TE OGH 1985/3/27 9Os42/85

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Veröffentlicht am 27.03.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schwab als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Friedrich Wilhelm A wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.Dezember 1984, AZ 24 Ns 1239/84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In dem beim Kreisgericht Korneuburg zum AZ 10 Vr 949/82 gegen Dr.Friedrich Wilhelm A wegen § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen anhängigen Strafverfahren hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 10.Dezember 1984

(unter anderem) den Präsidenten des bezeichneten Gerichtshofes wegen Befangenheit abgelehnt. Diesem Ablehnungsantrag gab das Oberlandesgericht Wien (als gemäß § 74 Abs. 2 zweiter Halbsatz StPO zur Entscheidung berufener Gerichtshof zweiter Instanz) mit Beschluß vom 13.Dezember 1984, GZ 24 Ns 1239/84-3, nicht Folge. Gegen diesen Beschluß richtet sich die (am 14.Feber 1985 beim Kreisgericht Korneuburg eingelangte) Beschwerde des Dr.Friedrich Wilhelm A.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 74 Abs. 3 erster Satz StPO ist gegen Entscheidungen, mit welchen über die Zulässigkeit der Ablehnung einer Gerichtsperson erkannt wird, kein Rechtsmittel zulässig. Daraus folgt, daß die vorliegende Beschwerde, weil sie sich gegen eine solche Entscheidung wendet, unzulässig ist und daher zurückzuweisen war. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, § 74 Abs. 3 erster Satz StPO sei unter dem Gesichtspunkt des Art 13 MRK verfassungswidrig, und deshalb anregt, gemäß Art 140 Abs. 1 B-VG die Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, so sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, diese Anregung aufzugreifen.

Anmerkung

E05350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00042.85.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19850327_OGH0002_0090OS00042_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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