Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral (Berichterstatter), Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Loidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22.November 1984, GZ. 28 Vr 655/79-90, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Mühlgassner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die Zusatz-Freiheitsstrafe auf 9 (neun) Monate herabgesetzt wird. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Alfred A wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 202 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.Jänner 1979, 35 Vr 301/79, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Monaten verurteilt. Dabei wertete das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung des Diebstahls, als mildernd hingegen, daß die Nötigung zum Beischlaf beim Versuch geblieben ist, weiters das Geständnis des Angeklagten zu den Vermögensdelikten, sein Alter unter 21 Jahren zu den Tatzeitpunkten, eine hinsichtlich der Vermögensdelikte erfolgte teilweise Schadensgutmachung und schließlich daß die Taten bereits längere Zeit zurückliegen und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat.
Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 21. Feber 1985, GZ. 12 Os 16/85-6, zurückgewiesen worden ist, war im Gerichtstag nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu erkennen. Der Angeklagte strebt mit diesem Rechtsmittel die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe an. Dieser Berufungsantrag enthält aber - zumal eine Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB im gegebenen Fall angesichts der Höhe der in erster Instanz verhängten (Zusatz-)Freiheitsstrafe (von 12 Monaten) zwingend deren Reduzierung (auf wenigstens 6 Monate) zur Voraussetzung hätte und damit der Sache nach auch angestrebt wird - implicite jedenfalls auch das Begehren um Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe, mag dies auch in der Berufung nicht expressis verbis beantragt worden sein.
Rechtliche Beurteilung
In Ansehung der Strafhöhe kommt der Berufung auch Berechtigung zu. Das Erstgericht hat zwar die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, bei deren Würdigung aber vor allem dem Umstand, daß die Straftaten bereits mehrere Jahre zurückliegen und der Angeklagte sich seither (sowohl in Österreich als auch in der Bundesrepublik Deutschland; vgl. ON. 72 und ON. 83) wohlverhalten hat, zu wenig Rechnung getragen. Wird dies entsprechend berücksichtigt, so entspricht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes eine Strafe von insgesamt 12 Monaten für alle dem Angeklagten zur Last fallenden strafbaren Handlungen dessen Schuld und Täterpersönlichkeit, weshalb die Zusatzstrafe gemäß § 40 StGB auf 9 Monate zu reduzieren war. In diesem Sinn war demnach der Berufung des Angeklagten Folge zu geben, wobei im Hinblick auf die Höhe der Strafe auf das (weitere) Begehren, eine Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe zu verhängen, nicht einzugehen war. Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E05377European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00016.85.0307.000Dokumentnummer
JJT_19850307_OGH0002_0120OS00016_8500000_000