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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des AP in B, vertreten durch Dr. Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dapontegasse 5/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Dezember 2004, Zl. UVS-03/M/20/8667/2004/3, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 21. März 2003 um 17.30 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges durch Abstellen desselben im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ("Taxizone") eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, der Text der maßgebenden Zusatztafel sei "unklar und missverständlich" gewesen.
Er ist damit im Recht:
Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Lichtbild ergibt sich, dass unter dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13b StVO ("Halten und Parken verboten") auf einer Zusatztafel folgender Text angebracht war:
"Mo.-Fr. (werkt.) v.6-12h
ausgen. Ladetätigkeit
mit Lastfahrzeugen
für verbleibenden
Zeitraum
ausgenommen Taxi"
Aus dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid selbst zitierten hg. Erkenntnis vom 19. November 1982, Zl. 02/2695/80, ergibt sich (unter Hinweis auf die hg. Vorjudikatur), dass dann, wenn eine Zusatztafel eine "mehrfache Deutung" zulässt, sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen kann und diese nicht ihm, sondern der Behörde zur Last fällt, weil diese die Anordnung des § 54 Abs. 2 StVO, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln, nicht befolgt habe.
Von daher gesehen konnte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer durch das Abstellen des Fahrzeuges (an einem Sonntag außerhalb des angegebenen Zeitraumes) ein Verschulden an der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung anzulasten sei. Dass der Text "für verbleibenden Zeitraum ausgenommen Taxi" dann keinen Sinn ergäbe, wenn man das Halte- und Parkverbot nur auf die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 6.00 bis 12.00 Uhr bezöge - so die belangte Behörde -, ändert nichts an der mangelnden "leichten Verständlichkeit" der Zusatztafel im Sinne des § 54 Abs. 2 StVO und damit an den im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. November 1982, Zl. 02/2695/80, daraus resultierenden Rechtsfolgen, nämlich dem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, beschränkt durch den Umfang des Antrages des Beschwerdeführers.
Wien, am 14. Juni 2005
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020047.X00Im RIS seit
05.08.2005Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015