Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dietrich A und andere wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 f. StGB und anderer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dietrich A und Alfred B sowie die Berufung des Angeklagten Siegfried C gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 23. September 1983, GZ. 10 Vr 1892/82-91, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, der Angeklagten Dietrich A, Siegfried C und Alfred B sowie der Verteidiger Dr. Lehofer und Dr. Leitner zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dietrich A und Alfred B werden verworfen.
II. Gemäß § 290 Abs.1 StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, 1. im Schuldspruch II betreffend Dietrich
A (§§ 15, 108 StGB) in bezug auf die Förderungssache Hugo und Waltraud D (GZ. 14-61 P 1709/1980), 2. in dem Dietrich A betreffenden Strafausspruch aufgehoben.
III. Gemäß § 288 Abs.2 Z.3 StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Dietrich A wird für die ihm weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs.3 und 15 StGB (I) sowie die Vergehen der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 StGB (teilweise II), der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs.1 StGB (IV) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs.2, 224 StGB
(VIII) gemäß §§ 28, 147 Abs.3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2
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(zweieinviertel) Jahren verurteilt.
IV. Der Angeklagte Dietrich A wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
V. Den Berufungen der Angeklagten Siegfried C und Alfred B wird nicht Folge gegeben.
VI. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Dietrich A, Siegfried
C und Alfred B die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht erkannte u.a. schuldig: Den am 9. November 1941 geborenen Amtssekretär der Steiermärkischen Landesregierung Dietrich A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs.3 und 15 StGB (I) sowie der Vergehen der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 StGB (II), der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs.1 StGB (IV) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs.2, 224 StGB (VIII); den am 19. September 1949 geborenen Gastwirt Alfred B der Vergehen der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 StGB als Gehilfen nach § 12 StGB (III), der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 (Z 1) a.F. StGB (V), insoweit gesondert nach § 12 (dritter, richtig: zweiter Fall) StGB (VII) und ferner der Geschenkannahme durch Beamte als Gehilfen nach §§ 12, 304 Abs.1 StGB
(VI); den am 28. Mai 1946 geborenen Kaufmann Siegfried C des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs.3 sowie 15 StGB (I), des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 StGB als Gehilfen nach § 12 StGB (III) und des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 (Z.1) a.F.
StGB (V).
Darnach hat Dietrich A in den Jahren 1979 bis 1982 in Graz als Sachbearbeiter der Rechtsabteilung 14 des Amts der Steiermärkischen Landesregierung im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Siegfried C und Adolf E in Kenntnis der widmungswidrigen Verwendungsbestimmung der Förderungsmittel (Kredite) durch die Förderungswerber (C und E) und mit dem Vorsatz, sich (bzw. die vorerwähnten Mitangeklagten) unrechtmäßig zu bereichern, die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung sowie die ihm (A) vorgesetzten Organe der Rechtsabteilung 14 zur Gewährung von Annuitätenzuschüssen für die von den Förderungswerbern aufgenommenen Darlehen (40 % der Darlehenssumme) nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz 1969 und von Zinsenzuschüssen für die aufgenommenen Darlehen (6 %) nach dem Steiermärkischen LandeswohnbauförderungsG. 1974 sowie zur Unterlassung der Rückforderung dieser widmungswidrig verwendeten (bzw. zu verwendenden) Zuschüsse verleitet bzw. zu verleiten versucht (I). A täuschte die gesetzmäßige Verwendung der zur Verbesserung und Instandsetzung von Wohnungen gewährten Darlehen sowie den Nachweis (Eedabrechnung) der gesetzmäßigen Verwendung vor, indem er das Gutachten des technischen Sachbearbeiters über die Höhe der förderungsfähigen Kosten jeweils dadurch abänderte, daß er dem Gutachten mittels Ersetzen des Worts 'Kostenvoranschläge' durch das Wort 'Rechnungen' den Anschein gab, es sei bereits auf Grund von vorgelegten Rechnungen (statt richtig Kostenvoranschlägen) erstellt worden, und daß er darauf den Vermerk 'technisches Gutachten = Endabrechnung' anbrachte; ferner, indem er die - nach Durchführung der Wohnungsverbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten vorgesehene - Endabrechnung dadurch verhinderte bzw. zu verhindern trachtete, daß er auf der den Mitangeklagten E betreffenden Förderungszusicherung vermerkte, daß diese gleichzeitig als Endabrechnung gelte; schließlich, indem er den Förderungswerbern C und E eine Bestätigung über den in Wahrheit unterbliebenen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der geförderten Darlehen ausstellte und die Förderungsakten durch Verstecken in der Ablage außer Evidenz geraten ließ.
Der Bund und das Land Steiermark wurden in nachstehender Höhe geschädigt bzw. sollten geschädigt werden:
1. in der Förderungssache des Mitangeklagten C, AZ. 14-61 W 1672/1981, durch die bereits ausbezahlten Annuitätenzuschüsse von 59.648 S und durch Zinsenzuschüsse von 12.604 S in dieser Höhe;
durch die weiters angestrebten Annuitätenzuschüsse von 536.832 S und Zinsenzuschüsse von 113.436 S sollte ein dementsprechender Schaden zusätzlich eintreten;
2. in der Förderungssache des Mitangeklagten E, AZ. 14-61 O 221/1981, durch die bereits ausbezahlten Annuitätenzuschüsse von 29.679 S und durch Zinsenzuschüsse von 15.162 S in dieser Höhe; die weiters angestrebten Annuitätenzuschüsse von 299.073 S und Zinsenzuschüsse von 85.918 S sollten gleich hohe Schäden verursachen.
Dietrich A hat darüber hinaus dem Land Steiermark und dem Bund in ihren sich aus dem WohnungsverbesserungsG. 1969 und dem Steiermärkischen LandeswohnbauförderungsG. 1974 ergebenden Rechten auf Einsatz öffentlicher Mittel unter den in den Gesetzen vorgesehenen Bedingungen absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht (II), indem er in acht weiteren (vom Schuldspruch I nicht erfaßten), im Urteilssatz unter II bezeichneten Förderungssachen durch die bereits zu I beschriebenen Aktenmanipulationen die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung und die ihm (A) vorgesetzten Organe der Rechtsabteilung 14 zu einer Abstandnahme von der Überprüfung der Endabrechnungen und von der Rückforderung der nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmittel verleitet hat bzw. verleiten wollte (Täuschung von Beamten in Beziehung auf Amtsgeschäfte).
Dietrich A hat anläßlich der Bearbeitung der Anträge nach dem WohnungsverbesserungsG. 1969 und nach dem Steiermärkischen LandeswohnbauförderungsG. 1974 für die pflichtwidrige Vornahme seiner Amtsgeschäfte in den unter I und II angeführten Förderungssachen sowie in den 'weiteren' (unter II allerdings bereits enthaltenen), die Ehegatten Hugo und Waltraud D sowie den Gerhard F betreffenden Förderungssachen Vermögensvorteile gefordert und angenommen (IV) und zwar 1. von Siegfried C 100.000 S (zweimal je 50.000 S);
2.
von Adolf E 50.000 S;
3.
von Christine G 110.000 S;
4.
von Erwin H 115.000 S;
5.
von Maria I 40.000 S;
6.
von Walburga J durch Forderung von 40.000 S und Entgegennahme von
8.200 S;
7.
von Alfred B 20.000 S;
8.
von Hugo und Waltraud D 20.000 S, 9. von Gerhard F 40.000 S. Dietrich A hat schließlich eine von ihm verfälschte inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht: Er hat in der Förderungssache Hugo und Waltraud D das Gutachten des Amtssachverständigen über die Höhe der förderungsfähigen Kosten durch Einfügen des Worts 'Rechnungen' statt des Worts 'Kostenvoranschläge' und durch Anbringen des Vermerks 'Technisches Gutachten = Endabrechnung' geändert und dann den ihm vorgesetzten Organen zum Beweis der Tatsache, daß die Endabrechnung bereits durchgeführt sei, vorgelegt (VIII).
Alfred B hat in den Jahren 1979 bis 1982 in Graz vorsätzlich und in Ansehung der Schadenszufügung absichtlich zur Ausführung (eines Teils) der unter II beschriebenen Tathandlungen des Dietrich A (§§ 15, 108
StGB) und zwar in der ihn (Alfred B) betreffenden Förderungssache AZ. 14-61 M 1037/1979 durch die Hingabe des von A geforderten Geldgeschenks und in der die Maria I betreffenden Förderungssache AZ. 14-61 P 1973/1981 durch die Weiterleitung des ihm von I für A übergebenen Geldbetrags beigetragen (III).
Alfred B hat ferner dem Dietrich A den unter IV 7 angeführten Vermögensvorteil (20.000 S) gewährt (V), damit dieser in der B betreffenden Förderungssache AZ. 14-61 M 1037/1979 pflichtwidrig (siehe II) ein Amtsgeschäft vornehme.
Alfred B hat des weiteren zur Ausführung der unter IV 5, 8 und 9 beschriebenen Handlungen des Dietrich A (§ 304 Abs.1 StGB) jeweils in Kenntnis der pflichtwidrigen Vornahme des Amtsgeschäfts Hilfe geleistet (VI):
Er hat die Förderungswerber Maria I (siehe IV 5), Hugo und Waltraud D (siehe IV 8) und Gerhard F (siehe IV 9) als Vermittler veranlaßt, dem A für die (vom Ehepaar D sowie von F allerdings nicht erkannte) pflichtwidrige Vornahme der Amtsgeschäfte Geldgeschenke (I 40.000 S, D 20.000 S, F 40.000 S) anzubieten, hat diese Beträge entgegengenommen und dem A ausgefolgt.
Endlich hat Alfred B die Maria I zu dem von ihr verübten Vergehen nach § 307 Z.1 StGB a.F. sowie die gutgläubigen Hugo und Waltraud D und Gerhard F zum Anbieten und Gewähren der Geldgeschenke (20.000 bzw. 40.000 S) an A angestiftet (VII). Die hier eine Beihilfe unterstellende Urteilsdiktion ist unzutreffend.
Siegfried C schließlich war in den Jahren 1979 bis 1982 in Graz bei den oben zu I 1 angeführten Betrügereien Mittäter des Dietrich A (I), er hat in seiner eigenen Förderungssache AZ. 14-61 W 1330/1980 durch die Hingabe des von A geforderten Geldgeschenks von 50.000 S zu einem Teil der unter II beschriebenen Tathandlungen des A Hilfe geleistet (III) und diesem, damit er in den ihn betreffenden Förderungssachen AZ. 14-61 W 1330/1980 und AZ. 14-61 W 1672/1981 pflichtwidrig in der unter II beschriebenen Weise Amtsgeschäfte vornehme, zweimal je 50.000 S (siehe IV 1) geschenkt (V). Die auf § 281 Abs.1 Z.4, 5 und 9 lit.a (der Sache nach auch Z.10) StPO
gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dietrich A richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs.3, 15 StGB (I). Der Angeklagte Alfred B bekämpft sämtliche ihn betreffenden Schuldsprüche (III, V, VI und VII), wobei er § 281 Abs.1 Z.9 lit.a (der Sache nach auch Z.10) StPO geltend macht.
Zur Beschwerde des Angeklagten A:
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist schon im Ansatz verfehlt, geht doch der Beschwerdeführer davon aus, daß in den vom Schuldspruch I erfaßten Fällen eine Vermögensschädigung nicht eingetreten sei und auch gar nicht hätte eintreten können, sodaß - angesichts der von ihm unbestrittenermaßen gesetzten Täuschungshandlungen - nur Täuschung (§ 108 StGB) und Urkundenfälschung (§ 223 StGB) in Betracht kämen. Ein Schaden sei deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die vom Bund bzw. vom Land Steiermark den Förderungswerbern (hier: C und E) zur Verfügung gestellten und überdies besicherten Darlehensbeträge ohnedies auf Grund der die Förderungswerber treffenden Verpflichtung zur Rückzahlung wieder zurückgeflossen wären und insoweit ein Schädigungsvorsatz bei ihm wie auch bei den Förderungswerbern gar nicht angenommen worden sei.
Damit verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des ihn treffenden Betrugsvorwurfs: Wird ihm doch keineswegs die Mitwirkung bei der betrügerischen Herauslockung von Darlehen, die C und E bei Kreditinstituten in Anspruch genommen hatten (oder allenfalls die vorsätzliche Herbeiführung eines Verzögerungsschadens infolge verspäteter Rückzahlung der Tilgungsraten) zur Last gelegt. Der Betrugsvorwurf geht vielmehr dahin, daß der Nichtigkeitswerber durch die von ihm gar nicht in Abrede gestellten Täuschungshandlungen als Sachbearbeiter der Förderungsanträge CS und ES sowohl die vorgesetzten Beamten der Rechtsabteilung 14 des Amts der Steiermärkischen Landesregierung als auch die letztlich über die Förderungsanträge entscheidenden Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung über die vorgesehene widmungswidrige Verwendung der geförderten Mittel täuschte. Solcherart hat der Angeklagte die Getäuschten zur Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen an die Förderungswerber für die Kapitaltilgung und den Zinsendienst von in Wahrheit gesetzwidrig verwendeten Darlehen veranlaßt. Entgegen der in der Beschwerde ersichtlich vertretenen Meinung waren diese Zuschüsse von den Förderungswerbern der öffentlichen Hand nicht zurückzuerstatten. Daraus folgt, daß der Bund und das Land Steiermark einen Verlust an Vermögenssubstanz in der Höhe der an E und an C ausbezahlten Zuschüsse erlitten haben, weil die gesetzlich gebundenen Förderungsmittel ihrer Bestimmung entzogen wurden, d.h. bei Kenntnis der Landesregierung von der beabsichtigten Verwendung (nämlich bei der Rückzahlung von nicht für Wohnungssanierung verbrauchten Krediten) nicht flüssig gemacht worden wären. Sonach wurde in diesem Umfang rechtsrichtig vollendeter Betrug (§§ 146,147 Abs.3 StGB) angenommen. Daß durch die weiteren Annuitäten- und Zinsenzuschüsse, soweit diese - bereits bewilligt - sukzessive ausbezahlt werden sollten, nach dem Tätervorhaben ein weiterer Vermögensschaden in der Höhe der noch zu liquidierenden Zuschüsse eintreten sollte, versteht sich nach dem Gesagten von selbst. Insoweit wurde zutreffend Betrugsversuch angenommen. Diesem dem Bund und dem Land Steiermark teils entstandenen, teils bevorstehenden Vermögensschaden entspricht als Korrelat eine vom Vorsatz des Täters umfaßte unrechtmäßige Bereicherung der Förderungswerber C und E. Die vorgesehene zweckwidrige Verwendung der geförderten Mittel stand gemäß den Bestimmungen des WohnungsverbesserungsG. 1969 (siehe insbesonders §§ 6 Abs.5 Z.3 und Z.5; 8 Abs.2; 12 Abs.1 lit.a; 13 dieses Gesetzes) sowie des Steiermärkischen WohnbauförderungsG. 1974 einer positiven Erledigung ihrer Förderungsansuchen entgegen. Das wußte der Beschwerdeführer, folglich auch, daß E und C keinen Rechtsanspruch auf die beantragte, aus der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen bestehende Förderung hatten. Diese Zuschüsse wurden vielmehr von A, E und C gemeinsam erschlichen. Die Vermögensvermehrung war, dem Vorsatz der drei Mittäter entsprechend, darin gelegen, daß sich die Förderungswerber bei der Rückzahlung der von ihnen bei den Kreditinstituten aufgenommenen Darlehen einen den gewährten Annuitäten- und Zinsenzuschüssen entsprechenden Aufwand ersparten (Leukauf-Steininger 2 RN. 44 zu § 146 StGB, auch LSK. 1975/208). Dieser rechtswidrigen Bereicherung auf der einen Seite entspricht, wie schon oben verwiesen, eine widerrechtliche Vermögensverringerung (Schädigung) auf der anderen Seite. Entgegen Einwänden in der Rechtsrüge ist es daher bei der Beurteilung des Faktums I als Betrug (bzw. Betrugsversuch) ohne Belang, ob der Bund oder das Land Steiermark stets über genügend Mittel zur Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen verfügten und ob andere Förderungswerber durch die für C und E erschlichenen Zuschüsse in ihren Förderungsansprüchen verkürzt wurden.
In seiner Rechtsrüge moniert der Nichtigkeitswerber (sachlich aus § 281
Abs.1 Z.10 StPO), daß er in den zu I angeführten Urteilsfakten freizusprechen (gemeint: nicht zu verurteilen) gewesen wäre, weil im Ersturteil zugleich ein Schuldspruch wegen Täuschung nach § 108 StGB (§ 15 StGB) ergangen sei und dieselbe Tat nicht gleichzeitig als Betrug (bzw. Betrugsversuch), als Täuschung (§ 108 StGB) und als Urkundenfälschung (§ 223 StGB) gewertet werden könnte. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer, daß die zu I dem Schuldspruch wegen Betrugs (Betrugsversuchs) unterzogenen Fakten mit den unter II als versuchte Täuschung nach §§ 15, 108 StGB abgeurteilten Taten nicht ident sind (Siegfried C scheint zwar sowohl zu I als auch zu II als Förderungswerber auf, es handelt sich aber bei ihm um zwei verschiedene, ihn betreffende Förderungssachen, und zwar zu I um AZ. 14-61 W 1672/1981 und zu II um AZ. 14-61 W 1330/1980). Der Schuldspruch zu VIII wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs.2, 224 StGB erfaßt hingegen nur ein einziges Faktum (Förderungssache des Hugo und der Waltraud D, AZ. 14-61 P 1709/1980). Soweit hiezu auch ein Schuldspruch wegen versuchter Täuschung nach §§ 15, 108 StGB erging (teilweise II), wird er zum Gegenstand einer Maßnahme nach § 290 Abs.1 StPO (siehe unten). Die Mängelrüge des Angeklagten A versagt, wenn unter übergehung der Urteilsfolgerung, wonach ein Vermögensschaden durch die gewährten Annuitäten- und Zinsenzuschüsse (soweit bereits ausbezahlt) tatsächlich eingetreten ist (Band III S. 221), mit dem Hinweis auf S. 9 (ersichtlich gemeint: S. 39 verso) des Urteils in bezug auf die Darlegung, daß allenfalls auch andere Förderungswerber durch die Verkürzung der zur Verfügung stehenden Förderungsmittel betroffen worden sein konnten, substanzlos eine 'Aktenwidrigkeit' behauptet wird. Dieser Einwand ist einer argumentationsbezogenen Erörterung nicht zugänglich und stellt sohin keine gesetzmäßige Ausführung des behaupteten Nichtigkeitsgrunds dar. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, daß ein - dem Bund und dem Land Steiermark entstandener - Vermögensschaden ohne Prüfung und ohne beweismäßige Deckung angenommen worden und dem Ersturteil überdies nicht zu entnehmen sei, wodurch ein Schaden eingetreten sei (bzw. eintreten sollte). Damit übergeht die Beschwerde die bezüglichen Urteilsausführungen (Band III, S. 221).
Schließlich versagt die Verfahrensrüge. Die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Einvernahme eines Sachverständigen in Verbindung mit einem informierten Vertreter der Landesregierung zum Beweis, inwieweit die vorgenommenen Arbeiten widmungswidrig durchgeführt und inwieweit die Gelder widmungswidrig verwendet worden seien, ferner eines informierten Vertreters der Landesregierung zum Beweis, inwieweit Gelder fristgerecht bzw. vor Anzeigeerstattung zurückgezahlt worden seien, zielen erklärtermaßen ('inwieweit') auf unzulässige Erkundungsbeweise (SSt. XXXI/121 u. a.). In den von dem allein bekämpften Schuldspruch wegen teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs (I) erfaßten Fällen konnte das Gericht schon auf Grund der in der Hauptverhandlung geständigen Verantwortung des Siegfried C (Band III S. 71, 72 unten) sowie des Adolf E (Band III S. 78, 79) die Feststellung einer widmungswidrigen Verwendung der Förderungsmittel durch diese beiden Förderungswerber treffen (Band III S. 175, 176, 177, 188, 190, 191, 192). Daß aber die bereits ausbezahlten Annuitäten- und Zinsenzuschüsse noch vor der Anzeigeerstattung zurückgezahlt worden wären, wurde von Siegfried C und Adolf E nicht einmal behauptet. Eine solche rechtzeitige Rückzahlung dieser zu Unrecht empfangenen Annuitäten- und Zinsenzuschüsse durch C und E vor der Anzeigeerstattung war auch deshalb auszuschließen, weil ihre Verfehlungen der Polizei schon am 7.
und 8. Juni 1982 bekannt wurden (Band I ON. 13, insbesondere S. 207, 213, 285). Die Rückzahlung der bereits empfangenen Annuitäten- und Zinsenzuschüsse wurde von C und E erst mit der Verfügung des Amts der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. bzw. 22. Juni 1982 gefordert (Zeuge Dr. K, Band I ON. 14 S. 327 u, 327 x, Band III S. 176, 191).
Durch den weiters beantragten Buchsachverständigen sollte in Verbindung mit einem informierten Vertreter der Landesregierung der Nachweis erbracht werden, daß keiner der Angeklagten (worunter bei dem vom Rechtsmittelwerber allein bekämpften Schuldspruch I nur C und E in Betracht kommen) die flüssig gemachten Gelder innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit widmungswidrig verwendet habe (Band III S. 130). Dieses Beweisziel bleibt angesichts des vorerwähnten ausdrücklichen Eingeständnisses der Angeklagten C und E, die Förderungsmittel (hier: Kredite) zweckwidrig verwendet zu haben, unerfindlich. Ob hingegen dem Bund oder dem Land Steiermark durch die diesen Angeklagten gewährten Annuitäten- und Zinsenzuschüsse (soweit tatsächlich ausbezahlt) ein Vermögensschaden entstanden ist, stellt, wie im ablehnenden Zwischenerkenntnis zutreffend erkannt ist (Band III S. 131, 132), eine ausschließlich vom Gericht zu lösende Rechtsfrage dar. Deshalb konnten auch die beantragten Vernehmungen eines Buchsachverständigen sowie eines informierten Vertreters der Landesregierung über dieses Thema (Band III S. 130) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben (LSK. 1984/52).
Zur Beschwerde des Angeklagten B:
Unter § 281 Abs.1 Z.9 lit.a StPO bestreitet der Beschwerdeführer zunächst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe zur versuchten Täuschung (III). Im angefochtenen Urteil fehlten erstens Feststellungen, auf welche Weise Dietrich A als Haupttäter (in objektiver Beziehung) andere Personen getäuscht habe; zweitens lasse sich in subjektiver Beziehung die Konstatierung des beim Nichtigkeitswerber angeblich vorgelegenen, die Täuschung eines anderen durch A umfassenden Vorsatzes nicht entnehmen. Hier übergeht der Beschwerdeführer die Urteilskonstatierung, daß A auch in der den Angeklagten B selbst betreffenden Förderungssache AZ. 14-61 M 1037/1979 das Gutachten des Amtssachverständigen in der bereits erwähnten Weise verfälscht hatte, um dadurch auch bei B die Endabrechnung zu verhindern (Band I S. 273, Band III S. 180, 214, 215, 229). Dadurch ermöglichte es A dem Beschwerdeführer, die Wohnungsverbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten entgegen den Förderungsbedingungen ohne Beiziehung gewerberechtlich befugter Firmen vorzunehmen. Damit ist eine vom Haupttäter A ins Werk gesetzte Täuschung (zwecks Ausschaltung des gesetzlichen Kontrollrechts von Bund und Land) ausreichend bezeichnet. Zur subjektiven Tatseite wird im Urteil festgehalten, daß B im Bewußtsein, daß eine RechnungsÜberprüfung unterbleiben werde, einen Großteil der Sanierungsarbeiten von gewerberechtlich nicht befugten Personen durchführen ließ (Band III S. 180). Der Sache nach liegt sohin zugrunde, daß sich der Rechtsmittelwerber über das Täuschungsmanöver des Haupttäters A im klaren war und durch die Zahlung von 20.000 S Schmiergeld an A zur Ausschaltung der Kontrolle mittels Täuschung der Organe des Lands Steiermark Hilfe geleistet hat (Band III S. 229). Folglich findet der Schuldspruch des Nichtigkeitswerbers wegen der versuchten Täuschung nach §§ 12, 15, 108 StGB (III) in den Urteilsfeststellungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Beziehung die erforderliche Deckung. Den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Geschenkannahme durch Beamte nach §§ 12, 304 Abs.1 StGB (VI) hält der Angeklagte B mit Bezugnahme auf EvBl. 1981 Nr. 34 für rechtsirrig, weil bei ihm als Geschenkgeber nur eine Bestrafung nach § 307 Z.1 StGB alte Fassung und nicht zugleich (Tateinheit) nach §§ 12, 304 Abs.1 StGB in Betracht komme. Ein Schuldspruch gemäß § 307 Z.1 StGB a.F. setze aber - anders als die zur Tatzeit noch nicht in Geltung gestandene, erst mit 1. Juli 1982 (BGBl. Nr. 205/1982) in Kraft getretene Neufassung des § 307 StGB - die pflichtwidrige Vornahme (oder Unterlassung) eines Amtsgeschäfts durch den Beamten voraus. In der beschleunigten Bearbeitung und rascheren Erledigung der Förderungsansuchen durch A sei aber noch keine Pflichtwidrigkeit zu erblicken, sodaß das Tatverhalten des A nur dem § 304 Abs.2 StGB zu unterstellen sei. Das Verhalten des Geschenkgebers B erweise sich sonach zufolge § 307 Z.1
StGB a.F. ('Pflichtwidrigkeiten') als straflos. Zusammenfassend seien die Schuldsprüche V (§ 307 StGB a.F.), VI (§§ 12, 304 Abs.1 StGB) und VII (§§ 12, 307 StGB a.F.) insgesamt verfehlt. Diese Rechtsrüge, mit welcher nicht nur eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs.1 Z.9 lit.a StPO, sondern inhaltlich zum Teil auch eine nach Z.10
behauptet wird, schlägt indes nicht durch.
Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, daß der Schuldspruch V wegen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten (§ 307 Z.1 StGB a.F.) nur jenen Fall erfaßt, in welchem er in eigener Sache (14-61 M 1037/1979) als Förderungswerber auftrat und den Dietrich A mit 20.000 S bestach.
Insoweit erging - in übereinstimmung mit EvBl. 1981 Nr. 34 - ohnedies nur ein Schuldspruch nach § 307 (Z.1) StGB a.F. Hingegen betreffen die Schuldsprüche VI und VII (wegen der jeweils als Anstifter begangenen) Vergehen sowohl nach § 307 (Z.1) StGB a.F als auch nach § 304 Abs.1 StGB jene drei weiteren Fälle, in denen B als Vermittler zwischen A einerseits und Maria I, dem Ehepaar D sowie Gerhard F andererseits aufgetreten ist und das von diesen Förderungswerbern bezahlte Schmiergeld an A weitergeleitet hat. In diesen drei Fällen trat also der Beschwerdeführer nicht in eigener Sache als Geschenkgeber, sondern als Vermittler auf. Das dieser Vermittlertätigkeit insgesamt zugrundeliegende Unrecht kann nur mittels Annahme einer echten ungleichartigen Realkonkurrenz, nämlich der Anstiftung sowohl zu der von Maria I, dem Ehepaar D und Gerhard F begangenen Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten (§ 307 Z.1 StGB a. F.) als auch zu der von Dietrich A begangenen Geschenkannahme (§ 304
Abs.1 StGB) erfaßt werden (EvBl. 1981 Nr. 34, 13 Os 49/84). Des weiteren meint der Beschwerdeführer, daß Dietrich A keine pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts angelastet werden könne, dieser daher nur nach § 304 Abs.2 StGB (pflichtgemäße Vornahme) strafbar sei und er selbst als Geschenkgeber bzw. als Vermittler im Hinblick auf die Gesetzeslage zur Tatzeit (vor dem 1. Juli 1982) nach §§ 307 Z.1 a.F. bzw. 12 StGB überhaupt straflos sei. Indes ist schon in der bevorzugten schnelleren Behandlung der Förderungsansuchen ein von A pflichtwidrig vorgenommenes Amtsgeschäft zu erblicken; denn 'pflichtwidrig' wird ein Amtsgeschäft vorgenommen, wenn dabei gegen die normierten Amts- und Dienstpflichten, also gegen Gebote oder Verbote verstoßen wird. Da es zu den Geboten pflichtgemäßer Amtsführung gehört, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte ausschließlich von sachlichen Gründen, nicht aber von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei leiten zu lassen, ist damit insbesondere die Parteilichkeit in das Gebiet der 'Pflichtwidrigkeit' verwiesen. Es kann daher auch bei einer Ermessensentscheidung pflichtwidrig vorgegangen werden, und zwar nicht bloß durch Mißbrauch oder überschreitung des Ermessens, sondern ebenso, indem der Beamte dem Vermögensvorteil einen Einfluß auf seine - gleichwohl innerhalb des Ermessensrahmens getroffene - Entscheidung einräumt (LSK 1984/133). Auch die bevorzugte, raschere Abwicklung eines Amtsgeschäfts stellt also ceteris paribus das Vergehen nach § 304 Abs.1 StGB (alte gleich neue Fassung) her. Zwar geht der Spruch des angefochtenen Urteils (anders im Ergebnis die Gründe Band III S. 183, 184, 186) davon aus, daß Hugo und Waltraud D sowie Gerhard F beim Anbieten und bei der Hingabe der für A bestimmten und von B überbrachten Geldgeschenke nicht erkannt haben, daß die von ihnen gewährten Vermögensvorteile für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts bestimmt waren. Haben also - spruchgemäß - die Ehegatten D und Gerhard F jeweils beim Anbieten bzw. bei der Gewährung des Geldgeschenks eine pflichtgemäße Vorgangsweise des A angenommen, so fehlt eine subjektiv strafbare Haupttat nach § 307 a.F. StGB Angesichts der von der Rechtsprechung lediglich verlangten quantitativ limitierten Akzessorietät der Beihilfe, wonach für die Strafbarkeit des Gehilfen die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale durch einen Haupttäter genügt (ohne Rücksicht auf dessen Schuld und auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens), verschlüge dies dem Schuldspruch BS als Gehilfe von D und F nichts. Aber noch mehr: Dem Urteilssachverhalt zufolge erschöpfte sich der Tatanteil des Beschwerdeführers sowohl im Fall D als auch im Fall F nicht bloß in der vom Erstgericht in den Vordergrund gerückten Entgegennahme der Geldgeschenke und in deren Weiterleitung an A. B hat vielmehr als Vermittler zwischen A einerseits, D und F andererseits den gesamten, diese Förderungswerber betreffenden Geschehensablauf initiiert (Band III S. 181, 182, 184). Darnach liegt dem Nichtigkeitswerber in den Fällen D und F bei richtiger Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts Anstiftung (§ 12, zweiter Fall, StGB) zur Last, in welcher eine darüber hinaus geleistete Beihilfe aufgeht (Leukauf-Steininger 2 , RN. 47 zu § 12 StGB m.w.N.). Die Anstiftung aber ist nicht akzessorisch, d. h.
unabhängig von einer wenigstens objektiv verwirklichten Haupttat. Sonach erweist sich der Schuldspruch des Angeklagten B wegen Vergehens nach §§ 12, 307 Z.1 StGB a.F. (VII) auch in den Fällen D und F bei jeder möglichen Betrachtung als rechtsrichtig.
Zu der Maßnahme gemäß § 290 StPO
Dietrich A wurde im Zusammenhang mit der die Ehegatten Hugo und Waltraud D betreffenden Förderungssache 14-61 P 1709/1980 sowohl der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108, StGB (teilweise II) wie auch der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs.2, 224 StGB
(VIII) schuldig erkannt (siehe oben).
Nach gefestigter Rechtsprechung geht der Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde (§ 223 StGB) der in der Regel - so wie auch hier - zugleich in ihren Merkmalen verwirklichten Täuschung (§ 108 StGB) vor, weil der Gebrauch eines Falsifikats gemeinhin die Täuschung über Tatsachen mit einem daraus resultierenden Schaden an
konkreten Rechten impliziert (SSt. 51/33 = LSK. 1980/155 = EvBl.
1981/79 = ZVR 1981/48 mit zustimmender Glosse von Kienapfel; ferner
11 Os 134/80, 11 Os 62/81, 11 Os 53/82, 9 Os 83/84 u.a.). Sind doch - fallbezogen - die Verfälschungen (Ersetzen des Worts 'Kostenvoranschläge' durch das Wort 'Rechnungen', Anbringen des Vermerks 'technisches Gutachten = Endabrechnung': VIII) zugleich Mittel der inkriminierten Täuschung (teilweise II), sodaß sich infolge materieller Subsidiarität des Vergehens nach § 108 StGB gegenüber dem Vergehen nach § 223 StGB insoweit der Schuldspruch wegen § 108 StGB als rechtlich verfehlt erweist. Er war daher, weil die unterlaufene Nichtigkeit (§ 281 Abs.1 Z.10 StPO) nicht geltend gemacht wurde, der Schuldspruch II, soweit er mit dem zu VIII scheinbar ideal konkurriert (Gesetzeskonkurrenz, Subsidiarität), gemäß § 290 Abs.1 StPO (angesichts des eintätigen Zusammentreffens ohne korrespondierenden Freispruch) von Amts wegen zu kassieren.
Zu den Strafaussprüchen:
Die Aufhebung des den Angeklagten A betreffenden Strafausspruchs führt zur Neubemessung der von ihm verwirkten Strafe. Bei Dietrich A, über den die Strafe (unverändert) nach §§ 28, 147 Abs.3 StGB zu verhängen war, waren - wie schon in erster Instanz - erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die Fortsetzung der Taten durch einen relativ langen Tatzeitraum, daß er sich den Mitangeklagten zur Inanspruchnahme der Förderungsmittel und sohin zur Begehung der Taten angeboten und die strafbaren Handlungen aus verwerflichen Motiven verübt hat. Mildernd waren das Teilgeständnis bezüglich der Annahme von Geldbeträgen, der bisherige untadelhafte Wandel und der Umstand, daß die Straftaten teilweise beim Versuch geblieben sind.
Wie schon der Schöffensenat richtig erkannt hat, befand sich der Angeklagte A in einer dominierenden Zentralstellung; seine kriminellen Aktivitäten waren die unabdingbare Voraussetzung für die Delinquenz seiner Mitangeklagten. A genoß (so schon das Erstgericht) durch seine jahrelange Dienstleistung eine 'besondere Vertrauensstellung' in der Bearbeitung von Förderungsangelegenheiten, die er in 'einer äußerst verwerflichen Art mißbrauchte ... daraus einen nicht unerheblichen Vermögensvorteil zog und sich von den Förderungswerbern insgesamt 503.200 S an Schmiergeldern übergeben ließ'. Hier hielt der in erster Instanz erkennende Senat zwar eine spezial- und generalpräventiv einigermaßen exemplarische Strafe für geboten (III. Band S. 236, 237), verhängte sie aber nicht: Mit 2 1/4 Jahren blieb die geschöpfte Unrechtsfolge im untersten Bereich des von einem Jahr bis zu zehn Jahren reichenden und gemäß § 313 StGB bis auf fünfzehn Jahre ausdehnbaren Strafrahmens (§ 147 Abs.3 StGB). Ein Hinweis auf andere Straffälle mit einem weit höheren Schaden versagt.
Im Hinblick auf das spezielle Vertrauensverhältnis, in dem jeder Beamte steht, um dessentwillen er vor anderen Arbeitnehmern das Privileg der unkündbaren Anstellung (Pragmatisierung) genießt und das durch solche Mißbräuche erschüttert wird, verlieren die Höhe des Schadens und des verschafften Vermögensvorteils (der hier mit mehr als einer halben Million - siehe oben - ohnedies enorm ist) ihre entscheidende Bedeutung. Das schließt eine direkte Relation der involvierten Schadens- und Vorteilsbeträge zum Maß der Unrechtsfolge aus (EvBl. 1983 Nr. 96 u.a.).
Die von A empfangenen, eine halbe Million übersteigenden Bestechungssummen prägen die kriminalpolitische Bedeutung dieses Straffalls.
Die Behauptung, daß vorliegend 'gleich die gesamte Schwere des Gesetzes' angewendet worden sei (so aus der Berufungsschrift), ist angesichts eines bis zu zehn Jahren reichenden (und für A gemäß § 313 StGB bis auf fünfzehn Jahre überschreitbaren) Strafsatzes (§ 147 Abs.3 StGB) bei einem nur zweieinvierteljährigen Freiheitsentzug so gut wie unverständlich. Die Korrektur des Schuldspruchs ist formaler Art, tangiert den Schuld- und Unrechtsgehalt in keiner Weise und kann nicht zu einem noch geringeren Strafübel als in erster Instanz führen. Mangels einer Anfechtung seitens der Staatsanwaltschaft waren die Vorschriften der §§ 290 Abs.2, 295 Abs.2
StPO zu Gunsten des korrupten Beamten Dietrich A zu beachten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrags von 503.200 S gemäß § 20
StGB zielt auf die Abschöpfung des verbrecherisch erlangten Vorteils und bleibt ohne Rückwirkung auf die Dauer der Strafe, die sich nur an der Schuld des Täters und an dem Unrechtsgehalt der Taten zu orientieren hat. Die Strafhöhe (zweieinviertel Jahre) schließt kraft Gesetzes die Rechtswohltat des bedingten Strafnachlasses aus (§ 43 StGB).
Der Angeklagte A war mit seiner Berufung auf die vorstehende Entscheidung zu verweisen.
Das Schöffengericht verhängte über Siegfried C nach §§ 28, 147 Abs.3 StGB und gemäß § 31 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Kreisgerichts Leoben vom 15. April 1983, GZ. 11 Vr 813/82-36 (§§ 146, 147
Abs.3; 159 Abs.1 Z.1 und 2; 133 Abs.1 und 2 StGB: 18 Monate Freiheitsstrafe), eine zusätzliche Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die einschlägige Vorstrafe, mildernd das Teilgeständnis in bezug auf die betrügerische Verwendung der Förderungsmittel im Zusammenhang mit der Förderungsangelegenheit L und der teilweise Versuch.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte C eine Herabsetzung der Zusatzstrafe und deren bedingte Nachsicht bzw. ein gänzliches Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe an. Er führt dazu aus, er sei mit dem erwähnten Urteil des Kreisgerichts Leoben wegen 'eines nahezu zumindest von der finanziellen Seite her gesehen identischen Sachverhalts' bereits verurteilt worden. Er sei daher nunmehr zu hart bestraft worden.
C war mit dem Urteil des Kreisgerichts Leoben vom 15. April 1983, GZ. 11 Vr 813/82-36, unter anderem des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs.3 StGB auch deshalb schuldig erkannt worden, weil er am 25. August 1981 das M N (im Weg über die Filiale O der MN P AG.) durch Herauslockung zweier Darlehen von 900.000 S und von 374.000 S um insgesamt 1,274.000 S geschädigt hatte (dort I 2). Laut dem nunmehr ergangenen Schuldspruch liegt ihm als Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Betrugs nach §§ 146, 147 Abs.3 und 15 StGB (teilweise I 1) zur Last, mit Dietrich A in der Förderungssache GZ. 14-61 W 1672/1981 zu Lasten des Bunds und des Lands Steiermark, die die Bürgschaft für die Rückzahlung der oben genannten beiden Darlehen gegenüber dem Kreditinstitut übernommen hatten (I. Band S. 339 bis 359, insbes. S. 339, 341, 349, 351 in den Akten 11 Vr 813/82 des Kreisgerichts Leoben), für die Darlehensrückzahlung gewährte Annuitätenzuschüsse von 59.648 S und Zinsenzuschüsse von 12.604 S herausgelockt und Annuitätenzuschüsse von 536.832 S und Zinsenzuschüsse von 113.436 S herauszulocken getrachtet zu haben.
Der Schuldspruch des Kreisgerichts Leoben geht davon aus, daß nach dem Vorsatz des Angeklagten die Darlehensvaluta als solche herausgelockt wurde (siehe die Verantwortung des Angeklagten C in den Akten des Kreisgerichts Leoben, II. Band S. 38, 39, 105, 108; ferner S. 127, 128).
Neben diesem Schuldspruch vermag allerdings der nunmehr angefochtene Schuldspruch wegen teils vollendeter, teils versuchter Herauslockung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen durchaus selbständig zu bestehen. Haben doch C und A, wie schon in Erledigung der Beschwerde des letzteren dargetan, im Umfang des hier zu I 1 a und b urteilsgegenständlichen Sachverhalts, unabhängig von der Herauslockung eines Darlehens bei einem Kreditinstitut, die bereits ausgeschütteten Zuschüsse nicht für den gesetzlich vorgeschriebenen Zweck (bei der Rückzahlung von für Wohnungssanierung verwendeten Darlehen), sondern für die Kapitaltilgung und den Zinsendienst von anderweitig verbrauchten Krediten (Band III S. 175) einfließen lassen und mit den angestrebten weiteren Zuschüssen gleiches vorgehabt.
Damit erweist sich die von der Berufung behauptete teilweise überdeckung von Schuldsprüchen in den beiden im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen nicht als stichhältig. Faßt man alle von diesen Erkenntnissen umfaßten Schuldsprüche zusammen, so erscheint in der vom § 40 StGB
vorgeschriebenen Gesamtbetrachtung eine Strafe von 26 Monaten als keinesfalls überhöht. Das führt rechnerisch zu einer Zusatzstrafe von acht Monaten. Die diesbezüglichen tatrichterlichen Erwägungen sind durchaus zutreffend (Band III, S. 237). Gegen eine bedingte Nachsicht dieser Strafe sprechen spezial- wie generalpräventive Gründe, sodaß der Berufung auch insoweit ein Erfolg versagt bleiben mußte.
über Alfred B schließlich verhängte das Schöffengericht nach §§ 28, 304 Abs.1 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche die Vorinstanz gemäß § 43 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Straferschwerend waren dabei das Zusammentreffen dreier Vergehen und die teilweise Beteiligung an den Geschäften des A, um dadurch selbst zu nicht unerheblichen finanziellen Vorteilen zu gelangen.
Mildernd waren hingegen das teilweise Tatsachengeständnis durch das Einbekennen, von anderen Angeklagten Geldbeträge für A erhalten und diese neben einem eigenen Betrag an A weitergegeben zu haben, sowie die bisherige Unbescholtenheit.
Mit seiner Berufung begehrt B eine Ermäßigung der Freiheitsstrafe
bzw. deren Umwandlung in eine Geldstrafe.
Er hebt hervor, daß für ihn § 304 Abs.1 StGB mit einer Höchststrafe von drei Jahren (ohne Untergrenze) strafnormierend sei, er daher im Vergleich zu Mitangeklagten, die trotz einer weit höheren (bis zu zehn Jahren reichenden) Strafdrohung milder bestraft worden seien, in der Strafzumessung besonders schlecht gestellt sei. Der Berufung des Angeklagten B bleibt ein Erfolg versagt. Der Schöffensenat hat diesen Angeklagten zutreffend 'als Vertrauensperson bei der Zurverfügungstellung von Förderungsmitteln durch A' angesehen. Da sich B für eigene Zwecke Geldbeträge zukommen ließ, ist ihm durch die übergabe der Schmiergelder an A kein Nachteil erwachsen. Eine Strafe, die nicht nur spezial-, sondern auch generalpräventiven Aspekten voll Rechnung tragen kann (III. Band S. 238, 239), darf ein gewisses Mindestmaß nicht unterschreiten. Die ohnehin aus dem unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens geschöpfte Unrechtsfolge wird dem durch die rührige Aktivität des Berufungswerbers, die auch in der Deliktskonkurrenz ihren Ausdruck findet, gekennzeichneten besonderen Verschulden durchaus gerecht.
Bleibt es aber bei dem Strafausmaß von einem Jahr, ist eine Umwandlung in eine Geldstrafe zufolge § 37 StGB ausgeschlossen. Die Aussprüche gemäß §§ 20 und 38 StGB (A) sowie § 389 StPO blieben von der teilweisen Urteilsaufhebung unberührt.
Anmerkung
E05396European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00093.84.0307.000Dokumentnummer
JJT_19850307_OGH0002_0130OS00093_8400000_000