Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Franz N*****, 2.) Dipl. Ing. Heinz N*****, 3.) Dr. Herbert N*****, alle vertreten durch Dr. Walter Kainz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef E*****, vertreten durch Dr. Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems aD, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft, (Streitwert S 80.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. April 1984, GZ. 14 R 63/84-190, womit infolge Berufungen der klagenden Parteien und der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems vom 17. Oktober 1983, GZ. 3 Cg 118/80-179, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch Aussprüche über den Wert des Streitgegenstandes gem § 500 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO und allenfalls nach § 500 Abs. 3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab a) dem Klagebegehren auf gerichtliche Feilbietung der Eigentumsgemeinschaft der Streitteile an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** statt. Es erkannte weiters b) daß in die Versteigerungsbedingungen dieser gerichtlichen Feilbietung ein Passus über die Einräumung eines lebenslänglichen Fruchtgenußrechtes für den Beklagten an bestimmten Räumlichkeiten aufzunehmen ist. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, bestätigte also Punkt a) der erstgerichtlichen Entscheidung. Hingegen gab es der Berufung der Kläger Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil in Punkt b) dahin ab, daß es den Ausspruch, wonach in die Versteigerungsbedingungen ein Passus im oben dargestellten Sinn aufzunehmen sei, ausschaltete.
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht zweiter Instanz sprach lediglich aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt und verwies dazu auf § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO. Dieser Ausspruch reicht aber nicht aus, um die Frage der Zulässigkeit der Revision des Beklagten in jedem Belang eindeutig klarzustellen:
Auszugehen ist davon, daß für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage der Einheitswert der Liegenschaft maßgebend ist (6 Ob 852/81; 6 Ob 856/81; 3 Ob 543/83; 1 Ob 584/84 u.a.). Eine Bindung des Obersten Gerichtshofs an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht findet diesbezüglich nicht statt (RZ 1981/61; 3 Ob 543/83).
Die berufungsgerichtliche Entscheidung enthält jedoch zwei verschiedene Erledigungen, a) den bestätigenden Teil hinsichtlich der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Parteien durch gerichtliche Feilbietung und b) den abändernden Teil über den Wegfall des Fruchtgenußrechtes des Beklagten. Aus dem Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht ersichtlich, welchen Streitpunkt die vorgenommene Bewertung - „der Wert des Streitgegenstandes übersteigt S 300.000,--“ - betrifft. Ohne entsprechenden Anhaltspunkt läßt sich daher nicht sagen, in welchem Umfang das Berufungsgericht seinen Ausspruch den beiden, verschiedenen Revisionszulässigkeiten unterstellten Erledigungen zuordnete. Daraus ergibt sich, daß die bisher allein vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes über S 300.000,-- verfehlt und daher nicht bindend ist. Aus den oben dargelegten Grundsätzen folgt weiters, daß sowohl die Bewertung des Punktes a) als auch jene des Punktes b) unbeachtlich wäre, falls sie den Einheitswert der Liegenschaft von S 29.000,-- (Einheitswertbescheid des Finanzamtes Gmünd vom 16. März 1983) überstiege. Für die Erledigung des abändernden Teiles der Entscheidung Punkt b) ist die gesonderte Bewertung darüber hinaus aber schon deshalb vorzunehmen, um klarzustellen, ob und inwieweit die Revision in diesem Belang zulässig ist.
Falls sie nämlich nach der noch vorzunehmenden Bewertung gemäß § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO zulässig wäre, könnte der Streitwert im Sinne der oben dargelegten Grundsätze nur im Zulassungsbereich liegen. In diesem Fall bedürfte es daher noch eines Ausspruches nach § 500 Abs. 3 ZPO. Da das Berufungsgericht - zusammengefaßt dargestellt - die notwendigen Aussprüche im Sinne des § 500 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO und allenfalls § 500 Abs. 3 ZPO unterlassen hat, wird es diese im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches nachzuholen haben. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision hinsichtlich Punkt b) nicht nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Beklagten zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.
Textnummer
E05318European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00576.840.0221.000Im RIS seit
10.01.1995Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018