TE OGH 1985/3/7 12Os12/85

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Veröffentlicht am 07.03.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Loidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Perumal A wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG. und des Finanzvergehens des Schmuggels unter den erschwerenden Umständen als Mitglied einer Bande nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. b FinStrG. über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.September 1984, GZ. 12 b Vr 7693/84- 42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler und des Verteidigers Dr. Achim Maurer jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die gemäß § 12 Abs. 1 SGG. verhängte Freiheitsstrafe auf 7 1/2 (siebeneinhalb) Jahre herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Perumal A des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG. und des Finanzvergehens des Schmuggels unter den erschwerenden Umständen als Mitglied einer Bande nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. b FinStrG. schuldig erkannt und nach § 12 Abs. 1 SGG.

zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren sowie nach §§ 22, 38 Abs. 1 FinStrG. zu einer Geldstrafe von drei Millionen Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. überdies wurde über den Angeklagten nach § 12 Abs. 4 SGG. eine Geldstrafe von sechs Millionen Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Bei der Strafbemessung waren die große Suchtgiftmenge, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Faktenmehrheit erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, die gerichtliche und finanzbehördliche Unbescholtenheit und die teilweise Sicherstellung des Heroins.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 21.Februar 1985, 12 Os 1/85-7, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der nach dem Suchtgiftgesetz verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist begründet.

Der vom Erstgericht angenommene Erschwerungsgrund des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen hat zu entfallen, weil auf Grund der im § 22 Abs. 1 FinStrG. vorgesehenen Strafkumulierung ein solches Zusammentreffen eines Finanzvergehens mit einem anderen Delikt nicht erschwerend ist (vgl. die bei Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, FinStrG., § 22, unter E. 9 angeführten Entscheidungen). Da das Erstgericht nicht ausgeschlossen hat, daß gegen den Angeklagten von anderen Personen Druck ausgeübt und ihm Repressalien angedroht wurden (was nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht zu einer Zwangslage i.S. des § 10 StGB führte, vgl. S. 212/213), war weiters als mildernd zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber die Tat unter Einwirkung einer dritten Person begangen hat (§ 34 Z. 4 StGB). Schließlich fällt noch als mildernd ins Gewicht, daß der Angeklagte zur Ausforschung und Zerschlagung des Verteilerrings der Bande beigetragen hat und daß die beiden ersten Suchtgifttransporte nur auf Grund seines Geständnisses aufgedeckt werden konnten.

Bei richtiger Würdigung dieser korrigierten Strafzumessungsgründe war die Strafe in Abwägung der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren.

Anmerkung

E05383

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00012.85.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19850307_OGH0002_0120OS00012_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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