TE OGH 1985/2/26 4Ob139/84

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Veröffentlicht am 26.02.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl und Dr. Resch sowie die Beisitzer Prof. Dr. Halpern und Hon.Prof. Dr. Waas als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold A, Pensionist in Lambrechten Nr. 30, vertreten durch Dr. Heinrich Ehmer, dieser vertreten durch Dr. Walter Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei B C mbH in Schärding, Unterer Stadtplatz 13, vertreten durch Dr. Horst Koch, Rechtsanwalt in Linz, wegen restl. S 129.450,33 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 2.August 1984, GZ 12 Cg 2/84-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Schärding vom 26.September 1983, GZ Cr 41/83-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.838,65

bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 447,15 Umsatzsteuer und S 1.920,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der seit 1.4.1982 gültige Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe lautet im § 13 Abfertigung:

'Der Anspruch auf das Ausmaß der Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes 1979 einschließlich der darin enthaltenen übergabsbestimmungen mit folgenden Ergänzungen:

1.......

2. Zusammenrechnung der zwischen 1.April 1972 bis 31.März 1979 liegenden Dienstzeiten:

Beginnend mit 1.April 1972 sind für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Dienstverhältnisses alle Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 90 Tage aufweisen, zusammenzurechnen, sofern die Wiedereinstellung schriftlich zugesichert wurde'.

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei - nach Klagsausdehnung im Berufungsverfahren - zuletzt den Betrag von S 154.520,33 als Abfertigung. Er sei vom 20.9.1957 bis 7.1.1979 und vom 26.2.1979 bis 31.1.1983 bei der B KG Bauunternehmung in Schärding als Vorarbeiter beschäftigt gewesen und am 1.2.1983 von der beklagten Partei übernommen worden. Dabei sei ihm von der beklagten Partei erklärt worden, daß für sämtliche Belange, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, die zurückgelegten Dienstzeiten bei der B KG angerechnet würden. Am 20.4.1983 habe er das Arbeitsverhältnis durch berechtigten Austritt aufgelöst. Auf Grund der zugesagten Vordienstzeitenanrechnung stehe ihm eine Abfertigung von 9,6 Monatsentgelten zu.

Die beklagte Partei stellte das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit, beantragte jedoch dessen Abweisung und wendete ein, anläßlich der übernahme des Klägers in ihre Dienste sei vreinbart worden, daß diejenigen Dienstzeiten angerechnet würden, die auch nach Gesetz und Kollektivvertrag anzurechnen seien. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Fa. B KG vom 7.1.1979 bis 26.2.1979 unterbrochen gewesen sei, ohne daß eine schriftliche Zusicherung der Wiedereinstellung vorgelegen hätte, könne nach dem Kollektivvertrag die vor der Unterbrechung zurückgelegte Dienstzeit für die Berechnung der Abfertigung nicht herangezogen werden. Mit dem dem Kläger ausbezahlten Bruttobetrag von S 25.070,- seien dessen Abfertigungsansprüche zur Gänze erledigt.

Das Erstgericht wies das in erster Instanz strittige Klagebegehren von S 39.313,20 sA ab. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Der Kläger war vom 20.9.1957 bis 7.1.1979 als Vorarbeiter bei der B KG in Schärding beschäftigt. Er wurde zum 7.1.1979 ohne schriftliche Zusicherung der Wiedereinstellung gekündigt, jedoch am 26.2.1979 wieder eingestellt, worauf er bis 31.1.1983 weiterbeschäftigt wurde. In der Zeit von Weihnachten 1982 bis Jänner 1983 führte die beklagte Partei mit Vertretern der Arbeitnehmer Verhandlungen, weil die beklagte Partei einen Großteil der bei der B KG beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer übernehmen wollte. Dabei wurde Einigung darüber erzielt, dad die Arbeitnehmer von der beklagten Partei mit allen Rechten übernommen werden sollten, die sie auch gegenüber der B KG hatten, wobei insbes. keine Vordienstzeiten angerechnet werden sollten, die nicht auch gegenüber der B KG anrechenbar gewesen wären. Nach Abschluß dieser Besprechungen sollten an die Arbeitnehmer über deren Drängen zur Beruhigung Schreiben mit dem wesentlichen Inhalt der Besprechungen verfaßt werden. Der erste von der Arbeitnehmervertretung ausgearbeitete Entwurf eines solchen Schreibens lautete:

'Wir treten in das zwischen Ihnen und der Fa. B OHG bestehende Dienstverhältnis ab 1.2.83 ein. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis werden von uns als neuem Dienstgeber übernommen.

Der genannte Arbeitnehmer wird so behandelt, als ob er seit.......ununterbrochen beim neuen Dienstgeber beschäftigt wäre. Schärding, im Februar 1983.' Dieser Entwurf wurde letzten Endes von der beklagten Partei abgelehnt, weil auf diese Weise die Dienstzeiten von ungefähr 500-600 Bauarbeitern einzeln zu überprüfen gewesen wären. Nachdem der letzte Absatz dieses Entwurfes neu formuliert war, richtete die beklagte Partei an alle Arbeitnehmer das Schreiben vom Februar 1983 mit folgendem Inhalt:

'Sie sind ab 1.2.1983 als Mitarbeiter in unseren Diesnten und unterliegen den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Bauindustrie.

Für alle Belange, die sich nach Dauer der Dienstzeit richten, wie Urlaubsdauer, Kündigungsfrist, Abfertigungsanspruch, Entgeltfortzahlung werden zurückgelegte Dienstzeiten bei B OHG und Bauunternehmung B KG voll angerechnet. Sie haben deshalb gegen diese keinen Abfertigungsanspruch. Schärding, im Februar 1983.' Der Kläger erhielt dieses Schreiben im Februar 1983 über den Zentralbetriebsratsobmann der Arbeiter, Alois D, der auch die übrigen Arbeitnehmer über den Gang der Verhandlungen auf dem laufenden gehalten hatte.

Der Kläger wurde von der beklagten Partei mit allen Rechten und Pflichten übernommen, welche er nach dem Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie und nach dem Gesetz gegenüber der KG gehabt hatte. Alois Fuchs drängte auf Grund der rechtlichen Neuorganisation der beklagten Partei zur Absicherung der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer auf eine neue schriftliche Betriebsvereinbarung. Am 15.3.1983 schlossen die beklagte Partei und Alois D als bevollmächtigter Zentralbetriebsratsobmann der Arbeiter eine Betriebsvereinbarung folgenden Inhalts:

' Betriebsvereinbarung:

Zwischen dem Betriebsrat der Arbeiter und der oben bezeichneten Firma wird hiemit nachstehende Betriebsvereinbarung abgeschlossen:

Alle bisherigen Arbeitnehmer der Firmen OHG oder (und) KG B, die in die B C mbH umgemeldet wurden, werden mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf Grund des Kollektivvertrages zu den oben bezeichneten Firmen, vom neuen Dienstgeber übernommen.' Rechtlich führte das Erstgericht aus, bei den Verhandlungen über die übernahme der Arbeiter durch die beklagte Partei sei immer davon ausgegangen worden, daß alle Arbeitnehmer von der beklagten Partei mit den gleichen Rechten und Pflichten weiterbeschäftigt werden sollten, wie diese bereits gegenüber der B KG bestanden hätten. Das von der beklagten Partei dem Kläger übermittelte Schreiben sei daher nur so zu verstehen, daß auch dem Kläger nur solche Ansprüche weiter zustehen sollten, die ihm ohnehin schon nach Gesetz oder Kollektivvertrag zugestanden wären.

über Berufung des Klägers sprach das Berufungsgericht diesem S 129.450,33

samt stufenweisen Zinsen zu und wies das Mehrbegehren von S 25.070,-

sA ab. Es verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG von neuem, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, stellte jedoch ergänzend und teilweise abweichend folgendes fest:

Weder bei der B KG noch bei der beklagten Partei sind bisher schriftliche Wiedereinstellungszusagen gegeben worden, wenn das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer kurzfristig unterbrochen wurde.

Schieden solche Arbeitnehmer in der Folge endgültig aus, so wurden ihre Abfertigungsansprüche entsprechend dem Kollektivvertrag ohne Einrechnung der vor allfälligen Unterbrechnungen gelegenen Vordienstzeiten berechnet. Diese Praxis wurde auch seit Abschluß des mit 1.4.1982 wirksamen Kollektivvertrags nicht geändert. Bei den Besprechungen über die übernahme der Arbeitnehmer von der B OHG und der B KG in das Unternehmen der beklagten Partei gingen die Vertreter der Geschäftsleitung der beklagten Partei immer davon aus, daß die Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten übernommen werden sollen, die sie auch bei den bisherigen Unternehmungen gehabt haben.

Hingegen waren die Vertreter der Arbeitnehmerseite bemüht, die Anrechnung der Vordienstzeiten für alle Arbeitnehmer zu erreichen, bei denen kurzfristige Arbeitsunterbrechungen ohne schriftliche Wiedereinsetzungszusagen vorlagen.

Dieses Problem wurde aber mit den Vertretern der Geschäftsleitung der beklagten Partei nicht näher erörtert. Auch wurden sie nicht konkret auf dieses angestrebte Verhandlungsziel aufmerksam gemacht. Der Kläger persönlich wurde über den Verlauf der Besprechungen weder von der Geschäftsleitung der beklagten Partei noch vom Betriebsrat informiert. Es wurde ihm lediglich das Schreiben der beklagten Partei mit der Lohnabrechnung für Februar 1983 über das Lohnbüro der beklagten Partei übermittelt. Der Kläger arbeitete in der Folge für die beklagte Partei weiter.

Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, es sei nicht die Frage zu beurteilen, ob und welche übereinstimmung zwischen den Verhandlungspartnern erzielt worden sei, sondern in welcher Form ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der beklagten Partei zustandegekommen sei. Dabei sei davon auszugehen, daß der Kläger über den Inhalt der Besprechungen selbst nicht informiert gewesen und ihm nur das übernahmsschreiben zugekommen sei. Dieses sei offensichtlich als Angebot zum Abschluß eines Arbeitsvertrages anzusehen, welches der Kläger durch schlüssige Handlung auch angenommen habe, da er das Schreiben zur Kenntnis genommen und in der Folge ohne Widerspruch seine Arbeitsleistungen weiter erbracht habe.

Nach diesem Schreiben sollten für alle Belange, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richteten, insbes. auch für den Abfertigungsanspruch, die zurückgelegten Dienstzeiten bei der B OHG und Bauunternehmung B KG voll angerechnet werden. Allfällige Unterbrechungen und auch die Frage der schriftlichen Wiedereinstellungszusagen seien nicht erwähnt worden, sodaß aus der Formulierung 'voll angerechnet' bei objektiver Betrachtung des Textes anzunehmen sei, daß im nunmehr neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag alle zurückgelegten Dienstzeiten bei den Vorgängerunternehmen berücksichtigt werden sollten. Dies sei zwar eine Besserstellung gegenüber dem Kollektivvertrag, doch bestehe für einen objektiven Betrachter des Textes, der die Hintergründe der Verhandlungen und Besprechungen nicht kenne, kein Grund, diesen Text so zu verstehen, daß damit nur die Rechte aus Gesetz und Kollektivvertrag umschrieben werden sollten. Es sei daher unabhängig vom Inhalt der Besprechungen und Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite davon auszugehen, daß die Abfertigungsansprüche des Klägers unter Anrechnung auch derjenigen Vordienstzeiten zu berechnen seien, die von der Arbeitsunterbrechung vom 7.1.1979 bis 26.2.1979 erbracht worden seien. Der Abfertigungsanspruch des Klägers stehe der Höhe nach mit S 154.520,33,- außer Streit, doch habe der Kläger bei der Ausdehnung des Klagebegehrens übersehen, daß er bereits einen Betrag von S 25.070,- brutto erhalten habe, weshalb das Klagebegehren in diesem Umfang abzuweisen gewesen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen oder das angefochtene Urteil aufzuheben und eine neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.

Es ist davon auszugehen, daß gemäß Art.3 § 13 Z 12 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 16.4.1982 grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hätte, durch Betriebsvereinbarung den Anspruch auf Abfertigung für Arbeitnehmer günstiger als im Kollektivvertrag zu regeln (§ 29 ArbVG), hievon aber im Zuge der Verhandlungen zwischen den Vertretern der Arbeitnehmer und der beklagten Partei nicht Gebrauch gemacht wurde, sondern diese Verhandlungen dazu führten, daß die beklagte Partei an jeden einzelnen Arbeitnehmer, so auch an den Kläger, ein Schreiben wie Beilage 2

richtete, welches dem Kläger durch das Lohnbüro der beklagten Partei mit der Lohnabrechnung für den Monat Februar übermittelt wurde. Daß der Text dieses Schreibens von den Vertretern der Arbeitnehmer entworfen wurde, ändert nichts daran, daß sich die Beklagte dessen Inhalt zurechnen lassen muß. Daß es sich dabei um eine Erklärung der beklagten Partei (auch) gegenüber dem Kläger gehandelt hat, wurde von dieser ausdrücklich zugestanden (ON 2 S 7). Bei der Auslegung dieses Schreibens können die vorangegangenen Verhandlungen zwischen den Vertretern der Arbeitnehmer und der beklagten Partei nicht berücksichtigt werden, weil nie behauptet wurde, daß der Kläger den Arbeitnehmervertretern Vollmacht erteilt oder seinerseits ein Verhalten gesetzt hätte, woraus die beklagte Partei den Schluß hätte ziehen können, er habe Mitglieder des Betriebsrates ermächtigt, in seinem Namen Verhandlungen über seinen Individualarbeitsvertrag mit der beklagten Partei zu führen, und feststeht, daß der Kläger über den Verlauf der Besprechungen nicht informiert wurde. Soweit die beklagte Partei in ihrer Revision die Auffassung vertritt, das Berufungsgericht hätte nicht davon ausgehen dürfen, daß die Vertreter der Arbeitnehmer nicht im Vollmachtsnamen der Arbeitnehmer die entsprechenden Dienstverträge abgeschlossen hätten, übersieht sie, daß sie ein Vollmachtsverhältnis nie behauptet, sondern selbst den Standpunkt vertreten hat, sie habe gegenüber dem Kläger die Erklärung vom Februar 1983 abgegeben, doch sei diese im Sinne der Kollektivvertragsbestimmungen zu verstehen gewesen.Wurden die zu dem Schreiben führenden Verhandlungen von den Arbeitnehmervertretern aber nicht im Vollmachtsnamen der Arbeitnehmer geführt und auch nicht der Weg der Betriebsvereinbarung gewählt, dann ist das Schreiben der beklagten Partei an den Kläger nach seinem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Vorstellungen die beklagte Partei bei Abgabe dieser Erklärungen hatte, sondern wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger dieser Erklärung verstehen mußte (Koziol-Welser, Grundriß 6 I 72 mwN; Rummel in Rummel, ABGB I Rdz 4 zu § 914 und Rdz 8 zu § 863; SZ 49/64; SZ 54/111 uva). Dazu hat das Berufungsgericht mit Recht die Ansicht vertreten, das Schreiben sei für einen über die Verhandlungen nicht informierten Empfänger nur so zu verstehen gewesen, daß sich die beklagte Partei damit verpflichtet habe, alle bei der B OHG und der Bauunternehmung B KG zurückgelegten Dienstzeiten ohne Rücksicht auf allfällige Unterbrechungen anzurechnen. Nur so kann die Wendung, daß bei diesen Firmen zurückgelegte Dienstzeiten voll angerechnet werden, verstanden werden. Der Kläger hat dieses Schreiben der beklagten Partei widerspruchslos zur Kenntnis genommen. Gleichgültig, ob man in diesem Schreiben - wie das Berufungsgericht meint - das Anbot zum Abschluß eines Arbeitsvertrages mit der beklagten Partei annimmt oder - wie die beklagte Partei - davon ausgeht, daß ein solcher durch die Fortsetzung der Arbeit im von der beklagten Partei übernommenen Unternehmen bereits zustandegekommen war, in jedem Fall ist die beklagte Partei an den dem Kläger zur Kenntnis gebrachten Inhalt ihres Schreibens gebunden, handelt es sich doch um eine den Kläger rein begünstigende Erklärung (Rummel aaO Rdz 2 zu § 864), und hat der Kläger in Kenntnis dieses Schreibens in der Folge im Betrieb weitergearbeitet. Daß nachher am 15.3.1983 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde, worin eindeutig die übernahme der Arbeiter nur mit sämtlichen Rechten und Pflichten festgelegt wurde, die sich aus dem Kollektivvertrag ergeben, konnte dem Kläger, welcher aus dem Schreiben vom Februar 1983 bereits Rechte erworben hatte, nicht mehr zum Nachteil gereichen, da Betriebsvereinbarungen bestehende Einzelvereinbarungen nur insoweit verdrängen, als sie für den Arbeitnehmer günstiger sind (Strasser im ArbVG Handkommentar 179 und in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht II 2 328; Basalka im Kommentar des Wirtschaftsverlages zum ArbVG 112; Tutschka, Handbuch der österr.Arbeitsrechtes 14).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die § 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E05249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00139.84.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19850226_OGH0002_0040OB00139_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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