TE OGH 1985/2/26 5Ob551/83

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Veröffentlicht am 26.02.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Warta, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich A, Tischlermeister, Rappachgasse 24, 1110 Wien, vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1.

protokollierte Firma B & CO Gesellschaft m.b.H. & Co KG, und

2.

B & CO Gesellschaft m.b.H., beide Währinger Gürtel 168, 1090 Wien, beide vertreten durch Dr.Walter Böhm, Rechtsanwalt in Wien, und die auf Seiten der erstbeklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin Erika M***, Geschäftsfrau, Ottensteinstraße 118, 2344 Maria Enzersdorf, vertreten durch Dr.Herbert Schaller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 79.542,65 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25. November 1982, GZ.2 R 212/82-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 23. August 1982, GZ.29 Cg 11/80-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung:

Die erstbeklagte Handelsgesellschaft übt das Pfandleihergewerbe aus. Sie verfügte über einen Personenkraftwagen Coupe, Maserati D, mit der Fahrgestellnummer AM 117.080 und der Motornummer AM 107/07/47"080". Dieses Fahrzeug des Baujahrs 1972 wurde am 18.2.1972 in Italien erstmals zum Verkehr zugelassen. In der Ausweiskarte zur Erlangung des inländischen behördlichen Kennzeichens des Zollamtes Wien vom 19.5.1976 ist nur das "Modell (Jahr) 1975" vermerkt, ein Baujahr scheint nicht auf. In dem von der Erstbeklagten eingeholten Gutachten des Sachverständigen für das Kraftfahrwesen Ernst C vom 3.1.1978 ist in der vorgesehenen Spalte als Baujahr "Februar 1972" festgehalten und der Wert mit S 110.000,-- geschätzt. Der Sachverständige für das Kraftfahrwesen Josef D gab am 18.1.1978 der Erstbeklagten den Schätzwert mit S 35.000,-- bis S 40.000,-- an und vermerkte in dem Vordruck als Baujahr 1973 - italienische Zulassung 1974. Ein der Erstbeklagten vorgelegener Kaufvertrag vom 23.4.1976 und ein undatiertes Kaufanbot gaben das Baujahr dieses Personenkraftwagens mit 1974 an. Im Typenschein war Helge E als Vorbesitzer seit Mai 1976 eingetragen.

In einer Tageszeitung erschien am 26.1.1978 eine Einschaltung, in der das Fahrzeug "Maserati-Bora-Coupe" Baujahr 1974, havariert, zum Kauf angeboten und eine Telefonnummer der Pfandleihanstalt angegeben wurde.

Der Kläger rief dort an. Exklusive und seltene Automobile sind sein Hobby. Er erhielt von einer Dame die Auskunft, es handle sich um ein Fahrzeug mit dem Baujahr 1974 mit der Erstzulassung im Mai 1976 und nur einem Vorbesitzer.

Der Kläger besichtigte mit anderen Interessenten das Fahrzeug auf einem Abstellplatz, fertigte Fotos an und stellte die Beschädigungen fest. Kurz danach kaufte er das Fahrzeug um S 108.000,-- von der Erstbeklagten, deren Leute ihm sagten, das Kraftfahrzeug sei auf S 120.000,-- geschätzt worden, ihm aber kein Gutachten zeigten, und ihm über die Bekanntgabe, daß es sich um ein Fahrzeug mit Baujahr 1974 handle, hinaus keine weiteren Zusagen über das Baujahr machten. Der Kläger wollte kurze Zeit selbst mit dem Wagen fahren und ihn dann weiter verkaufen. Das Fahrzeug hatte damals einen Zeitwert von S 110.000,--. Ein Fahrzeug mit Baujahr 1974 hätte im selben (havarierten) Zustand einen Zeitwert von S 170.000,-- gehabt.

Der Kläger tätigte in der Meinung, es handle sich um ein Kraftfahrzeug mit Baujahr 1974, zur Erhaltung der Substanz und der Betriebs- und Verkehrssicherheit Aufwendungen von S 29.908,21, werterhöhende Instandsetzungsarbeiten von S 90.245,74 und Luxusaufwendungen von S 3.658,--. Er arbeitete an dem Personenkraftwagen etwa 300 Stunden.

Im Dezember 1978 ließ er ein Inserat einschalten und bot das Fahrzeug zum Kauf an. Er einigte sich mit Artur F am 5.2.1979 über den Verkauf um S 230.000,-- und gab im schriftlichen Kaufvertrag das Baujahr 1974 an. Der Zeitwert des Fahrzeugs lag nach den werterhöhenden Instandsetzungsarbeiten bei S 200.000,-- (Feber 1979). Bevor es zur Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer gekommen war, erfuhr der Kläger von einer Versicherungsangestellten, daß es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handle. Dies bestätigte ein Polizeibeamter dem Kläger bei seiner Einvernahme Ende Februar 1979. Bei dieser Gelegenheit erhielt der Kläger Kenntnis, daß das Fahrzeug das Baujahr 1972 aufweise. Er nahm zur Kenntnis, daß eine Sicherstellung erfolge, und verständigte von der Beschlagnahme und der Tatsache, daß das Fahrzeug das Baujahr 1972 und nicht 1974 aufweise und mehrere Vorbesitzer hatte, den Käufer, der wegen des falschen Baujahres Stornierung des Kaufvertrages wünschte. Am 1.3.1979 hoben der Kläger und Artur F den Kaufvertrag auf. Die 1977 gerichtlich zum Verwalter der Erstbeklagten bestellte Nebenintervenientin erfuhr erst bei ihrer Einvernahme im Sicherheitsbüro, daß das Baujahr 1974 unrichtig sei und es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handeln soll. Sie hatte auf das Baujahr 1972 in dem Gutachten vom 3.1.1978 nicht geachtet und nur die Angaben zum Schätzwert und zum Fahrzeugzustand gelesen. Dem Kläger erklärte sie, es gehe alles in Ordnung, als er sie nach Kenntnis der ihm bei der Polizei mitgeteilten Umstände anrief.

Der Kläger verkaufte das Fahrzeug am 22.4.1980 um S 150.000,-- an Josef G. Im schriftlichen Kaufvertrag scheint kein Baujahr sondern nur der Tag der Erstzulassung in Österreich (21.5.1976) auf. Die Nebenintervenientin hatte namens der Erstbeklagten dem Verkauf zugestimmt.

Am 20.4.1979 hatte der Kläger die Erstbeklagte und ihre persönlich haftende Gesellschafterin (Zweitbeklagte) auf Zahlung von S 230.000,-- samt 12 % Zinsen seit dem 15.4.1979 als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und das Klagebegehren nach dem Verkauf des Fahrzeugs auf Zahlung von S 79.542,65 samt 12 % Zinsen aus S 230.000,-- vom 15.4.1979 bis 22.4.1980 und aus S 79.542,65 seit dem 23.4.1980 und Umsatzsteuer aus den Zinsen eingeschränkt. Die Erstbeklagte hafte ihm für den ihm durch wissentlich falsche Angabe des Baujahrs entstandenen Schaden, den er zunächst im entgangenen Kaufpreis von S 230.000,-- erblickte. Nach dem Verkauf des Fahrzeugs errechnete er den Schaden durch Vergleich des an die Erstbeklagte bezahlten Kaufpreises von S 108.000,-- und der von ihm behaupteten Aufwendungen auf das Fahrzeug von zusammen S 131.542,65 mit dem von Kläger mit S 160.000,-- behaupteten Verkaufserlös vom 22.4.1980. Er machte Irrtum und arglistige Täuschung geltend, weil er das Fahrzeug, wäre ihm das richtige Baujahr 1972 genannt worden, nicht gekauft hätte.

Die Beklagten traten dem Schadenersatzbegehren entgegen. Sie hätten das Fahrzeug von der H Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Rahmen ihres Pfandleihergewerbes zur Deckung eines Darlehens zum Pfand erhalten und das Pfand durch den Verkauf an den Kläger verwertet. Der Kläger sei nicht in Irrtum geführt worden und habe Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Die Feststellung des wahren Baujahrs sei schwierig und für den Fahrzeugwert von geringer Bedeutung.

Das Erstgericht wies nach Feststellung des bereits dargestellten Sachverhalts das Klagebegehren ab. Ob der Kläger gutgläubig Eigentum am ihm von der Erstbeklagten übergebenen Fahrzeug erlangte, sei nicht zu untersuchen, weil er mit grundsätzlicher Einwilligung der Erstbeklagten das Fahrzeug verkauft und daher auch eine Rückabwicklung nach Vertragsaufhebung vereitelt habe. Er habe eine Vertragsanpassung (§ 879 ABGB) nicht verlangt. Arglist liege nicht vor. Schadenersatz könne zwar auch bei bloß fahrlässiger Irreführung begehrt werden, doch sei nur der Vertrauensschaden und nicht das Erfüllungsinteresse zu ersetzen. Er könne nicht von den Beklagten den Ersatz des bloß um den Erlös verminderten Kapitalseinsatzes verlangen, weil er das Risiko zu tragen habe, ob sich seine Aufwendungen rentierten. Dieses Risiko könne nicht auf die Erstbeklagte überwälzt werden.

Das Berufungsgericht bestätigte. Es verneinte das Vorliegen eines Verfahrensmangels und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer gebilligten Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens.

Der Klage habe weder die Aufhebung des Vertrages wegen List nach § 870 ABGB noch wegen eines von der Erstbeklagten veranlaßten wesentlichen Irrtums (§ 871 Abs.1 ABGB) angestrebt und auch nicht eine angemessene Vergütung nach § 872 ABGB in Anspruch genommen. Er verlange wegen der Irreführung den Ersatz seines Schadens. Nun verpflichte zwar schon fahrlässige Irreführung zum Schadenersatz, doch sei für den Kläger nichts gewonnen, wenn der Erstbeklagten Fahrlässigkeit vorwerfbar sei, weil sie aus den unterschiedlichen Angaben der Sachverständigen erkennen konnte, daß das wahre Baujahr des Wagens zweifelhaft sei, dennoch aber den Irrtum des Klägers durch die objektiv unrichtige Behauptung veranlaßte. Es könne nämlich nur der Schaden geltend gemacht werden, der durch die widerrechtliche Einwirkung auf den Willen des Betrogenen oder fahrlässig in Irrtum Geführten verursacht wurde. Der Schaden, der im Mangel der zugesicherten Eigenschaft selbst liege, sei nicht durch Vorspiegelung ihres Vorhandenseins entstanden und sei daher nicht wegen der Irreführung zu ersetzen. Der Kläger habe sein geändertes Begehren nicht erläutert und nicht dargetan, wie ihm durch die unrichtige Erklärung der Erstbeklagten über das Baujahr des Fahrzeuges ein Schaden entstehen konnte. Es sei der Regelfall, daß ein Kraftfahrzeug nach seiner Benützung nicht mit Gewinn sondern nur unter dem Preis wieder veräußert werde, um den es gekauft wurde, weil die Nutzung(smöglichkeit) im Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung zu berücksichtigen sei. Ein Vermögensschaden sei dem Kläger beim Kauf durch die unrichtige Baujahrsangabe nicht entstanden, weil er das Fahrzeug mit dem Wert von S 110.000,-- um S 108.000,-- erwarb. Die Grundsätze der "relativen Berechnungsmethode" könnten zur Schadensausmessung nicht herangezogen werden. Der Kläger fühle sich offenbar geschädigt, weil er Aufwendungen auf das Fahrzeug tätigte, beim Verkauf aber seinen Aufwand nicht zur Gänze hereinbrachte, doch habe er nicht behauptet, daß er diese Aufwendungen unterlassen hätte, wenn ihm das wahre Baujahr bekannt gewesen wäre. Er habe nur vorgebracht, er hätte in diesem Fall den Kauf nicht getätigt. Dies sei zwar nicht festgestellt, doch müsse die Zurechnung der Folgen nach dem Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm erfolgen, dieser reiche aber bei den §§ 870, 871 ABGB nicht so weit, Personen vor Vermögensnachteilen zu bewahren, die mit der Verwendung oder Betreuung von Sachen verbunden sind, die mit anfechtbarem Vertrag erworben wurden. Es müsse daher ein Ersatzanspruch für laufende aber auch der Reparatur oder Verbesserung des Fahrzeuges dienende Aufwendungen versagt bleiben, weil diese mit dem Mangel der zugesagten Eigenschaft nichts zu tun hätten. Ein durch das Baujahr bedingter Mindererlös sei nicht durch die Irreführung sondern durch die Beschaffenheit der Sache selbst verursacht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Stattgebung des Begehrens abzielenden Abänderungsantrag und hilfsweise beigefügten Aufhebungsanträgen. Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revision kommt Berechtigung zu.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit, die darin erblickt wird, daß sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge ungenügend befaßte und den in der Unterlassung der amtswegigen Ladung eines Zeugen erblickten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht wahrnahm, liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 Satz 3 ZPO).

Der nach § 874 ABGB zu beurteilende Anspruch des Klägers auf Genugtuung für die nachteiligen Folgen der Irreführung über das Baujahr des Kraftfahrzeuges besteht auch dann, wenn bloß fahrlässige Irreführung beim Vertragsabschluß vorlag und der Vertrag nicht angefochten wird. Im Zweifel wird dem Irregeführten die Wahl überlassen, weil er nur das Recht nicht aber die Pflicht der Anfechtung hat (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 874; SZ 48/102; SZ 49/94; SZ 51/26). Es ist daher nicht von Bedeutung, ob den für die Erstbeklagte Auftretenden die Unrichtigkeit der Baujahrsangabe bekannt war, weil sie schon dann zum Schadenersatz verbunden ist, wenn diesen erkennbar war, daß das tatsächliche Baujahr unsicher ist, sie aber fahrlässig darauf nicht hingewiesen haben. Die Angaben in den Gutachten und Unterlagen ließen jedenfalls schon wegen der Schwankungen zwischen 1972 bis 1975 bei der in der Vertragsanbahnung zu fordernden pflichtgemäßer Sorgfalt die bestimmte Angabe, es handle sich um ein Gebrauchtfahrzeug des Baujahres 1974 nicht zu. Er ist nicht nur allgemein ein Irrtum über das Baujahr eines Gebrauchtwagens wesentlich (SZ 39/131; SZ 45/38; JBl.1981,203), der Zeitwert des Fahrzeugs wäre auch, wenn es vom Baujahr 1974 gewesen wäre, um S 60.000,-- über dem tatsächlichen Wert von S 110.000,-- gelegen. Wenn daher in der Zeitungsanzeige und in der Folge im Zuge der Kaufbesprechungen dem Kläger stets nur bedeutet wurde, das Fahrzeug weise das Baujahr 1974 auf, ohne ihn auf die Abweichungen in den der Erstbeklagten zugänglichen Unterlagen hinzuweisen und die gebotenen Zweifel an der Richtigkeit des Baujahrsangabe offen zu legen, hat die Erstbeklagte für Schäden einzustehen, die dem Kläger dadurch entstanden sind, daß er auf die Zusage vertraute, es handle sich um einen Gebrauchtwagen des Baujahrs 1974. Denn ein Mitverschulden des Getäuschten, weil er den Irrtum bemerken konnte, liegt nicht vor (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 874). Zu ersetzen ist der Schade, der nicht eingetreten wäre, wenn die Irreführung nicht stattgefunden hätte.

Der Kläger hat nun immerhin behauptet, bei wahrer Baujahrsangabe hätte er kein Interesse am Erwerb des Fahrzeugs gehabt. Auch steht fest, daß der Kläger das Fahrzeug kurze Zeit selbst benützen, offenbar zuvor fahrbereit machen wollte, um es dann wieder zu veräußern. Tatsächlich wendete er zur Erreichung der Betriebsbereitschaft, Instandsetzung und Verschönerung des in havariertem Zustand erworbenen Gebrauchtwagens erhebliche Beträge auf und schritt etwa ein Jahr später zum Verkauf.

Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Berechnung seines Schadens durch den Kläger nicht zielführend sein kann, weil sein Vermögensnachteil nicht in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem eingesetzten Kapital samt den sonstigen Aufwendungen und dem mit S 160.000,-- zugestandenen Erlös liegen kann. Die Tatsachenfeststellungen über den Zeitwert lassen jedoch erkennen, daß doch das Fahrzeugalter erheblichen Einfluß auf diesen hat, sieht man von dem Wert zufolge der besonderen Vorliebe eines Sammlers ab. Es konnte daher bestimmend für den Entschluß des Kläger sein, das Fahrzeug um S 108.000,-- zu kaufen, insgesamt S 123.811,95 zur Instandsetzung und Verbesserung aufzuwenden und es dann bestmöglich zu verkaufen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß der Kläger seine Aufwendungen einschließlich der mit S 15.000,-- bewerteten eigenen 300 Arbeitsstunden mit S 131.542,65 (AS 32) bezifferte. Die unterbliebene Bewertung der festgestellten Arbeitsleistung im erstgerichtlichen Urteil wurde aber nicht gerügt. Aus der Fehlberechnung durch den Kläger kann noch nicht abgeleitet werden, daß ihm kein Schaden durch die fahrlässige Irreführung entstand oder er diesen nicht geltend gemacht hat. Er hat sich zumindest doch noch erkennbar darauf gestützt, daß er das Fahrzeug - weil "sein Hobby exklusive und seltene Autos" betrifft - kaufen, instandsetzen, benützen und bestmöglich veräußern wollte, und daß er von dieser Absicht abgestanden wäre, hätte ihm die Erstbeklagte nicht mitgeteilt, es handle sich um ein Fahrzeug Baujahr 1974. Der Kläger kann nicht den Vermögensnachteil ersetzt verlangen, der darin bestehen könnte, daß das Fahrzeug in Wahrheit älter ist. Er hätte dann zwar zum Wert gekauft (S 110.000,-- um S 108.000,--), allerdings nicht ein so günstiges Geschäft abgeschlossen, wie es schien (S 170.000,-- um S 108.000,--). Zu ersetzen ist nur der durch die Unterlassung der Offenlegung der über das Baujahr bestehenden Unklarheiten bewirkte Vermögensnachteil, der darin liegen kann, daß der Kläger sich nur deshalb zum Kauf und zu den Aufwendungen verstand, weil dies bei einem Fahrzeug des Baujahrs 1974 vertretbar, bei einem um zwei Jahre älteren Fahrzeug aber wirtschaftlich unzweckmäßig war. Dies hat der Kläger durch die schon in der Klage vorgetragene Tatsachenbehauptung, er hätte das Geschäft nicht getätigt, wenn ihm das wahre Baujahr mitgeteilt worden wäre, die Irreführung also unterblieben wäre, womit nicht nur der Kauf sondern auch der bei einem havarierten Fahrzeug naheliegende und zu erwartende Instandsetzungsaufwand gemeint sein mußte. Dabei kann nur der Zeitraum zwischen Kaufabschluß und Entdeckung des Irrtums Berücksichtigung finden, also nicht ein Vermögensnachteil, der durch die Sicherstellung des Fahrzeuges und die nachfolgende Verzögerung bis zum endgültigen Verkauf am 22.4.1980 eintrat, weil dieser nicht durch die Irreführung veranlaßt war.

Um nun abschließend beurteilen zu können, ob die Beklagten dem Kläger Ersatz wegen der fahrlässigen Irreführung über das tatsächliche Baujahr des Gebrauchtwagens zu leisten haben, bedarf es weiterer Feststellungen. Es fehlt, wie schon das Berufungsgericht aufzeigte, eine Tatsachenfeststellung, daß der Kauf unterblieben wäre, wenn die Erstbeklagte nicht das Baujahr mit 1974 angegeben sondern dieses als zweifelhaft bezeichnet hätte. Hätte der Kläger auch dann gekauft, kann er keinen Schadenersatz verlangen, weil dann die Irreführung das weitere Geschehen nicht beeinflußt hätte. Ist der Kläger durch die Irreführung zum Kauf zum Einsatz seines Kapitals für Aufwendungen auf das Fahrzeug bewogen worden, so ist von der wegen fahrlässiger Irreführung grundsätzlich haftenden Erstbeklagten und ihrer Komplementärgesellschaft zur ungeteilten Hand für den dadurch im Vermögen des Klägers eingetretenen Nachteil einzustehen.

Der Kläger hätte, wäre er nicht durch das Versehen der Erstbeklagten irregeführt und dadurch zum Kauf und zur Instandsetzung des havarierten Fahrzeugs in der Erwartung der Rentabilität der Aufwendungen bewogen worden, an Kaufpreis und Instandsetzungsaufwand S 231.811,95 erspart, wäre allerdings dann auch nicht nach den werterhöhenden Instandsetzungsarbeiten Eigentümer eines Fahrzeugs mit einem Wert von S 200.000,-- gewesen. Nur in diesem Unterschiedsbetrag kann der dem Kläger entstandene Schaden liegen, der seine Ursache im Abschluß des durch Irreführung bewirkten Geschäftes und den darauf folgenden Aufwendungen hatte. Daß er an einen Interessenten das Fahrzeug im Wert von S 200.000,-- um S 230.000,-- verkaufen konnte, spielt bei der Schadensermittlung deshalb keine Rolle, weil diesem Kauf die irrige Annahme zugrunde lag, das Fahrzeug weise das Baujahr 1974 auf, worauf bei Entdeckung dieses Irrtums auch die Rückabwicklung folgte. Dem Kläger blieb aber das Fahrzeug im Wert von S 200.000,--. Den nach Februar 1979 allenfalls eingetretenen Wertverlust von S 40.000,-- kann der Kläger nicht den Beklagten anlasten, zumal er weder Aufhebung des Kaufvertrages noch Vertragsanpassung begehrte. Spätestens im Februar 1979 war aber schon klargestellt, daß das wahre Baujahr mit 1972 feststehe. Die danach folgende Änderung im Wert des Fahrzeugs ist allein der Sphäre des Klägers zuzurechnen, weil sie nicht mehr unmittelbare Folge der Irreführungshandlung ist.

Der Kläger konnte daher selbst dann, wenn sich in der Folge feststellen läßt, daß er bei Aufklärung über die in Ansehung des Baujahrs gegebenen Zweifel, etwa durch Gewährung von Einsicht in die bei der Erstbeklagten vorhandenen Unterlagen, nicht gekauft und instandgesetzt hätte, von den Beklagten weder S 230.000,-- noch den eingeschränkten Betrag von S 79.542,65 ersetzt bekommen. Es steht ihm aber, kann er seine Behauptung beweisen, immerhin ein Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens zu, der allerdings nicht höher sein kann, als der Betrag für den Kaufpreis und für den Instandsetzungsaufwand vermindert um den ihm dadurch verschafften Vermögenswert von S 200.000,--. Anders kann der Vermögensnachteil des Klägers, der ungeachtet der Irreführung am Vertrag festhielt, nicht errechnet werden, weil vor allem der Minderwert der Sache an sich außer Betracht zu bleiben hat, der Kläger also nicht etwa S 60.000,-- als Unterschiedsbetrag in den Verkehrswerten des Fahrzeugs (Baujahr 1972 oder 1974) bei dessen Erwerb als durch die Irreführung veranlaßt geltend machen kann.

Die abschließende Beurteilung wird jedoch durch das Fehlen der vom Erstgericht unterlassenen Feststellung gehindert, ob der Kläger sich zum Erwerb (und zur Instandsetzung) des Fahrzeuges nicht entschlossen hätte, wäre ihm nicht das Baujahr 1974 als gesichert dargestellt worden. Nur dann kann sein Schadenersatzbegehren überhaupt berechtigt sein.

Um die Sache spruchreif zu machen, bedarf es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz, weshalb beide Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Streitssache zurückzuverweisen ist (§ 510 Abs.1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs.1 Satz 2 ZPO.

Anmerkung

E07057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00551.83.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19850226_OGH0002_0050OB00551_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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