Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kohlegger als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 9.Oktober 1984, GZ 15 Vr 1.300/83-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.November 1934 geborene, als selbständiger Handelsreisender arbeitende Josef A des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2, erster Fall, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er sich Mitte Juli 1983 in St. Pölten zehn Stück Pelzmäntel und -jacken im Gesamtwert von 12.912 DM (= mindestens 90.000 S), die ihm von der Firma Wolfgang B als Musterkollektion zur Vorführung (bei potentiellen Kunden) anvertraut worden waren, mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 (gemeint: 9 lit a) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde mit der Zielrichtung, freigesprochen zu werden, weil ihm die (restliche) Musterkollektion nicht mehr anvertraut, sondern verkauft (ins Eigentum übergeben) worden und er nur mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug geraten sei. Der Beschwerdevorwurf, die seine diesbezügliche, auf die übersendung einer Rechnung (S. 19) basierende Verantwortung negierenden Feststellungen des Gerichtes seien unrichtig und nicht begründet, stellt sich ausschließlich als ein unzulässiger Angriff auf die aktengetreue und denkrichtige Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar. Die Tatrichter stützten ihre entscheidungswesentliche Urteilsannahme, der Angeklagte habe die Pelze lediglich als Musterkollektion mit der Verpflichtung ausgefolgt bekommen, sie binnen eines Jahres wieder zurückzustellen, und die übersendung der Rechnung sei erst die im Geschäftsverkehr übliche Maßnahme gewesen, den durch das vertragswidrige Verhalten des Angeklagten entstandenen Schaden geltendzumachen, auf die Aussagen des Zeugen Franz C (S 125, 126, 129 in Verbindung mit S 11, 12 und ON 4) und die mit dessen Bekundungen voll übereinstimmende, in der Hauptverhandlung verlesene (S 129) Korrespondenz mit der geschädigten Firma B, teilweise aber auch auf die Einlassungen des Angeklagten selbst (S 137, 138). Wenn der Beschwerdeführer aber meint, die gezogenen Schlüsse seien keinesfalls zwingend, und Momente ins Treffen führt, die auch die von ihm gewünschten (rechtlichen) Schlußfolgerungen zuließen, bringt er den herangezogenen formellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Z 5) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung (Mayerhofer-Rieder 2 , E 145, 147, 149 zu § 281 Z 5 StPO).
Aber auch die unter Anführung der Z 10 (gemeint offensichtlich 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO erhobene Rechtsrüge, weder das Tatbild der Veruntreuung noch ein anderes strafrechtlich relevantes Verhalten, liege vor, entbehrt einer dem Gesetz entsprechenden Ausführung, weil der Argumentation nicht die im Urteil festgestellten Tatsachen, sondern die vom Erstgericht als widerlegt beurteilten Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers zugrundeliegen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung (EvBl 1981/46 u. v.a.). über sie wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E05370European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00030.85.0306.000Dokumentnummer
JJT_19850306_OGH0002_0110OS00030_8500000_000