TE OGH 1985/4/2 4Ob322/85

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Veröffentlicht am 02.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Resch, Dr.Kuderna und Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma A & B KG, Wien 23., Laxenburgerstraße 240-242, vertreten durch Dr.Tillo Zimmeter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Firma Ludwig C & Co KG, Hallein, Neualmerstraße 21, vertreten durch Dr. Wolf-Dietrich Jetzelsberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 10. Jänner 1985, GZ 1 R 348/84-8, womit der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg vom 19. November 1984, GZ 7 Cg 394/84-3, abgeändert wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die für die Entscheidung über den Sicherungsantrag maßgebliche Bestimmung des Punktes 7. der ÖNORM V 5101 hat folgenden Wortlaut:

'7. Kennzeichnung des Behälters Auf der Außenseite ist ein weißes Kreuz .....anzubringen.

Zum Nachweis, daß das Erste Hilfe-Verbandzeug dieser ÖNORM entspricht, darf das Kennwort 'ÖNORM' oder das Kennzeichen 'N' - möglichst unter Zusatz der ÖNORM-Nummer - verwendet werden. Das Kennwort oder das Kennzeichen ist auf dem Erzeugnis dauerhaft anzubringen ..... Ein Hinweis auf Normgerechtheit des Erzeugnisses kann als Normbezeichnung auch auf Verkaufsunterlagen, Werbematerial u. a. angebracht werden.

Wird die Normkennzeichnung fälschlich verwendet, ist sie widerrechtlich im Sinne von § 8 Normengesetz 1971.

In Verbindung damit muß ein Firmenkennzeichen die Herkunft des Erste Hilfe-Verbandzeugs eindeutig erkennen lassen.' Die klagende Partei beantragte zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsbegehrens, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Autoapotheken den Hinweis auf die ÖNORM V 5101 dann zu verwenden, wenn mit diesem nicht ein Firmenzeichen, welches die Herkunft des Erste Hilfe-Verbandzeugs eindeutig erkennen läßt, verbunden ist. Zur Begründung führte die klagende Partei aus, die beklagte Partei versehe die von ihr vertriebenen Autoapotheken mit dem Aufdruck:

'Eintspricht der ÖNORM V 5101 für mehrspurige KFZ'. Ein Firmenkennzeichen der beklagten Partei sei lediglich auf einem im Behälter befindlichen Beipackzettel, aber nicht auf dem Behälter vorhanden. Der Hinweis auf die ÖNORM sei daher unzulässig und irreführend, weil hiedurch der Eindruck erweckt werde, die beklagte Partei liefere ein der ÖNORM entsprechendes Produkt. Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es stellte fest, daß der Hinweis auf die Firma der beklagten Partei auf einem Zettel enthalten sei, der an der Innenseite des Deckels des Behälters der Autoapotheke an ein oder zwei Punkten angeklebt sei. Darin sei aber keine dauerhafte Anbringung des Firmenkennzeichens im Sinne der ÖNORM zu erblicken.

Der Hinweis auf die ÖNORM sei daher unzulässig und irreführend. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es den Sicherungsantrag abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 32 UWG liege nicht vor, weil eine Verbindlicherklärung der ÖNORM V 5101 durch Gesetz oder Verordnung nicht erfolgt sei. Zu prüfen sei daher nur, ob entgegen dem auf dem Behälter angebrachten Hinweis über die übereinstimmung mit der ÖNORM eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG anzunehmen sei. Da die klagende Partei nicht behauptet habe, daß der von der beklagten Partei vertriebene Verbandskasten den inhaltlichen Anforderungen der Punkte 2. bis 6. der ÖNORM V 5101 nicht voll entspreche, liege eine Irreführung durch den Hinweis auf die ÖNORM nicht vor.

Die Beantwortung der Frage, ob die beklagte Partei durch die Anbringung des Firmenhinweises auf einem an der Innenseite des Deckels des Behälters angebrachten Zettel gegen den Punkt 7. der ÖNORM verstoßen habe, könne jedoch dahingestellt bleiben, weil selbst ein formaler Verstoß der beklagten Partei subjektiv nicht vorgeworfen werden könne. Es müsse nämlich daran gezweifelt werden, ob die Bestimmung des Punktes 7. überhaupt eine wettbewerbsregelnde Vorschrift sei. Außerdem sei der Bestimmung nicht zu entnehmen, ob die Anbringung des Kennwortes 'ÖNORM' oder des hiefür vorgesehenen Kennzeichens ebenso wie jene des weißen Kreuzes auf der Außenseite des Behälters erfolgen müsse. Die Ansicht der beklagten Partei, die Anbringung des Firmenkennzeichens über die Herkunft des Verbandzeugs müsse nicht von dauerhafter Natur sein und müsse nicht an der Außenseite des Behälters erfolgen, sei mangels Vorliegens einer anderslautenden Bestimmung der ÖNORM vertretbar. Das Verhalten der beklagten Partei sei daher auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 1

UWG.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzielenden Abänderungsantrag. Die beklagte Partei hat eine Revisionsrekursbeantwortung nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig - die bisher noch nicht vom Obersten Gerichtshof entschiedene Frage der Nichtbeachtung des Punktes 7. der ÖNORM V 5101 ist von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO -; er ist aber nicht berechtigt. Gegenstand des Sicherungsantrages und des ihm zugrundeliegenden Unterlassungsanspruches ist das angestrebte Verbot des Hinweises auf die ÖNORM V 5101 für den Fall, daß mit diesem Hinweis ein Firmenzeichen über die Herkunft des Erste Hilfe-Verbandzeugs nicht verbunden ist. Verboten werden soll also nicht etwa eine bestimmte Anbringung des Firmenzeichens, sondern der Hinweis auf die ÖNORM. Die klagende Partei erblickt einen Verstoß gegen das UWG lediglich in dem Umstand, daß die beklagte Partei den Hinweis auf die ÖNORM nicht mit dem Firmenkennzeichen in der Weise verbunden hat, daß beide Hinweise entweder auf der Außenseite oder auf der Innenseite gemeinsam (miteinander verbunden) angebracht worden sind. Daß auch der Inhalt des Firmenhinweises dem Punkt 7. nicht entspreche, weil er nicht erkennen lasse, daß die beklagte Partei für die Zusammenstellung und den Verkauf des Gesamtproduktes verantwortlich sei, wurde vor den Untergerichten weder vorgebracht noch wäre ein derartiger allfälliger Verstoß vom Unterlassungsbegehren erfaßt. Dem Rekursgericht ist darin beizustimmen, daß die von der klagenden Partei vertretene Auffassung dem Punkte 7 der ÖNORM V 5101 zumindest nicht eindeutig entnommen werden kann, sodaß die Meinung der beklagten Partei, es genüge die Anbringung des einen Hinweises auf der Außenseite und die Anbringung des anderen auf der Innenseite des Behälters in Form eines aufgeklebten Zettels, jedenfalls nicht unvertretbar ist. Die beklagte Partei hat daher eine ihr auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer Rechtsvorschrift nicht begangen (ÖBl. 1983, 165; ÖBl. 1983, 40 u.a.).

Aus der überschrift 'Kennzeichnung des Behälters' ist für die Auffassung der klagenden Partei nichts Entscheidendes zu gewinnen, weil sich eine die Außenseite des Behälters betreffende Kennzeichnungsverpflichtung nach dem Wortlaut des Punktes 7. der gegenständlichen ÖNORM eindeutig nur auf die Anbringung des weißen Kreuzes erstreckt. Die die Anbringung des Firmenkennzeichens betreffenden Worte 'In Verbindung damit .....' lassen dagegen nicht eindeutig erkennen, daß das Firmenkennzeichen gemeinsam mit dem Hinweis auf die ÖNORM an dem Behälter angebracht werden muß. Die von der beklagten Partei vorgenommene Trennung beruht daher auf einer jedenfalls nicht unvertretbaren Auslegung dieser insoweit nicht sehr präzisen Bestimmung.

Dasselbe gilt für die Bestimmung der ÖNORM, daß die Kennzeichnung 'dauerhaft' anzubringen ist. Bedenken, welche die Annahme einer Sittenwidrigkeit (§ 1 UWG) rechtfertigten, bestehen daher nicht. Dem Revisionsrekurs war sohin ein Erfolg zu versagen, ohne daß auf die weitere Frage, ob der Bestimmung des Punktes 7. der gegenständlichen ÖNORM eine wettbewerbsregelnde Bedeutung zukommt, noch einzugehen ist.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 78, 402 EO., 40, 50, 52 ZPO begründet.

Anmerkung

E05127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00322.85.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19850402_OGH0002_0040OB00322_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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