TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/14 2003/18/0131

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Veröffentlicht am 14.06.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §112;
FrG 1997 §14 Abs2 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §23 Abs1 idF 2000/I/34;
FrG 1997 §7 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Y, geboren 1968, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. März 2003, Zl. 135.222/2- III/4/02, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 28. März 2003 wurde der "Verlängerungsantrag" des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 21. März 2002 - von der Behörde als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewertet - gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe von Dezember 1991 bis November 1997 in Österreich gelebt. Die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung sei vom 31. Juli 1997 bis 15. August 1998 gültig gewesen. Seine nunmehrige Einreise nach Österreich sei mit einem von der deutschen Botschaft in Kairo ausgestellten, vom

5. bis 20. März 2002 gültigen Reisevisum erfolgt. Er habe durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 21. März 2002 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (der Erstbehörde) einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gestellt. Die Erstbehörde habe diesen Antrag als Erstantrag gewertet und gemäß § 14 Abs. 2 FrG abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe vor der Erstbehörde vorgebracht, dass er in Ägypten seinen Urlaub verbracht hätte. Danach hätte er sofort wieder nach Österreich zurückkehren wollen. Ein "äußerst schwerer" Autounfall hätte ihn jedoch an seiner Rückkehr gehindert. Er hätte zumindest zweieinhalb Jahre unter einer Amnesie gelitten. Er hätte zweimal bei der österreichischen Botschaft in Kairo vorgesprochen, weil er seinen Aufenthalt in Österreich hätte fortsetzen wollen, der nur durch seine schwere Erkrankung unterbrochen worden sei. Dr. Helmy A habe - so die belangte Behörde weiter - gegenüber der österreichischen Botschaft telefonisch angegeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 bei ihm wegen eines bei einem Autounfall vor zwei Jahren erlittenen teilweisen Gedächtnisverlustes vorgesprochen habe. Die Untersuchung habe damals ergeben, dass er vollkommen gesund gewesen sei. Nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 19. September 2001 hingegen habe dieser am 2. Februar 1998 infolge eines Autounfalls vorübergehend das Gedächtnis teilweise verloren und stehe "bis zum heutigen Datum" in Behandlung. Die österreichische Botschaft habe festgestellt, dass das Datum des Krankenhausbefundes offensichtlich nachträglich von 2000 auf 2001 abgeändert worden sei. Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Krankenhauses Al-Farouk vom 1. September 2002 vorgelegt, aus der hervorgehe, dass er von 3. März 1998 bis 19. September 2001 wegen Gedächtnisverlustes vom Spezialisten "Dr. Helmy A" behandelt worden sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, einem Fremden sei eine weitere Niederlassungsbewilligung auch nach Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels zu erteilen, sofern der Fremde - wenn auch ohne Bewilligung - nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen geblieben sei. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung vorliegen würden, sei daher vor allem entscheidend, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 7 FrG bestehen bleibe. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bleibe auch dann bestehen, wenn sich der Fremde kurzzeitig ins Ausland begebe, um eine gewisse Zeit dort erwerbstätig zu sein oder zu anderen Zwecken, aber seine Familie in Österreich bleibe oder er für diese Zeit eine Wohnung in Österreich aufrecht erhalte. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Abreise seine Wohnung gekündigt und keine Vereinbarungen hinsichtlich seiner Rückkehr getroffen. Seine Ehegattin und seine drei Kinder würden in Ägypten leben. Selim S., der sich für den Beschwerdeführer mehrmals bei der Erstbehörde über den Verfahrensstand erkundigt habe, habe anlässlich einer Vorsprache angegeben, dass der Beschwerdeführer in Ägypten über keine Arbeitsstelle verfüge und für seine Ehegattin und seine Kinder sorgepflichtig sei. Darüber hinaus komme die belangte Behörde auf Grund der widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Dauer seines Gedächtnisverlustes und der Antragstellung bzw. Vorsprache bei der österreichischen Botschaft in Kairo zu dem Ergebnis, dass es sich hiebei lediglich um Schutzbehauptungen handle, um einen weiteren Aufenthaltstitel für Österreich zu erhalten. Die Erstbehörde habe seinen Antrag vom 21. März 2002 zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 FrG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 14 Abs. 2 FrG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 lautet auszugsweise:

"(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; ..."

§ 23 Abs. 1 FrG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 34/2000 lautet auszugsweise:

"(1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit dem selben Zweckumfang zu erteilen. ..."

2.1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, Österreich im November 1997 verlassen und bis März 2002 in seiner Heimat Ägypten gelebt zu haben. Er bestreitet nicht, dass seine ihm zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung ihre Gültigkeit am 15. August 1998 verloren hat. Er wendet sich auch nicht gegen die Feststellung der belangten Behörde, wonach er erst mit einem (von der deutschen Botschaft in Kairo ausgestellten) Visum, gültig vom

5. bis 20. März 2002, wieder nach Österreich eingereist sei.

Er bringt jedoch vor, auf Grundlage gültiger Aufenthaltsbewilligungen von Dezember 1991 bis November 1997 in Österreich wohnhaft gewesen zu sein. Am 14. November 1997 habe er Österreich verlassen, um seine jährliche Urlaubsreise nach Ägypten anzutreten. Zuvor habe er aus Kostengründen seine Wohnung und seine Krankenversicherung gekündigt. Nach einem schweren Autounfall in Ägypten habe er unter einem bis Ende 2001 andauernden Gedächtnisverlust gelitten. Auf Grund seines körperlichen Zustandes sei er nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Er habe seinen Wohnsitz in Österreich "nicht endgültig" aufgegeben, da ihm bei seiner Rückkehr die Wiederaufnahme seines Mietverhältnisses offen gestanden sei. Er habe seinen Niederlassungswillen aufrechterhalten; der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege nach wie vor in Österreich. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde seinen Antrag als Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung werten müssen.

2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 1 FrG nur dann vor, wenn der Fremde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung weiterhin - wenn auch unter Umständen unrechtmäßig - auf Dauer niedergelassen bleibt. Ein Fremder kann jedoch - entgegen der Beschwerdeauffassung - nicht durch bloßes Aufrechterhalten seines Niederlassungswillens eine Niederlassung im Bundesgebiet auf Dauer beibehalten. Maßgebend ist vielmehr, dass er seine tatsächliche Niederlassung, sei es auch mit kurzfristigen Unterbrechungen seiner körperlichen Anwesenheit, aufrechterhält. (Vgl. das Erkenntnis vom 31. Oktober 2002, Zl. 2002/18/0229.)

Von einer nur kurzfristigen Unterbrechung seiner körperlichen Anwesenheit kann im Fall des Beschwerdeführers, der unstrittig mehr als vier Jahre - von November 1997 bis März 2002 - in Ägypten gelebt hat, keine Rede sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie er behauptet - durch einen unfallbedingten Gedächtnisverlust an seiner Rückkehr nach Österreich gehindert war, weil er allein schon auf Grund der Dauer seines Auslandsaufenthaltes in diesem Zeitraum nicht weiter in Österreich niedergelassen geblieben sein kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, Zl. 2002/18/0226). Hinsichtlich des Zeitraumes nach seiner Rückkehr nach Österreich im März 2002 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, über einen (eine neuerliche Niederlassung begründenden) Aufenthaltstitel verfügt zu haben.

2.3. Beim Antrag des Beschwerdeführers handelt es sich somit um einen solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung. Da dieser Antrag unstrittig vom Inland aus gestellt wurde, hat ihn die belangte Behörde zutreffend gemäß § 14 Abs. 2 FrG abgewiesen.

3. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180131.X00

Im RIS seit

07.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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