Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Hofmann, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margaretha A, Geschäftsfrau, Wien 16., Starchantgasse 11, vertreten durch Dr. Egbert Schmid, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Kurt B, Kaufmann, und 2. Elisabeth B. Buchhalterin, beide Wien 16., Gallitzingasse 92, vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kostenersatzes, infolge der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30. November 1984, GZ.11 R 194/84-39, womit die als Berufung bezeichneten Rekurse beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.April 1984, GZ.40 b Cg 201/81-33, zurückgewiesen wurden, folgenden
Beschluß gefaßt:
Spruch
Beide Rekurse werden zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.
Text
Begründung:
In der Verhandlungstagsatzung vom 28.2.1983 schränkte die Klägerin ihr Begehren (auf Unterlassung genau bezeichneter Lärmimmissionen) auf Kostenersatz ein.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zum Ersatz der mit S 39.677,50 bestimmten Prozeßkosten; das Kostenmehrbegehren von S 22.086,15 wies es ab.
Das Gericht zweiter Instanz wies die als Berufung bezeichneten Rekurse der Streitteile und deren als Berufungsmitteilung bezeichneten Gegenschriften zurück und führte hiezu aus, gemäß § 55 ZPO könne die im Urteil erster Instanz enthaltene Kostenentscheidung ohne gleichzeitige Anfechtung des Ausspruchs in der Hauptsache stets mir mit Rekurs bekämpft werden. Das gelte auch für den Fall, daß das Erstgericht mit seinem Urteil infolge Einschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz nur noch über diesen erkannt habe. Daß die Streitteile ihre Rechtsmittel unrichtigerweise als Berufungen bezeichneten, schade ihnen nicht, wenn nur - wie hier - das Begehren deutlich erkennbar sei.
Dennoch seien beide Rechtsmittel zurückzuweisen, weil sie erst am
26. bzw. 28. Tag nach Zustellung der erstgerichtlichen Entscheidung und damit verspätet erhoben worden seien. Sei das Rekursverfahren - wie eben auf Grund eines Kostenrekurses, der kein Fall des § 521 a ZPO sei - einseitig, betrage die Rechtsmittelfrist bloß 14 Tage.
Rechtliche Beurteilung
Die von beiden Seiten dagegen ergriffenen Rekurse sind unzulässig. Beschlüsse der zweiten Instanz über den Kostenpunkt sind gemäß § 528 Abs.1 Z 2 ZPO ausnahmslos unanfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, die in welcher Form auch immer über die Kosten absprechen; in zweiter Instanz wird daher über alle mit Kostenersatzansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig entschieden. Somit sind auch Rechtsmittel gegen rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Kostenpunkt oder die Ablehnung einer solchen Entscheidung und demnach auch gegen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit welchen Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen des Erstgerichtes als unzulässig oder verspätet zurückgewiesen werden, ausgeschlossen (Jud.13 neu = SZ 6/132 und die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs). Um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt es sich - sofern das Klagebegehren auf Kostenersatz eingeschränkt ist - selbst dann, wenn deren unmittelbarer Gegenstand keine Kostenfrage ist (EvBl.1971/60 ua). Hat demnach das Gericht zweiter Instanz selbst dann eine Kostenentscheidung im Sinne des § 528 Abs.1 Z 2 ZPO getroffen, wenn das Begehren auf Kostenersatz eingeschränkt wurde und die zweite Instanz über das fälschlich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel gegen die Entscheidung unrichtigerweise in Urteilsform abgesprochen hat ( 4 Ob 573/82 ua), so muß das umso mehr gelten, wenn sie solche Rechtsmittel zutreffend als Rekurs behandelt. Der Hinweis in den Rechtsmitteln, die Entscheidung der Vorinstanzen sei so zu treffen gewesen, wie wenn das Begehren in der Hauptsache noch aufrecht wäre, kann nichts daran ändern, daß nur mehr über die Verpflichtung zum Ersatz der Prozeßkosten abzusprechen war.
Beide Rekurse sind deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 5o ZPO.
Anmerkung
E05181European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00521.85.0227.000Dokumentnummer
JJT_19850227_OGH0002_0010OB00521_8500000_000