Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch, sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter A, Pensionist, St.Pölten, Stattersdorfer Hauptstraße 39, vertreten durch Dr.Peter Panovsky, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Hedwig A, Hausfrau, St.Pölten, Grillparzerstraße 49, vertreten durch Dr.Karl Haas, Rechtsanwalt in St.Pölten als Verfahrenshelfer, wegen Ehescheidung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 13.November 1984, GZ.14 R 183/84-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes St.Pölten vom 16.September 1983, GZ.2 Cg 202/81-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Ehescheidungssache der Streitteile war bereits Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20.6.1984 (7 Ob 571/84). Danach wurden die Urteile der Vorinstanzen im Ausspruch über die Scheidung der Ehe und daß die Beklagte ein Verschulden trifft, als Teilurteil bestätigt. Der Beklagten wurden die grobe Vernachlässigung der Haushaltsführung und die Vernachlässigung der Kinderbetreuung als schwere Eheverfehlungen angelastet. Insoweit kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die Entscheidung ON 38
verwiesen werden. Im Ausspruch über das Verschulden des Klägers erwies sich jedoch das Verfahren in Ansehung des von der Beklagten hier zulässigerweise noch im Berufungsverfahren gestellten Mitschuldantrages als ergänzungsbedürftig.
Das Berufungsgericht hat nach einer Beweisergänzung die von der Beklagten behaupteten Mißhandlungen durch den Kläger nicht als erwiesen angenommen und daher dem Mitschuldantrag der Beklagten keine Berechtigung zuerkannt.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Auch zulässige Neuerungen im Scheidungsverfahren sind nur insoweit beachtlich, als sie hinreichend konkretisiert, schlüssig und wesentlich sind (EFSlg.36.494 uva.). Zum Vorwurf, der Kläger habe sich aus der Einflußsphäre seiner Mutter nicht befreien können, wurden keine über die unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes hinausgehende, substantiierte Behauptungen aufgestellt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes kam aber der Kläger dem Drängen der Beklagten, aus dem Einflußbereich ihrer Schwiegermutter wegzukommen, ohnehin nach, indem er sich erfolgreich um eine andere Wohnung bemühte (AS 129). Die unkontrollierte überlassung der finanziellen Gebarung der Haushaltsführung an die den Haushalt führende Ehefrau durch den erwerbstätigen Ehemann entspricht der auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden umfaßenden Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten und dem partnerschaftlichen Prinzip. Es stellt daher keinen als Eheverfehlung zu wertenden Vertrauensbruch dar, wenn der Kläger der Beklagten die finanzielle Gebarung der Haushaltsführung kontrollos überlies und sich darum nicht kümmerte, auch wenn dies im Scheidungsstreit zum Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit führte. Unerörtert bleiben kann, ob bei Tolerierung einer unwirtschaftlichen Haushaltsführung durch den Ehemann diese noch eine schuldhafte Eheverfehlung durch die Ehefrau darstellte, weil der Beklagten eine Unwirtschaftlichkeit oder Verschwendung ohnehin nicht angelastet wurde.
Die Vorwürfe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sind daher unberechtigt. Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
Anmerkung
E05309European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00523.85.0307.000Dokumentnummer
JJT_19850307_OGH0002_0070OB00523_8500000_000