TE Vwgh Beschluss 2005/6/14 2005/02/0050

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Veröffentlicht am 14.06.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des MG in H/Deutschland, vertreten durch Bernd Ostheimer, Rechtsanwalt in D- 95030 Hof/Deutschland, August-Mohl-Straße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. Jänner 2005, Zl. VwSen-160239/5/Sch/Pe, betreffend Übertretung des KFG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 14. März 2005 wurde der Beschwerdeführer unter Rücksendung seiner Beschwerde aufgefordert, verschiedene Mängel binnen drei Wochen zu beheben. U.a. wurde dem Beschwerdeführer auch aufgetragen, außer dem ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung zwei weitere Ausfertigungen seiner ursprünglichen Beschwerde für die belangte Behörde sowie für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beizubringen sowie ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen. Ferner wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.

Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 eine Ergänzung seiner Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in einfacher Ausfertigung ein und legte neben anderen Beilagen die ursprüngliche Beschwerde in zweifacher Ausfertigung vor. Er unterließ es jedoch entgegen dem erteilten Verbesserungsauftrag, zwei weitere Ausfertigungen des neuen (ergänzten) Schriftsatzes sowie die zurückgestellte Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde einschließlich der gleichzeitig zurückgestellten Kopie des angefochtenen Bescheides zu übermitteln. Weiters ist festzustellen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen der im § 42 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 3 VwGG genannten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben.

Im Hinblick auf die Aufforderung an den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 14. März 2005, die das, was unter dem vermissten "bestimmten Begehren" zu verstehen ist, durch den Hinweis auf § 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG deutlich machte, wäre der Verbesserungsauftrag in dieser Hinsicht nur mit dem Antrag erfüllt worden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Beschwerdeführer hat allerdings nur auf seine ursprüngliche Beschwerde verwiesen, in der der Antrag gestellt wurde, den angefochtenen Bescheid vom 31. Jänner 2005 "aufzuheben"; (ergänzend beantragte er - rechtlich verfehlt - weiters, "das Straferkenntnis" der Behörde erster Instanz aufzuheben). Dies ist jedoch nicht als diesbezüglich ausreichende Verbesserung der Beschwerde anzusehen (vgl. zu all dem den hg. Beschluss vom 29. April 2003, Zl. 2003/02/0021, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2003, Zl. 2003/02/0159) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.

Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 14. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020050.X00

Im RIS seit

26.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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