TE OGH 1985/3/28 7Ob1005/85

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Veröffentlicht am 28.03.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Mehrdad A, Angestellter, Wien 22., Steigenteschgasse 13/1/47, vertreten durch Dr.Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B C, D und E F, Bezirksorganisationsstelle Donaustadt, Wien 22., Donaustadtstraße 34, vertreten durch Dr.Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 43.100,-- s.A., infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 6.Dezember 1984, GZ. 45 R 726/84-22, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob die Subsidiaritätsklausel der besonderen Vertragsbedingungen - im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes - im vorliegenden Fall deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil ein Versicherungsvertrag für Motorboote nicht existiert und (überdies) der Inhalt dieser besonderen Vertragsbestimmung nicht im Einstellvertrag festgehalten wurde, ist für die Entscheidung des Rechtsstreites ohne Bedeutung. Behauptungen über das Vorliegen einer Subsidiaritätsklausel in dem von der Beklagten bei der G H I J abgeschlossenen Versicherungsvertrag und allfällige Auswirkungen dieser Klausel auf den gegenständlichen Rechtsstreit hat die Beklagte (ebenso wie der Kläger) in erster Instanz nicht aufgestellt.

Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens, bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruches in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung (SZ 49/18). Es folgt aus der Gegenseitigkeit der Verträge und der Relativität der darin begründeten Rechte, daß der Beklagten aus der Erklärung des Klägers gegenüber der K L AG, 'anderswo keinen Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zu stellen', keinerlei Rechte erwachsen können.

Anmerkung

E05504

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB01005.85.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19850328_OGH0002_0070OB01005_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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