TE OGH 1985/3/20 3Ob533/85

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Veröffentlicht am 20.03.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Huber, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Pflegschaftssache des am 19.Juli 1978 ehelich geborenen Kindes minderjährige Tina A, Schülerin, Mauerbachstraße 54/6, 1140 Wien, infolge Revisionsrekurses der Mutter Brigitte B, kaufmännische Angestellte, Mauerbachstraße 54/6, 1140 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30.Jänner 1985, GZ.44 R 3062/85-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 13. Dezember 1984, GZ.1 P 178/82-9, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die elterlichen Rechte und Pflichten, das im siebenten Lebensjahr stehende Kind zu pflegen und erziehen, es zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten, stehen auf Grund der Vereinbarung der Eltern, deren Ehe aus Verschulden beider Teile mit dem 3.8.1982 durch Scheidung aufgelöst wurde, und der Genehmigung dieser Vereinbarung durch das Gericht der Mutter allein zu.

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, ihm die elterlichen Rechte und Pflichten zu übertragen, ab und regelte die Ausübung des Rechtes, mit dem Kind persönlich zu verkehren (§ 148 Abs.1 ABGB), dahin, daß der Vater an jedem ersten Sonntag im Monat von 10 Uhr bis 18 Uhr seine Tochter zu sich nehmen könne. Den Antrag des Vaters, daß ihm das Kind an jedem Wochenende von Freitag mittags bis Sonntag abends überlassen werde, lehnte das Erstgericht ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, der sich nur gegen die Beschränkung seines Besuchsrechtes wandte, teilweise Folge und änderte die erstrichterliche Regelung dahin ab, daß der Vater seine Tochter an jedem ersten und dritten Sonntag im Monat von 10 Uhr bis 18 Uhr zu sich nehmen dürfe.

Gegen diesen abändernden Teil der Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter, die eine Wiederherstellung der auf einen Besuchssonntag im Monat beschränkten Regelung anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Bis zu seiner Antragstellung hatte der Vater sein Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, im Einvernehmen mit der Mutter und ohne gerichtliche Regelung ausgeübt. Die große Bedeutung des Besuchsrechtes als ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung für die gedeihliche Entwicklung eines Kindes ist allgemein anerkannt. Es soll dazu dienen, den auf der Blutsverwandtschaft beruhenden Zusammenhang zwischen dem Kind und seinem von der Pflege und Erziehung ausgeschalteten Elternteil zu wahren und eine gegenseitige Entfremdung zu verhindern (EFSlg.40.722; 40.725; 38.225 uva.). Diese Zielsetzung wird im allgemeinen gegen die Beschränkung des Beisammenseins zwischen dem Kind und seinem Elternteil auf einen Tag im Monat sprechen, weil nur bei einem regelmäßigen Zusammenkommen ein enger Kontakt aufgebaut oder erhalten werden kann. Der Abstand zwischen den einzelnen Gelegenheiten zur Ausübung des persönlichen Verkehrs soll nicht zu groß sein. Auch wenn das Kind von der Mutter an den Schultagen von Montag bis Freitag der Woche im Halbinternat untergebracht ist und daher die Mutter ihr Kind nur in den Abendstunden und an den Wochenenden bei sich hat, sind zwei Tage in jedem Monat angemessen, an welchen der Vater sich mit seinem Kind beschäftigen kann.

Die von der Muter befürchteten nachteiligen Einflüsse auf das Kind werden bei verantwortungsbewußtem Verhalten beider Elternteile zu vermeiden sein. Daß die Mutter eine neue Ehe eingegangen ist und das Kind auch zum Stiefvater eine gute Beziehung hat, rechtfertigt eine zu weitgehende Beschränkung des mit dem leiblichen Vater aufrecht zu haltenden persönlichen Verkehrs nicht, weil daraus mehr Nachteile zu besorgen sind als aus den regelmäßigen Kontakten zum Vater. Die im Zuge der Anrufung des Gerichtes entstandenen Spannungen zwischen den leiblichen Eltern werden von diesen zurückzudrängen und alles vorzukehren sein, daß das wohlverstandene Interesse des Kindes gewahrt wird, das darin liegt, eine gute Beziehung auch zu dem Elternteil zu erhalten, dem nicht seine Pflege und Erziehung obliegt.

Sollte es zutreffen, daß das sechsjährige Mädchen, das bei der Mutter lebt, zum Vater keine tiefe Beziehung hat, wie die Mutter behauptet, ist ein Zusammentreffen mit dem Vater an zwei Tagen im Monat umso mehr geboten, um diese Beziehung zu verbessern.

Anmerkung

E05211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00533.85.0320.000

Dokumentnummer

JJT_19850320_OGH0002_0030OB00533_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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