Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gebrüder A Gesellschaft m.b.H., Herzogenburg, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ernst B, Kaufmann in Wals, Viehhausen Nr. 184, vertreten durch Dr. Georg Hetz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert S 280.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 24. Oktober 1984, GZ.1 R 233/84-35, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auf die Frage, ob die Wiederholungsgefahr dann zu verneinen ist, wenn der Inhaber des Unternehmens von den beanstandeten öusserungen seines Handelsvertreters erst nach der Auflösung der Geschäftsverbindung mit diesem Vertreter Kenntnis erlangt hat, kann nicht eingegangen werden, weil der Beklagte in erster Instanz kein Vorbringen in dieser Richtung erstattet hat.
Im übrigen entspricht das angefochtene Urteil der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Ob die beanstandete öusserung geeignet war, das Unternehmen oder den Kredit der Klägerin zu schädigen, ist keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende, 'erhebliche' Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO.
Anmerkung
E05123European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB01302.85.0402.000Dokumentnummer
JJT_19850402_OGH0002_0040OB01302_8500000_000