Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schwab als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter Kurt A wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Jänner 1985, GZ. 4 a Vr 8016/84-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.Dezember 1947 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Autospengler Peter Kurt A der Vergehen A) der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und
B) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Darnach
hat er am 5.Mai 1984 in Wien (zu A) versucht, die Kellnerin des Gasthauses 'HAGN' in dem er Lokalverbot hatte, durch gefährliche Drohung, nämlich die (in die Worte: 'Willst an Fahrer oder gibst mir was' gekleidete) Ankündigung, er werde ihr mit Glasscherben Schnittwunden (im Gesicht) zufügen, zur Ausfolgung von zwei Achtelliter Wein zu nötigen, und (zu B) dadurch, daß er (im unmittelbaren Anschluß an diese Äußerung) ca. 20 Trinkgläser von der Schank in die Abwäsche warf, fremde Sachen beschädigt (richtig: zerstört) und hiedurch einen Schaden von ca. 200 S herbeigeführt.
Nur den Schuldspruch wegen Nötigung (Punkt A) bekämpft der Angeklagte mit einer (undifferenziert) auf die Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Zu dieser ist, soweit sie infolge ihrer zwischen Mängel- und Rechtsrüge nicht trennenden Argumentation einer sachbezogenen Erörterung überhaupt zugänglich ist, folgendes zu bemerken:
Der (ersichtlich im Rahmen der Rechtsrüge - Z. 9 lit. a) behauptete Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite liegt nicht vor; insoweit übergeht die Beschwerde die ausdrückliche Urteilskonstatierung, daß der Angeklagte (der in der Hauptverhandlung vom 8.Jänner 1985 - vgl. S. 68 - schließlich erklärte, 'die Drohung selbst habe ich nie bestritten, nur den Wortlaut' und solcherart den Einsatz einer Drohung als Nötigungsmittel gar nicht in Abrede stellte), die Serviererin Auguste B - der zudem das aggressive Verhalten des Angeklagten bekannt war - dem aufrechten Lokalverbot zuwider, zur Ausfolgung von zwei Achtelliter Wein zu nötigen versuchte (S. 79). Mit dem (hypothetischen) Einwand aber, die tägliche Erfahrung lehre, daß bereits alkoholisierte Menschen sehr leicht geneigt seien, zu Kraftausdrücken zu greifen, um ein gewünschtes Ziel zu erlangen, sich dabei aber im allgemeinen gar nicht bewußt seien, dieses Ziel mit strafrechtlich verpönten Mitteln anzustreben, entfernt sie sich von den anderslautenden Urteilsfeststellungen und der zuvor wiedergegebenen Verantwortung des Angeklagten. Solcherart wird weder der angerufene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund (Z. 9 lit. a) noch ein Begründungsmangel (Z. 5) zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht.
Soweit der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel in Ansehung der Eignung der in Rede stehenden Drohung begründete Besorgnisse einzuflößen behauptet, übersieht er, daß diese Frage ausschließlich Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist und sich demzufolge einer Bekämpfung mit Mängelrüge (Z. 5) entzieht (SSt. 24/15 u.a.). Daß dem Erstgericht dabei ein Fehler unterlaufen sei, wird in den bloß die Unvollständigkeit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe rügenden Beschwerdeausführungen (ausdrücklich jedenfalls) nicht eingewendet. Schließlich wird auch mit dem Hinweis der Beschwerde, daß das Ersturteil einmal von einer (bloß) 'leichten', an anderer Stelle aber von einer 'mittelstarken' Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit spreche, ein Begründungsmangel nicht dargetan; denn es betrifft dieser Umstand keine für die Schuldfrage entscheidende Tatsache, sondern lediglich eine mit Berufung zu relevierende Frage der Strafzumessung; im übrigen hat das Erstgericht diesbezüglich ersichtlich zunächst (vgl. S. 79) nur das polizeiamtsärztliche Gutachten (S. 18) wiedergegeben, wonach der Angeklagte leicht alkoholisiert gewesen sei, letztlich jedoch gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C (vgl. ON. 31 in ON. 13 i.V.m. S. 68) unter Berücksichtigung auch der Beurteilung durch den Polizeiamtsarzt zum Ausdruck gebracht, daß beim Angeklagten zur Tatzeit zwar eine mittelgradige Alkoholisierung, 'keinesfalls aber der Schuldausschließungsgrund nach § 11 StGB' vorlag (S. 82).
Die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.
Anmerkung
E05666European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00047.85.0404.000Dokumentnummer
JJT_19850404_OGH0002_0090OS00047_8500000_000