TE OGH 1985/3/7 6Ob1507/85

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Veröffentlicht am 07.03.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler, und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helmut RANTNER, Rechtsanwalt, Innsbruck, Maria Theresien Straße 57, wider die beklagte Partei A B C, vertreten durch Dr.Alfons Leuprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, infolge ao. Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 23.Januar 1985, GZ. 2 R 15/85-8, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung einer nicht zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung ist gemäß § 192 Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für abändernde Rekursentscheidungen.

Anmerkung

E05238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB01507.85.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19850307_OGH0002_0060OB01507_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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