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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des O, geboren 1983, vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Pyrkergasse 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Februar 2005, Zl. SD 1616/04, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Nigeria, gegen das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. November 2004 erlassene Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Die gegenständliche Berufung habe wie folgt gelautet:
"Hiermit lege ich gegen den im Betreff genannten Bescheid innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein.
Eine ausführliche schriftliche Begründung wird dieser Berufung in Kürze nachgereicht."
Da trotz Verstreichens eines mehrwöchigen Zeitraums keine Berufungsbegründung nachgereicht worden sei, sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Jänner 2005 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert worden, die Begründung der Berufung nachzuholen. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer durch postamtliche Hinterlegung zugestellt worden. Beginn der Abholfrist sei der 8. Jänner 2005 gewesen. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei keine Berufungsbegründung eingelangt. Der Beschwerdeführer habe daher den seiner Berufung anhaftenden Mangel nicht binnen der ihm gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Frist behoben. Aus diesem Grund sei die Berufung zurückzuweisen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Berufung nur den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Inhalt (oben I.1.) hatte.
In der Beschwerde wird jedoch vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer "offenbar" seit spätestens 7. Jänner 2005 nicht mehr an der Adresse in 1090 Wien, Harmoniegasse 9/21, aufhalte, habe doch auch der bestellte Verfahrenshelfer über diese Adresse mit dem Beschwerdeführer keinen Kontakt aufnehmen können. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an diese Adresse sei daher nicht wirksam. Der Beschwerdeführer habe in entschuldbarer Unkenntnis der Bestimmungen des Zustellgesetzes seine neue Anschrift nicht bekannt gegeben.
2. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer im eigenhändig unterfertigten Verfahrenshilfeantrag vom 7. März 2005 seine Anschrift mit 1090 Wien, Harmoniegasse 9/21, bekannt gegeben hat. Damit hat er selbst klargestellt, entgegen der nunmehrigen Vermutung des Beschwerdevertreters auch nach dem 7. Jänner 2005 noch an dieser Anschrift aufhältig gewesen zu sein. Schon deshalb ist das dargestellte Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Unwirksamkeit der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages durch Hinterlegung am 8. Jänner 2005 aufzuzeigen.
3. Da der Inhalt der Berufung nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft werden soll, und dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag unstrittig nicht binnen der gesetzten Frist nachgekommen worden ist, hat die belangte Behörde die Berufung zutreffend wegen Fehlens eines gemäß § 63 Abs. 3 AVG erforderlichen begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.
4. Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 14. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180174.X00Im RIS seit
12.07.2005