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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §84 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der L GmbH in L, vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. März 2005, Zl. RU6-ST-31/001-2004, betreffend straßenpolizeilichen Entfernungsauftrag gemäß § 84 Abs. 4 StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2005 wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, eine Werbetafel im Ausmaß von 504 x 280 cm mit einer näher bezeichneten Aufschrift, die sich außerhalb des Ortsgebietes 4,5 m im rechten Winkel zum Fahrbahnrand der LB 210, bei einem näher genannten Straßenkilometer auf einem näher genannten Grundstück befinde, zu entfernen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid sachverhaltsmäßig unter anderem auf die im Berufungsverfahren durchgeführten ergänzenden Erhebungen des näher bezeichneten Gendarmeriepostens. Sie stellte daraus den genauen Aufstellungsort der Werbetafel sowie deren Größe und den Inhalt der darauf befindlichen Werbung und weiter den Umstand fest, dass die Werbetafel aus einzelnen lackierten Blechtafeln bestehe, die auf einem Holzrahmen zur Gesamttafel montiert worden seien.
Soweit die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof vorbringt, dem bekämpften Bescheid könne nicht entnommen werden, "von welchem konkreten Lebenssachverhalt die Behörden ausgegangen" seien, genügt der Hinweis auf die soeben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde.
Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang weiter rügt, ihr seien die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht ausreichend zur Kenntnis gebracht worden, sie sei somit in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, hätte sie - bei Zutreffen ihrer Behauptungen ohne Rücksicht auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot - vor dem Gerichtshof näher darlegen können, welche Feststellungen der belangten Behörde (einschließlich der Zurechnung an die beschwerdeführende Partei) aus welchen Gründen unzutreffend seien. Da die beschwerdeführende Partei dies nicht getan hat, hat sie die Relevanz des von ihr behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt.
Gemäß § 84 Abs. 2 erster Satz StVO - das Vorliegen der in § 84 Abs. 2 zweiter Satz StVO genannten Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f leg. cit. ist nicht ersichtlich - sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.
Gemäß § 84 Abs. 4 StVO hat die Behörde den Besitzer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, die Werbung oder Ankündigung zu entfernen, wenn diese entgegen der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden ist.
Die beschwerdeführende Partei, die das Vorliegen einer Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO nicht behauptet, verweist im Rahmen ihrer Rechtsrüge nur darauf, dass nach dem Gesetzeswortlaut ein Entfernungsauftrag ausschließlich betreffend die "Werbung oder Ankündigung", nicht jedoch - wie im Spruch des angefochtenen Bescheides - hinsichtlich der "Werbetafel" vorgesehen sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, Zl. 2000/03/0268) fallen unter das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung nur die Werbungen bzw. Ankündigungen, nicht aber die Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch nach der zitierten Rechtsprechung dann, wenn Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit bilden.
Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher und zutreffend dargelegt, warum sie aus der besonderen Gestaltung der Werbetafel (einzelne lackierte Blechtafeln, die auf einem Holzrahmen zur Gesamttafel montiert wurden) vom Vorliegen einer untrennbaren Einheit ausgehe. Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof dagegen nichts vor.
Da somit bereits der Inhalt der - geradezu mutwilligen - Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020140.X00Im RIS seit
05.08.2005