Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. über die Beschwerde des Strafgefangenen Andreas A gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 28.Dezember 1984, AZ. 10 Bs 479/84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Oberlandesgericht Linz hat am 28.Dezember 1984, AZ. 10 Bs 479/84 (= GZ. 23 Ns 31/83-32 des Landesgerichts Salzburg), der Beschwerde des Andreas A gegen den gemäß § 53 Abs. 1 StGB. gefaßten Widerrufsbeschluß des Landesgerichts Salzburg vom 28.November 1984, GZ. 23 Ns 31/83-29, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Strafgefangenen Andreas A gegen diese vom Oberlandesgericht gefällte Entscheidung eingebrachte (und nach Belehrung ausdrücklich aufrecht erhaltene) Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil dem österreichischen Strafprozeß die Anfechtung der von einem Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidungen fremd ist.
Die Anfechtung von Beschlüssen des Oberlandesgerichts gemäß § 62 StPO.
(siehe § 63 Abs. 2 StPO.), gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 StEG. und gemäß § 41
GebAG. 1975 bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um Rechtsmittelentscheidungen handelt (13 Os 145/81, 13 Os 131/83 = EvBl. 1984
Nr. 122, 13 Os 143/84 u.v.a.).
Anmerkung
E05059European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00038.85.0307.000Dokumentnummer
JJT_19850307_OGH0002_0130OS00038_8500000_000