Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 3. November 1979 verstorbenen, zuletzt in 1130 Wien, Volkgasse 14, wohnhaft gewesenen Apotheker Mag.pharm.
Eduard A infolge Revisionsrekurses der Erben 1. Hildegard B, Apothekerswitwe, 2. Eduard A, Student, und 3. Herbert A, Student, alle Schwarzwaldgasse 22, 1238 Wien, alle vertreten durch Dr. Heinrich Orator, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21. November 1984, GZ. 44 R 272/84-80, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 19. September 1984, GZ. 1 A 824/79-71, im Punkt 2) bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach wiederholter Erstreckung der Frist zur Vorlage des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und Ankündigung dieses Vorgehens bestellte das Erstgericht am 26. Juni 1984 wegen der Saumsal der Erben, deren Erbserklärung schon am 21. März 1980 angenommen worden war, die aber die an sie ergangene Verfügung unbefolgt ließen, zur Erstattung und Vorlage des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses einen Kurator nach § 19 Abs 1 AußStrG. Das Rekursgericht bestätigte am 8. August 1984 diese Anordnung. Das Erstgericht trug nun dem Saumsalkurator auf, bis zum 1. November 1984
das eidesstättige Vermögensbekenntnis vorzulegen (ON 71). Die Erben erhoben gegen diese Verfügung Rekurs, weil sie gegen den bestätigenden Beschluß vom 8. August 1984 Revisionsrekurs erhoben hätten und dem Saumsalkurator, dessen Bestellung daher nicht rechtskräftig sei, keine Aufträge erteilt werden dürften. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge, weil dem Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Saumsalkuratorbestellung keine aufschiebende Wirkung zukomme und eine Verlängerung der Frist zur Vorlage des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses nach fünfjähriger Verfahrensdauer unangebracht sei.
Gegen diese Rekursentscheidung wendet sich der Revisionsrekurs der Erben, die eine offenbare Gesetz- und Aktenwidrigkeit behaupten, die darin liegen soll, daß dem durch einen offenkundigen Gesetzesverstoß bestellten Saumsalkurator der Auftrag zur Erstellung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses bis 1. November 1984 erteilt wurde, obwohl dieser wegen Fehlens der Unterlagen dazu außerstande sein werde.
Rechtliche Beurteilung
Damit vermögen die Rechtsmittelwerber jedoch einen der im § 16 Abs 1 AußStrG aufgezählten Anfechtungsgründe, die allein die Bekämpfung der bestätigenden Rekursentscheidung im Verfahren außer Streitsachen gestatten, nicht aufzuzeigen. Die Verfügung vom 26. Juni 1984 konnte nach ihrer Bestätigung durch das Rekursgericht sogleich in Vollzug gesetzt werden (§ 12 Abs 1 AußStrG). Der Revisionsrekurs nach § 16 Abs 1 AußStrG wurde erst nach Erteilung des Auftrages an den Saumsalkurator angebracht (ON 75). Von einem Verfahrensverstoß, der in seinem Gewicht einer Nichtigkeit gleichkäme, kann nicht die Rede sein. Nur dies könnte im Rahmen eines auf die Gründe des § 16 Abs 1 AußStrG beschränkten Revisionsrekurses wahrgenommen werden, wie schon in der in diesem Verlassenschaftsverfahren ergangenen Entscheidung vom 19. Dezember 1984, 3 Ob 598/84, dargelegt wurde.
Anmerkung
E05212European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00538.85.0327.000Dokumentnummer
JJT_19850327_OGH0002_0030OB00538_8500000_000