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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall nach Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ratten vom 10.07.97 betreffend die Neuanlage des öffentlichen Interessentenweges "Pusterhofweg" und der Bildung einer öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft gleichen Namens mit E v 12.06.01, V106/00.Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung. Vor dem Hintergrund des hg. Erkenntnisses vom 12. Juni 2001, V106/00, worin der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ratten vom 10. Juli 1997 nicht als gesetzwidrig aufgehoben werde, läßt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VerfGG).
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1345.2000Dokumentnummer
JFT_09989372_00B01345_2_00