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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §88Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Ergänzung einer Kostenentscheidungals verspätet wegen Ablaufs der 14-tägigen Frist nach Zustellung desdie Kostenentscheidung enthaltenden ErkenntnissesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2007 den angefochtenen Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 6. November 2006, Z10 Bkd 5/05 aufgehoben, und unter einem die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer zu einem Kostenersatz in der beantragten Höhe von € 799,49 verpflichtet.
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 9. Jänner 2008 zugestellt.
1.2. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2008, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 22. Februar 2008, beantragt der Einschreiter die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass ihm ein Betrag in Höhe von € 2.340,- zugesprochen werde.
2. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2.1. Gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ist ein (Kosten-)Ergänzungsbeschluss unter anderem dann zu fällen, wenn in einem Erkenntnis über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde. 2.1. Gemäß §423 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ist ein (Kosten-)Ergänzungsbeschluss unter anderem dann zu fällen, wenn in einem Erkenntnis über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde.
Ein Antrag auf Ergänzung ist gemäß §423 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnisses beim Verfassungsgerichtshof anzubringen. Ein Antrag auf Ergänzung ist gemäß §423 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnisses beim Verfassungsgerichtshof anzubringen.
2.2. Im vorliegenden Fall ist die vierzehntägige Frist am 23. Jänner 2008 abgelaufen.
Der am 20. Februar 2008 zur Post gegebene Antrag ist daher gemäß §423 Abs2 und 3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen. Der am 20. Februar 2008 zur Post gegebene Antrag ist daher gemäß §423 Abs2 und 3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B579.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010