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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der M, geboren 1979, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Oktober 2004, Zl. 140.794/2-III/4/04, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 22. Oktober 2004 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2004 auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde betreffend einen angeblich am 30. April 2002 bei der österreichische Botschaft Manila gestellten (und angeblich an den Landeshauptmann von Wien weiter geleiteten) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG zurückgewiesen.
Die österreichische Botschaft in Manila habe mit Schreiben vom 14. Juli 2004 mitgeteilt, dass von der Beschwerdeführerin kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt worden sei. Sie habe am 30. April 2002 lediglich einen Antrag auf Erteilung eines "Schengenvisums" gestellt, der abgewiesen worden sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Beschluss vom 11. März 2005, B 1530/04, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und deswegen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschrift - auf die sie sich in der Beschwerdeergänzung bezogen hat - vor, dass sie am 30. April 2002 bei der österreichischen Botschaft in Manila den Antrag auf "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung" gestellt habe, welcher als "Einbringung eines C-Visum" protokolliert worden sei. Die Botschaft habe ihr die Einreichung des Antrages schriftlich bestätigt und sie aufgefordert, Urkunden nachzureichen. Mit einem direkt an die österreichische Botschaft in Manila gerichteten Schreiben vom 10. April 2003 habe die Beschwerdeführerin erklärt, am 30. April 2002 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht zu haben.
Aus dem (mit der Abtretung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof übermittelten) Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich, dass kein bezughabender Verwaltungsakt des Landeshauptmannes von Wien (Magistratsabteilung 20) vorliegt.
Aus dem von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeergänzung vorgelegten Verbesserungsauftrag der österreichischen Botschaft in Manila vom 30. April 2002 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag bei der Botschaft einen Antrag auf Erteilung eines Visums C gestellt hat, über den am selben Tag ein Verbesserungsverfahren eingeleitet worden ist. Nach dem - ebenfalls mit der Beschwerdeergänzung vorgelegten - Schreiben vom 10. April 2003 hatte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin an die Botschaft gewandt und vorgebracht, die Beschwerdeführerin hätte am 30. April 2002 "den Antrag auf Erteilung einer AB/NB/SV
(Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungsbewilligung/Sichtvermerk) eingebracht".
In Abweichung davon brachte die Beschwerdeführerin in ihrem im Verwaltungsakt der belangten Behörde liegenden Devolutionsantrag vom 13. Februar 2004 vor, sie habe "den Antrag auf Erteilung einer AE/NLB
(Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungsbewilligung) eingebracht".
Aus der Aktenlage ergibt sich daher kein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin am 30. April 2002 bei der österreichischen Botschaft Manila tatsächlich - anders als im Verbesserungsauftrag der Botschaft festgehalten - einen anderen Antrag als den auf Erteilung eines Visums C gestellt hat. Dazu kommt, dass weder nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch nach den vorgelegten Urkunden der geringste Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass ein an die österreichische Botschaft Manila gerichteter Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1 AVG an den Landeshauptmann von Wien weitergeleitet worden wäre.
Ein Devolutionsantrag ist nur zulässig, wenn die der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nachgeordnete Verwaltungsbehörde eine ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt hat. Trifft dies nicht zu, so ist der Devolutionsantrag zurückzuweisen.
Eine behördliche Entscheidungspflicht, deren Verletzung die Partei zur Inanspruchnahme des Rechtsbehelfes nach § 73 Abs. 2 AVG berechtigte, erwächst ausschließlich aus einem von der Partei gestellten Antrag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 93/07/0138, mwN). Da dem Landeshauptmann von Wien kein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegt, konnte dieser seine Entscheidungspflicht nicht verletzen. Dies steht der Zulässigkeit des an die belangte Behörde gerichteten Devolutionsbegehrens entgegen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Juni 2005
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180123.X00Im RIS seit
07.07.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017