TE OGH 1985/2/28 6Ob524/85

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Veröffentlicht am 28.02.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna Maria (auch Annemarie) A, Verkäuferin, Hall in Tirol, An der Säule 4, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Peter A, Pensionist, Innsbruck, Schusterbergweg 85, vertreten durch Dr.Helmuth Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22. November 1984, GZ 2 R 218/84-196, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.Mai 1981, GZ 6 Cg 293/79-130, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 2.953,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 268,50 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der im Jahre 1920 geborene Beklagte stammt aus Bulgarien, die im Jahre 1934 geborene Klägerin aus Tirol. Die beiden heirateten am 2. August 1955. Ihre beiden Söhne, der am 7.März 1956 geborene Wassil und der am 11.November 1958

geborene Werner sind bereits selbsterhaltungsfähig, die am 19.Juni 1970

geborene Tochter Angelina ist noch schulpflichtig.

Die Ehefrau erhob im Januar 1976 eine auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage; hilfsweise gründete sie ihr Scheidungsbegehren im zweiten Rechtsgang mit Rücksicht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten auf § 50 EheG.

Der Beklagte wertete ehewidriges Verhalten seinerseits, soweit er die Tatsachenbehauptungen nicht bestritt, als entschuldbare Reaktionshandlungen, wendete unter Geltendmachung schwerer Eheverfehlungen der Klägerin den Mangel der sittlichen Rechtfertigung ihres Scheidungsbegehrens ein und stellte in der Berufungsverhandlung des zweiten Rechtsganges ausdrücklich einen Mitschuldantrag.

Als Eheverfehlungen des Beklagten machte die Klägerin im wesentlichen tägliche Schikanen im ehelichen Zusammenleben, entwürdigende überwachung auf Schritt und Tritt, Versendung rufschädigender Schreiben, Beschimpfungen, Bedrohungen und Züchtigungen, und zwar ab Klagserhebung in gehäufter und verstärkter Weise, sowie Unterhaltsverletzungen und die Verweigerung der Herausgabe des für ein gemeinschaftliches Grundstück erzielten Kauferlöses geltend.

Der Beklagte seinerseits warf der Klägerin vor allem Vernachlässigung der Haushaltsführung und der Kindererziehung, wörtliche und tätliche Provokationen, Freizeitgestaltung nach Gutdünken ohne Rücksicht auf die Familie, sowie einen zumindest ehewidrig erscheinenden Umgang mit einem unbekannt gebliebenen Bergwanderer zum Wochenende 31.Juli/1.August 1976 und mit einem ehemaligen Jugendfreund ab Dezember 1976 teils unter dem Deckmantel eines Verwandtenbesuches, teils unter dem Vorwand eines Dienstverhältnisses, und letztlich in vermögensrechtlicher Hinsicht die Weigerung zur übergabe von Schlüsseln zum Haus mit der ehemaligen Ehewohnung nach der Aufhebung der diese Wohnung betreffenden einstweiligen Verfügung vor.

Im ersten Rechtsgang hatte das Erstgericht dem auf § 49 EheG gestützten Begehren stattgegeben (ON 91), das Berufungsgericht hatte zur amtswegigen Prüfung des Vorliegens einer geistigen Störung des Beklagten einen Aufhebungsbeschluß gefaßt (ON 99).

Im zweiten Rechtsgang schied das Erstgericht die Ehe abermals aus dem Grunde des § 49 EheG (ON 130).

Das Berufungsgericht ergänzte das Beweisverfahren zu dem vom Beklagten zur Stützung des im Berufungsverfahren gestellten Mitschuldantrages erstatteten Vorbringen und bestätigte hierauf den Scheidungsausspruch unter ausdrücklicher Abweisung des Mitschuldantrages.

Aus dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt ist hervorzuheben:

Ehe der Beklagte im November 1967 Geschäftsführer eines Gemüse- und Obsthandelsunternehmens wurde, betrieben die Streitteile durch etwa 10 Jahre auf einem Pachtgrund eine Erwerbsgärtnerei. Ihren ehelichen Haushalt führten die Streitteile in einer Baracke. Die Klägerin arbeitete in der Gärtnerei mit, versorgte den Haushalt und betreute die beiden Söhne. In diesen Jahren, in denen der Beklagte während der Winterszeit keiner Arbeit nachging und von der Klägerin äußerste Sparsamkeit verlangte, kam es über Fragen der Kindererziehung und der Kost sowie in Fragen der Wirtschaftsführung zwischen den Streitteilen zu Auseinandersetzungen. Der Beklagte hieß die Klägerin eine dumme und arbeitsscheue Person; er warf ihr Unwirtschaftlichkeiten beim Einkauf vor und kontrollierte ihre Einkäufe, indem er diese nachwog. Er hielt der Klägerin vor, obwohl diese sehr gut und fallweise auch bulgarische Kost kochte, seinen diesbezüglichen Wünschen nicht nachzukommen, und äußerte dazu, sie möge in das Zillertal zu den Bauerntrutschen gehen und dort kochen lernen;

einmal bedrohte der Beklagte die Klägerin mit dem Umbringen; am 10. Mai 1962

erlitt die Klägerin bei einer Mißhandlung durch den Beklagten am rechten Oberarm ein handtellergroßes Hämatom und am rechten Handgelenk einen Bluterguß in der Größe eines Fünfschillingstückes; einige Wochen nach der Mißhandlung vom 10.Mai 1962 ließ sich die Klägerin mit den Söhnen von ihrem Schwager abholen und blieb zwei bis drei Wochen bei ihrer Schwester. Der Beklagte drängte sie zur Rückkehr, gab gegenüber der Schwester und dem Schwager der Klägerin zu, die Klägerin geschlagen zu haben, versprach anständige Begegnung und mehr Wirtschaftsgeld. Die Klägerin ließ der Kinder wegen ihre damals gehegte Scheidungsabsicht fallen und kehrte zum Beklagten zurück. Dieser fiel jedoch nach wenigen Monaten wieder in sein früheres Verhalten zurück. Er beherrschte seinen Jährzorn nicht, ohrfeigte die Klägerin, schlug sie etwa jeden Monat ein- bis zweimal und schimpfte sie im Zuge von Auseinandersetzungen auch in Gegenwart der Kinder gröblichst. Der Beklagte nahm freundliches Verhalten der Klägerin gegenüber dem Propangasflaschenlieferanten, dem Kaminkehrer oder dem Briefträger zum Anlaß von Eifersuchtsszenen. Der Beklagte züchtigte seine Söhne häufig derart, daß sie blaue Flecken davontrugen, die auch in der Schule bemerkt wurden. Im Jahre 1966 kauften die Streittteile aus den Erträgnissen ihrer Gärtnerei ein etwa 1600 m 2 großes Grundstück; grundbücherlich wurde ihr Eigentum zu je einem ideellen Hälfteanteil einverleibt. Auf diesem gemeinschaftlichen Grundstück wurde ein Einfamilienhaus errichtet.

Ab 1.Juli 1971 arbeitete der Beklagte wieder als selbständiger Erwerbsgärtner. Im Frühjahr 1973 begab er sich wegen Beschwerden im Hals in fachärztliche Behandlung, verrichtete aber im Sommer 1973 noch die Saisonarbeit. Im Herbst 1973 mußten sich die Streitteile dazu entschließen, einen Teil ihres gemeinschaftlichen Grundes zu verkaufen. Sie vereinbarten, daß der Verkaufserlös für gemeinschaftliche Zwecke, insbesondere für das Haus aufgewendet werden sollte. In diesem Sinne folgte der Beklagte auch der Klägerin den auf ihren Hälfteanteil entfallenden Erlös nicht bar aus. Der Beklagte verrichtete auch noch im Sommer 1974 die Gärtnereiarbeiten. Im November 1974 unterzog er sich einer Schilddrüsenoperation. Seither ist er arbeitsunfähig. Er bezieht eine Berufsunfähigkeitspension. Die Klägerin sah sich wegen der angespannten finanziellen Verhältnisse genötigt, im Januar 1975 eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ihren Verdienst verwendete sie für die Bedürfnisse des gemeinsamen Haushaltes. Der Beklagte, der nur noch ein monatliches Wirtschaftsgeld von 1.500 S zur Verfügung stellen konnte, war trotz der finanziellen Krise gegen eine Berufstätigkeit der Klägerin und unterstellte ihr, die Beschäftigung nur einer von ihr angestrebten Freizügigkeit wegen angenommen zu haben. Er fragte Arbeitskolleginnen der Klägerin über deren gemeinsame Lokalbesuche nach Arbeitsschluß aus, vergewisserte sich durch Telefonanrufe darüber, daß die Klägerin tatsächlich an einer Feier teilgenommen hatte, und fragte im Sommer 1976 auch die damals sechs Jahre alte Tochter über das Verbleiben der Klägerin aus.

Die Klägerin pflegte keine ehewidrigen Beziehungen, weder anläßlich einer mit ihrer Tochter und einem Ehepaar unternommenen Bergwanderung vom 31.Juli/1.August 1976, noch mit einem seit 1972 geschiedenen Studienkollegen ihres Schwagers. Anläßlich des Bergausfluges nächtigte die Klägerin entgegen den Verdächtigungen des Beklagten nicht mit einem fremden Mann; zu dem in Linz wohnhaften Studienkollegen ihres Schwagers nahm die Klägerin ausschließlich in der Absicht, bei ihm die Stelle einer Wirtschafterin anzutreten, Kontakt auf;

der Studienkollege des Schwagers der Klägerin nahm aber letzten Endes vom besprochenen Dienstverhältnis Abstand, nachdem ihn der Beklagte in einem Brief als Liebhaber der Klägerin bezeichnet hatte. Der Beklagte hielt der Klägerin in seiner Eifersucht täglich einen anderen angeblichen Liebhaber vor und nannte sie, auch vor der gemeinsamen Tochter, 'elendige Hure'. So beschimpfte der Beklagte die Klägerin auch am 17.August 1976, als er den Einkauf der Klägerin zu kontrollieren wünschte. Damals schlug der Beklagte die Klägerin ins Gesicht und gegen ihren Arm und stieß sie auf das Bett. Der Beklagte mißhandelte am 22.August 1976 die damals sechs Jahre alte Tochter. Auf Vorhaltungen der Klägerin erklärte ihr der Beklagte, die Kindererziehung sei seine Sache und gehe die Klägerin nichts an. Auf deren Vorhaltungen hin überschüttete der Beklagte die Klägerin mit Wasser. Dazu ließ er sich im Zuge von ehelichen Meinungsverschiedenheiten wiederholt hinreißen, etwa als die Klägerin es ablehnte, einen alten ungewaschenen Pyjama zu flicken, nach einem Wortwechsel über Vorwürfe des Beklagten wegen der von der Klägerin zubereiteten Kost oder im Streit über ein vom Beklagten ausgesprochenes Verbot, im Badezimmer der Ehewohnung ein Bad zu nehmen. Im Zuge der Auseinandersetzung über die Benützung des Bades am 23.September 1976

stellte sich der jüngere Sohn der Streitteile schützend vor seine Mutter.

Daraus entwickelte sich ein Handgemenge zwischen Vater und Sohn. Im September 1976 drohte der Beklagte der Klägerin, der er bei früheren Gelegenheiten schon mehrmals gedroht hatte, etwa er werde 'richten', noch ehe ein Richter einen Spruch fälle oder die Klägerin die Gendarmerie werde rufen können, er werde ihr die Zähne einschlagen.

In dieser Zeit unterbrach der Beklagte aus Bosheit den Stromkreis durch Ausschrauben der Sicherungen, sperrte das Telefon ab und begann Auseinandersetzungen, in deren Verlauf er die Klägerin vor der Tochter mit Ausdrücken 'Blöde', 'blöde Kuh', 'Schlampe' oder 'elendige Hure' bedachte.

Gegenüber den jähzornigen, keinen Widerspruch duldenden Verhaltensweisen des Beklagten verhielt sich die Klägerin meist ruhig. Einigemale schlug sie zurück, manchmal schimpfte sie auch zurück; sie erklärte den Beklagten auf seine Vorgangsweise als 'geistesgestört' oder auch als 'nicht normal'.

Im Oktober und November 1976 versendete der Beklagte an Verwandte und Bekannte Schreiben, in denen er unter Mitteilung von Tatsachen des intimen Privatlebens die Klägerin herabzusetzen suchte. Seit der Beklagte in Entsprechung der einstweiligen Verfügung vom 17. Dezember 1976 (ON 32) die eheliche Wohnung verlassen hat, ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Streitteile aufgehoben. Die Klägerin hat die Beschimpfungen, Bedrohungen und Mißhandlungen durch den Beklagten nicht durch objektiv unangemessenes - höchstens dem Beklagten subjektiv in seiner 'eheherrlichen' Einstellung ungebührlich erscheinendes - Verhalten provoziert. Unbewiesen blieben der vom Beklagten der Klägerin vorgeworfene Alkohol- und Medikamentenmißbrauch, die ihr angelastete Vernachlässigung des Haushaltes und der Kinderbetreuung sowie die behaupteten Erziehungsfehler. Ebensowenig gelang dem Beklagten der Beweis, daß die Klägerin am 5.Juli 1975 ihren älteren Sohn bei Tätlichkeiten gegen den Beklagten durch Festhalten seines Armes aktiv unterstützt habe; die Klägerin fiel dem Beklagten damals nur deshalb in den Arm, um ein Einschlagen auf den Sohn zu verhindern.

Das Erstgericht folgerte aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt, daß die Zerrüttung der Ehe durch die auf eine als herrschsüchtig qualifizierte Grundeinstellung zurückzuführende Kette von Herabsetzungen der Klägerin durch den Beklagten verursacht worden sei; die einzelnen ehewidrigen Verhaltensweisen des Beklagten seien keinesfalls bloß entschuldbare Reaktionen gewesen, gelegentliche öußerungen und Abwehrhandlungen der Klägerin hingegen schon. Für die auf unbeherrschtem Jähzorn beruhenden Akte tätlichen Vorgehens, die Drohungen mit Tätlichkeiten und die einzelnen Bosheitsakte sei der Beklagte ungeachtet einer bei ihm vorliegenden, auf die Person der Klägerin fixierten psychopathischen Querulanz im Sinne des § 49 EheG verantwortlich.

Das Erstgericht hielt den Einwand des Fehlens der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens als unberechtigt und hielt auch einen Mitschuldantrag, hätte der Beklagte einen solchen in erster Instanz wirksam gestellt, als nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen der vom Beklagten gerügten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (Unterbleiben der Vernehmung des Hüttenwirtes zur Nächtigung der Klägerin auf der Bayreuther Hütte am 31.Juli 1976; ergänzende Vernehmung des Schwagers der Klägerin über deren ehewidrigen Umgang mit dem Studienkollegen des Zeugen; Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Beweis, daß beim Beklagten auch nicht in einer eingeschränkten Beziehung eine geistige Störung vorliege), befand die erstrichterlichen Feststellungen - mit einer unwesentlichen Ausnahme - als unbedenklich und folgte in seiner Beweisergänzung im wesentlichen der Parteienaussage der Klägerin. Es wies die in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge, die eine Wiederholung der abgelehnten erstinstanzlichen Anträge darstellten, ab und wies ein Konvolut von Unterlagen gemäß § 275 Abs 2 ZPO zurück.

In rechtlicher Beurteilung teilte das Berufungsgericht die erstrichterliche Ansicht, daß die wiederholten Aggressionshandlungen des Beklagten gegen die Klägerin und die gemeinsamen Kinder dem Beklagten einzeln und in ihrer Gesamtheit als schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG zuzurechnen seien, die zur nicht mehr bestrittenen unheilbaren Ehezerrüttung geführt hätten. Soweit ein Zurückschlagen und Zurückschimpfen der Klägerin festgestellt worden sei, habe es sich um entschuldbare Reaktionshandlungen auf unmittelbar vorangegangenes grob ehewidriges Verhalten des Beklagten gehandelt. Der Klägerin falle keine Mitschuld an der Zerrüttung der Ehe zur Last.

Der Beklagte ficht das Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit einem auf Abweisung des Scheidungsbegehrens, hilfsweise Stattgebung seines Mitschuldantrages zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an. Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Frage nach der Aufnahme von Kontrollbeweisen, insbesondere über seinerzeitige Darstellungen von Vorgängen durch eine im Rechtsstreit als Zeugen oder Partei vernommene Person gegenüber anderen Personen, gehört in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung, ebenso die Heranziehung gutächtlicher öußerungen gerichtlich bestellter oder auch privater Sachverständiger über die geistige und Gemütsverfassung zur Beurteilung der Aussage einer als Zeuge oder Partei vernommenen Person. (Durch die Annahme einer geistigen Störung an sich, die dazu führte, daß dem Revisionswerber eine ganze Reihe festgestellter ehewidriger Verhaltensweisen nicht als Eheverfehlung nach § 49 EheG angelastet wurde, kann sich der Revisionswerber nicht beschwert erachten.) Aufzeichnungen, Lichtbilder und Schriftstücke von der in der Berufungsverhandlung vorgelegten Art vermögen für sich allein keinen Beweis zu erbringen. Ihre Zurückweisung durch das Berufungsgericht ist nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles in der Regelung nach § 275 Abs 2 ZPO voll gedeckt. Das angebliche mutwillige Verhalten der Klägerin in Ansehung der Benützung des gemeinschaftlichen Hauses nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung in der zweiten Jahreshälfte 1982 ist für die Entscheidung des Rechtsstreites unerheblich, weil die durch das langjährige Verhalten des Beklagten bewirkte Ehezerrüttung jedenfalls in den Jahren der festgestellten Trennung bereits unheilbar geworden war und die Art der der Klägerin vorgeworfenen Verhaltensweise in der Gegenüberstellung zu den festgestellten Eheverfehlungen des Rechtsmittelwerbers, selbst wenn dessen Vorbringen erwiesen worden wäre, nicht die Feststellung einer Mitschuld zu rechtfertigen vermocht hätte.

In seinen Ausführungen zur Rechtsrüge geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten, sondern in unzulässiger Weise von den seiner Ansicht nach festzustellenden Tatsachen aus. Die zugrundezulegenden wiederholten Tätlichkeiten und Drohungen mit solchen und das die Klägerin verletzende Gesamtverhalten des Beklagten hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als schwere Eheverfehlung gewertet, die das Scheidungsbegehren rechtfertigt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E05290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00524.85.0228.000

Dokumentnummer

JJT_19850228_OGH0002_0060OB00524_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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