesse an den vorgenommenen Baumaßnahmen hatte, bleibt im übrigen unverständlich. Daß Feststellungen über die Voraussehbarkeit des Schadens am Haus der Klägerin fehlten, ist nicht richtig. Allein aus der Tatsache, daß sich die Klägerin veranlaßt sah, eine Beweissicherung des Bauzustandes des Hauses durchführen zu lassen, ist das Gegenteil eindeutig zu erschließen.
Soweit die Zweitbeklagte die Verschuldenshaftung des Drittbeklagten als vorrangigen Haftungsgrund für die Schäden der Klägerin beurteilt wissen will, ist ihr zu erwidern:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausführte, können sich aus nachbarrechtlichen Grundsätzen Haftungspflichtige, die zum vollen Ersatz der nachteiligen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück in Anspruch genommen werden, nicht mit Grund dadurch als beschwert erachten, daß sie zu dieser Leistung zu ungeteilter Hand mit anderen Personen herangezogen werden, die zufolge eines schuldbaren Verhaltens für den Ersatz dieses Schadens haften, da der der Klägerin zustehende Ausgleichsanspruch jedenfalls in voller Schadloshaltung besteht (JBl. 1971, 571; SZ 45/132 u.a.).
Abschließend ist die Zweitbeklagte auf die zu den Fragen der behaupteten Verjährung bereits bei der Behandlung der Revision der Erstbeklagten gemachten Ausführungen zu verweisen. Zu ergänzen ist lediglich, daß es zwar der nunmehr ständigen Rechtsprechung entspricht, die Klageausdehnung mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung ex nunc wirksam werden zu lassen (SZ 44/29; 2 Ob 65/83 u.a.), daß aber auch unter Zugrundelegung des Datums 23. März 1982 bei Berücksichtigung des Abschlusses der Arbeiten frühestens am 23. Mai 1979 die Dreijahresfrist für die Geltendmachung dieser Ersatzansprüche der Klägerin nicht abgelaufen war. Zur zweiten Klageausdehnung in der Tagsatzung vom 28. Juni 1983 enthält die Revision keine Ausführungen. Im übrigen gilt auch für sie die oben dargelegte Argumentation.
In ihrem Rekurs wendet sich die Zweitbeklagte lediglich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Feststellungsklage die Klageausdehnungen rechtfertigte. Diese Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz kam jedoch zur Verneinung des Verjährungseinwandes ebensowenig zum Tragen, wie jene der Zweitbeklagten. Dem Rekurs, mit welchem beantragt wurde, anstelle der diesbezüglichen berufungsgerichtlichen Rechtsansicht jene der Zweitbeklagten zu setzen, war daher ebenfalls der Erfolg zu versagen.
3. Zu den Rechtsmitteln der Viert- und Fünftbeklagten:
Unter gänzlich anderen Gesichtspunkten bestreiten diese Rechtsmittelwerber ihre von den Vorinstanzen angenommene Haftungsverpflichtung: Es liege keine Fahrlässigkeit auf ihrer Seite vor. Es erscheine den Bauunternehmen lebensfremd, sich über den Bauzustand des Hauses, in dessen Bereich die Bauarbeiten durchgeführt wurden, zu vergewissern. Weiter stellen sie in Frage, daß eine Aufschlüsselung der Schäden in einzelne Perioden und einzelne Arbeitsgänge nicht möglich gewesen wäre. Schuld an der Beschädigung des Hauses sei allein die Tatsache, „daß die vorher tätig gewesenen Auftragnehmer das Haus in einem völlig unsachgerechten Zustand zurückgelassen haben“. Die Fünftbeklagte hafte im übrigen nur für Schäden, die nach dem 23. Mai 1979 eingetreten wären, wogegen die Viertbeklagte überhaupt nicht hafte, weil die von ihr durchgeführten Arbeiten am 24. April 1978 ohne Schadensverursachung beendet worden seien. Einen Vertrag mit Schutzwirkungen gegenüber Dritten hätten mit den Auftraggebern weder die viert- noch die fünftbeklagte Partei geschlossen. Im übrigen wäre auch das Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen, weil gegenüber den Viert- und Fünftbeklagten überhaupt kein Schadenersatzanspruch bestehe. Zu diesen Ausführungen war zu erwägen:
Auszugehen ist von den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Auftragsvergabe der Straßenarbeiten an die Viert- und Fünftbeklagte als einer Arbeitsgemeinschaft (kurz ARGE) unter den in der Ausschreibung des Projektes Ausbau ***** aufgestellten Bedingungen erfolgte, daß die Straßenarbeiten mit den Baumaßnahmen (des Drittbeklagten) abzustimmen wären. Für alle Schäden, die durch die Bauführung an benachbarten Gebäuden und Liegenschaften entstünden, seien die Auftragnehmer verantwortlich. Daraus ist zunächst im Gegensatz zu den Ansichten dieser Rechtsmittelwerber sehr wohl ein Vertragsverhältnis zwischen der Erstbeklagten und der Viert- bzw. Fünftbeklagten zu ersehen, aus dem sich eine Sorgfalts- und Schutzpflicht nicht nur den Umständen nach schlüssig entnehmen lässt (Wilburg, ZBl. 1930, 648; Gschnitzer in Klang2 IV, 236; Bydlinski, JBl. 1960, 359 ff., insbesondere 363; SZ 43/236; EvBl. 1969/216; EvBl. 1963/377; JBl. 1960/386 u.z.a.), sondern eine solche sich sogar ausdrücklich aus dem Vertragsinhalt ergibt. Sorgfalts- und Schutzpflichten treffen den Schuldner nicht nur bezüglich der körperlichen Unversehrtheit Dritter, sondern auch gegenüber Sachen, die dritten Personen gehören, wenn deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluß voraussehbar war und dem Vertragspartner Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Sachen treffen (Bydlinski JBl. 1960, 364; Koziol, Haftpflichtrecht II, 72; JBl. 1960, 386; EvBl. 1969/216; SZ 43/236; EvBl. 1974/98; JBl. 1974, 573; SZ 46/121; SZ 47/42, SZ 54/152; JBl. 1978, 479). Demnach haften im vorliegenden Fall bei Verletzung der genannten Pflichten auch die Viert- und Fünftbeklagten als Arbeitsgemeinschaft zur Durchführung der Straßenbauarbeiten für den Schaden, der aus ihrer Ingerenz am Hause der Klägerin entstand.
Soweit die Viert- und Fünftbeklagten bestreiten, fahrlässig gehandelt zu haben, ist ihnen die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichtes entgegenzuhalten: Danach war die Fünftbeklagte jedenfalls verpflichtet, im Zuge ihrer Arbeiten, die sie vertraglich mit den übrigen Baumaßnahmen abzustimmen hatte, sich über die Absicherung des Hauses der Klägerin zu vergewissern, zumal ihre Arbeiter im Zuge der Arbeiten bis 1 m an das Haus herankamen und die S*****straße um etwa ein halbes bis ein Meter abgesenkt werden mußte. Daß diese Vorsichtsmaßnahme unter der weiteren Berücksichtigung der schon in der Ausschreibung des Projektes Ausbau ***** geforderten Beweissicherung des Hauses S*****straße ***** „lebensfremd“ gewesen wäre, erscheint allein durch die zusammengefaßte Darstellung dieser Fakten widerlegt.
Im Gegensatz zur Ansicht der Rechtsmittelwerber stellten die Vorinstanzen fest, daß eine Aufschlüsselung der Schäden nach Schadensursachen im einzelnen nicht möglich war (siehe wiederum die Feststellungen S 13 des Berufungsurteiles). Die Ausführungen der Revisionswerber, die diesen Feststellungen nicht Rechnung tragen, gehen von einem feststellungsfremden Sachverhalt aus, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es ist nicht zielführend, die Verursachung an der Beschädigung des Hauses der Klägerin allein dem Drittbeklagten anzulasten, wie dies die Viert- und Fünftbeklagten anstreben, weil eine solche Annahme mit den Feststellungen nicht in Einklang steht (siehe auch Feststellung S 12 des Berufungsurteiles). Es ist aber auch nicht möglich, allein die Schäden zur Abgeltung zu bringen, die nach dem 23. Mai 1979 eintraten, weil deren Ausklammerung schon an der faktischen Unmöglichkeit scheitert, diese nach Kategorie und Schadensausmaß aufzuschlüsseln. Kommen aber als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko jede von ihnen und nicht der Geschädigte zu tragen (SZ 54/63 und die dort dargestellte Literatur).
Eine Arbeitsgemeinschaft, in welcher mehrere Unternehmer als „ARGE“ mit einem Auftraggeber den Bauvertrag abschließen und so selbst Träger des Bauvorhabens sind, ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (SZ 53/152; 7 Ob 608/80 u.a.). Der ARGE kommt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu; bei ihr sind nur die Gesellschafter Zurechnungssubjekte für Rechte und Pflichten (siehe dazu Welser, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger und Schuldner, GesRZ 1978, 141 ff.). Ist bei der Verfolgung des gemeinschaftlichen Zweckes einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft die deliktische Schädigung eines Dritten der Gesellschaft (den Gesellschaftern) zuzurechnen, dann muß die Haftung der Gesellschafter zur ungeteilten Hand angenommen werden (Welser GesRZ 1979, 16, 18; SZ 52/109; JBl. 1982, 656 u.a.). Es kommt also nicht darauf an, daß die Viertbeklagte als Mitglied der ARGE mit ihren Arbeiten zunächst noch keine Schäden am Hause der Klägerin bewirkte, da dies jedenfalls die Fünftbeklagte als weiteres Mitglied tat. Ausdrücklich stellten die Vorinstanzen im übrigen fest, daß die interne Aufgliederung der Straßenbauarbeiten zwischen diesen beiden Beklagten in Bauabschnitte für nicht Beteiligte nicht erkennbar war (S 7 des Berufungsurteiles). Da schließlich Solidarhaftung mehrerer Schuldtragender und hier auch Ausgleichspflichtiger besteht, aber in allen Fällen, in denen ein Schaden durch mehrere verursacht wurde, in denen also jeder einzelne zum ganzen Schaden in irgendeiner Form beigetragen hat, ohne daß bestimmte Schadenskomponenten den einzelnen Schädigern anzulasten wären (SZ 45/5; 1 Ob 145/71; Wolff in Klang2 VI, 55 bei FN 5 zu § 1302; vgl. Ehrenzweig2 II/1, 74, Gschnitzer, Lehrbuch/Schuldrecht - Besonderer Teil und Schadenersatz 165), ist das Berufungsgericht zutreffend im Sinne des § 1302 ABGB von der Solidarhaftung sämtlicher Beklagter ausgegangen.
Damit erledigt sich aber auch der Rekurs der Viert- und Fünftbeklagten, die darin aus den oben widerlegten Annahmen die sofortige Abweisung des Feststellungsbegehrens der Klägerin beantragten.
Sämtlichen Rechtsmitteln war der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 393 Abs. 4 ZPO.
Textnummer
E05300European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00565.840.0221.000Im RIS seit
10.01.1995Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018