Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Felzmann (Berichterstatter) und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus A wegen des Verbrechens des Betrugs nach § 146 f StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 10. Oktober 1984, GZ 29 Vr 728/84-60, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, und des Verteidigers Dr. Reckendorfer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wegen Strafe wird nicht Folge gegeben. Der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird Folge gegeben, der Privatbeteiligtenzuspruch aufgehoben und der Privatbeteiligte Karl B gemäß § 366 Abs 2 StPO mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des am 23.August 1960 geborenen Markus A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 3 StGB (1), des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 und 2 StGB (2) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffenG (3) schuldig erkannt worden war, wurde mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 21.Februar 1985, 13 Os 15/85-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über Markus A nach § 28, 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8.März 1984, GZ 29 Vr 4571/83-17, eine Zusatzstrafe von fünfundzwanzig Monaten und verurteilte ihn gemäß § 369 StPO zur Zahlung von 180.886,37 S an den (durch den Betrug geschädigten) Privatbeteiligten Karl B. Bei der Strafzumessung waren erschwerend das Zusammentreffen des Betrugs mit vier Vergehen (in beiden Urteilen), die Wiederholung der Betrugshandlungen und der hieraus insgesamt resultierende Schaden von 327.835 S, drei (wenn auch geringfügige) Vorstrafen wegen Vermögensdelikten und der Umstand, daß der Betrug während eines laufenden Strafverfahrens begangen wurde. Als mildernd wurden hingegen das Geständnis zu den Schuldsprüchen 2 und 3 und in dem gemäß § 31 StGB zu berücksichtigenden Verfahren sowie eine teilweise Schadensgutmachung gewertet.
Mit der Berufung strebt der Angeklagte sowohl die 'wesentliche' Herabsetzung der Freiheitsstrafe als auch 'insbesondere' die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg an. Nur der zuletzt genannten Berufung kommt Berechtigung zu. Der ohne jeden substantiellen Einwand gegen den erstgerichtlichen Strafausspruch erhobenen Berufung ist lediglich entgegenzuhalten, daß bei einem mehrfach einschlägig vorbestraften Vermögensdelinquenten, der nicht nur durch die Wiederholung der Betrugshandlungen, sondern auch durch die Begehung weiterer strafbarer Handlungen während eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens eine verstärkte, offenbar eingewurzelte Hinneigung zur Kriminalität signalisiert, eine Strafe im Ausmaß von weniger als einem Viertel der möglichen Höchststrafe (§ 147 Abs 3 StGB) nicht als überhöht beurteilt werden kann; dies auch nicht, wenn man die erst im Rechtsmittelverfahren aktenkundig gewordene Verurteilung durch das Amtsgericht Laufen (BRD) vom 16.Mai 1984 wegen Urkundenfälschung (Geldstrafe von 70 Tagessätzen) mitberücksichtigt (§ 40 StGB).
Hingegen mußte der gegen das Adhäsionserkenntnis gerichteten Berufung aus prozessualen Gründen stattgegeben werden. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Privatbeteiligte Karl B im Sinn seiner schriftlichen Ankündigung (ON 38) seinen Schadenersatzanspruch (allerdings ohne ausdrückliche oder sonst aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtliche Begründung) mit 180.886,37 S beziffert (S. 447, 482). Entgegen der zwingenden Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO wurde hiezu weder der Angeklagte, der den Betrug bestritten hatte, gehört, noch ist dem (das Rechtsmittelgericht bindenden) Protokoll zu entnehmen, daß der Verteidiger zu diesem Privatbeteiligtenanspruch anstelle seines Klienten eine Stellungnahme abgab. Da es bereits an dieser prozessualen Voraussetzung für einen Zuspruch an den Privatbeteiligten gebricht (SSt. 43/24, 13 Os 156/81, EvBl 1982/186, LSK. 1981/164), erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die Verfahrensergebnisse ausreichten, über die Ersatzansprüche verläßlich urteilen zu können (§ 366 Abs 2, 369 StPO).
Anmerkung
E05409European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00015.85.0321.000Dokumentnummer
JJT_19850321_OGH0002_0130OS00015_8500000_000