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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;Norm
GVG Tir 1996 §14 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des WF in J, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29. Dezember 2004, Zl. LGv-1940/6-04, betreffend einen grundverkehrsbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (LGBl. Nr. 61) der Auftrag zur sofortigen Unterlassung der unzulässigen Verwendung eines örtlich umschriebenen Wohnhauses als Freizeitwohnsitz erteilt. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages wurde in Anwendung dieser Gesetzesstelle die Zwangsversteigerung dieses Objektes angedroht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 14 Abs. 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 lautet:
"Wird ein Gebäude, eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäudes, an dem (an der) nach dem 1. Jänner 1994 das Eigentum erworben wurde, als Freizeitwohnsitz verwendet oder wird auf einem Grundstück, an dem nach diesem Zeitpunkt das Eigentum erworben wurde, ein Freizeitwohnsitz geschaffen, so hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber mit Bescheid die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes anzudrohen. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 sowie für Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die auf Grund einer Bewilligung nach § 15 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfen."
Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich mit den weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht im Einzelnen auseinander zu setzen, weil der Beschwerdeführer auch vorbringt, er habe am 28. Oktober 2004 (somit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) seinen Hauptwohnsitz in das im angefochtenen Bescheid angeführte Haus verlegt. Von dieser Behauptung ausgehend wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aber in keinem Recht verletzt, weil der darin enthaltene Auftrag dann ins Leere gegangen ist.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 14. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020036.X00Im RIS seit
06.07.2005