Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Wurz, Dr.Gamerith und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg A, Landwirt, Feldkirchen, Rennweg 29, vertreten durch Dr.Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Franz KAMPL, Landwirt, Feldkirchen, Niederwinklern 1, vertreten durch Dr.Franz Müller-Strobl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert S 2 Mio.) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 6.November 1984, GZ.6 R 159/84-50, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. Juni 1984, GZ.27 Cg 186/83-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.236,45
bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 1.366,95 Umsatzsteuer und S 1.200 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtssache war bereits Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.1.1983, 1 Ob 36/82, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Das Erstgericht sprach im zweiten Rechtsgang aus, daß die mit dem Kaufvertrag vom 14.5.1980 bei der Liegenschaft EZ 32 KG Neu-Steuerberg in B 5 ersichtlich gemachten Fischereirechte nicht auf den Beklagten übergegangen sind. Das weitere Begehren auf Feststellung, daß die bezeichneten Fischereirechte im Eigentum des Klägers verblieben seien, wies es ab.
Das Erstgericht stellte fest: Dienendes Gut in Ansehung der mit der EZ 32
KG Neu-Steuerberg als dem herrschenden Gut verbundenen Fischereirechte sind Grundstücke, die im Grundstücksverzeichnis II, Verzeichniszahl IX, XII, XIII und XVI der KG Wabel, Alt-Steuerberg, Neu-Steuerberg und St.Ulrich, sämtliche Grundbuch Feldkirchen, als öffentliches Gut eingetragen sind. Eine Urkundenhinterlegung ist in Ansehung der streitgegenständlichen Fischereirechte nicht erfolgt. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Fischereirechte seien mit der EZ 14 KG Alt-Steuerberg verbunden gewesen. Im übergabsvertrag vom 19.5.1953 sei vorgesehen gewesen, daß diese Fischereirechte von der EZ 14
KG Alt-Steuerberg abgeschrieben und der EZ 32 KG Neu-Steuerberg zugeschrieben werden. Der Rechtsübergang sei auch im A-Blatt der EZ 32 KG Neu-Steuerberg ersichtlich gemacht worden. Beim dienenden Grund sei eine Urkundenhinterlegung nicht erfolgt. Da die übertragung der Fischereirechte nur mit Zustimmung des Eigentümers des dienenden Grundstücks durch Urkundenhinterlegung erfolgen konnte, seien die Fischereirechte nicht rechtswirksam auf die EZ 32 KG Neu-Steuerberg übergegangen und daher auch nicht rechtswirksam mit dieser Liegenschaft verbunden. Die Fischereirechte stellten demnach kein Zubehör dieser Liegenschaft dar und konnten auch nicht unter dem Titel Zubehör mittels Kaufvertrags vom Kläger auf den Beklagten übergehen.
Das Berufungsgericht gab der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung beider Streitteile nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters. Der gegen den dem Klagebegehren stattgebenden Teil der Entscheidungen der Vorinstanzen erhobenen Revision des Beklagten kommt Berechtigung nicht zu.
In seiner Entscheidung vom 24.1.1983, 1 Ob 36/82, führte der Oberste Gerichtshof aus, es könne auf Grund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden, ob der Kläger mit der Liegenschaft EZ 32 KG Neu-Steuerberg auch das streitgegenständliche Fischereirecht erworben habe. Gemäß § 485 ABGB könne eine Servitut, und als solche stelle sich das Fischereirecht dar, nicht eigenmächtig von der dienstbaren Sache abgesondert und auf eine andere Sache oder Person übertragen werden. Die bloße Ersichtlichmachung der Fischereirechte in der EZ 32 KG Neu-Steuerberg als dem herrschenden Gut habe zur übertragung dieser Rechte von der EZ 14 KG Alt-Steuerberg, mit der diese Rechte verbunden waren, nicht genügt. Die übertragung hätte nur mit Zustimmung des Eigentümers des dienenden Grundstückes durch Einverleibung der Rechte auch am dienenden Grundstück bzw. durch Urkundenhinterlegung erfolgen können. Ob diese notwendigen Akte bei der EZ 32 KG Neu-Steuerberg gesetzt wurden, stehe nicht fest. Im fortgesetzten Verfahren traf das Erstgericht die Feststellung, daß eine Urkundenhinterlegung beim dienenden Grundstück, das als öffentliches Gut nur im Grundstücksverzeichnis II eingetragen ist, nicht erfolgt sei, was die übertragung dieser Rechte auf den Kläger ausschließt. Ob das Fischereirecht eine offenkundige Dienstbarkeit darstellt, ist ohne Belang. Selbst wenn dies zuträfe, ist die Absonderung der Grunddienstbarkeit von einem Grundstück und die übertragung auf ein anderes ohne Zustimmung des Eigentümers des dienenden Grundstücks und ohne den im § 2 Abs.2 Kärntner Fischereigesetz 1951, LBGBl.
Nr.43, vorgesehenen Traditionsakt (Einverleibung bzw. Vormerkung, sonst Urkundenhinterlegung) nicht möglich. Auf die Frage der Ersitzung des Fischereirechtes ist nicht einzugehen, da sich die Streitteile auf diesen Rechtsgrund im Verfahren erster Instanz nicht berufen haben. Daß dem Kläger selbst dann, wenn ihm das Fischereirecht nicht zustehen sollte, ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß dieses Recht nicht als Zubehör auf den Beklagten übertragen wurde, zukommt, wurde bereits in der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zum Ausdruck gebracht. Es ist schon deshalb zu bejahen, weil der Beklagte auf Grund des Kaufvertrages vom 14.5.1980 als Fischereiberechtigter im Fischereikataster der politischen Expositur Feldkirchen vorgemerkt (Blg 9) und die Rechte des Klägers gelöscht wurden. Der Kläger hat daher ein Interesse an der Klarstellung, daß die Fischereirechte dem Beklagten nicht zustehen.
Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E05196European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00005.85.0320.000Dokumentnummer
JJT_19850320_OGH0002_0010OB00005_8500000_000