Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schwab als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 25.Oktober 1984, GZ 19 Vr 646/83-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 25-jährige Friedrich A (zu I/) des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB und (zu II/) des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Er bekämpft dieses Urteil lediglich im Schuldspruch wegen Veruntreuung aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.
Rechtliche Beurteilung
Als Veruntreuung liegt dem Beschwerdeführer zur Last, von Anfang 1982 bis 11.April 1983 in St.Pölten in wiederholten Angriffen ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, nämlich die von ihm als Leiter der Augenoptikabteilung der Firma B GmbH, Filiale St.Pölten, vereinnahmten Rechnungsbeträge dadurch, daß er inkassierte Beträge (Zuzahlungsanteile der Kunden) in der Höhe von mindestens S 200.000,-- einbehielt, sich mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet zu haben.
Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber in seiner Mängelrüge einwendet, es sei nicht ersichtlich, worauf das Gericht seine Feststellung, er habe zumindest S 200.000,-- veruntreut, gegründet hat, weil sich hiefür aus dem Beweisverfahren keine Anhaltspunkte ergäben und die bekämpfte Konstatierung weder auf sein Anerkenntnis, der Firma B diesen Betrag zu schulden, noch auf sein bezügliches Geständnis gestützt werden könne, weshalb es geboten gewesen wäre, zur genauen Ermittlung der Schadenshöhe Beweise aufzunehmen, so übersieht er zum einen, daß das Unterbleiben von Beweisaufnahmen niemals als Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, sondern stets nur als Verfahrensmangel gemäß der Z 4 der zitierten Gesetzesstelle gerügt werden kann, wozu der Beschwerdeführer jedoch mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert ist (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr 82 ff zu § 281 Z 5), und zum anderen, daß auch ein Geständnis des Angeklagten sehr wohl ein taugliches Beweismittel ist, auf welches das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung Feststellungen gründen kann (Mayerhofer-Rieder aaO Nr 66 ff zu § 258). Wenn das Gericht daher vorliegend ohnedies zugunsten des Angeklagten - weil die firmeninternen Erhebungen einen Schaden von insgesamt ca S 600.000,-- ergeben hatten (vgl ON 3) - auf Grund des (im Urteil als Feststellungsgrundlage zitierten) Geständnisses des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (S 140) die Summe des veruntreuten Geldes mit zumindest S 200.000,-- annahm (S 148), hat es damit einen Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung gesetzt (§ 258 Abs 2 StPO), der im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen schöffengerichtliche Urteile einer Anfechtung entzogen ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde bringt somit weder den geltendgemachten noch sonst einen der im § 281 Abs 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung; sie war deshalb gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufung in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.
Anmerkung
E05041European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00019.85.0306.000Dokumentnummer
JJT_19850306_OGH0002_0090OS00019_8500000_000