TE OGH 1985/4/4 9Os13/85

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Veröffentlicht am 04.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schwab als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz Paul B*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten auf Vorführung zu dem über seine Nichtigkeitsbeschwerde und seine Berufung anberaumten Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In der oben bezeichneten Strafsache ist der Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten für den 17.April 1985 anberaumt. Mit Eingabe vom 3.April 1985 beantragte der in dieser Sache in Haft befindliche Angeklagte seine Vorführung zu diesem Gerichtstag. Gemäß § 286 Abs. 2 StPO kann der verhaftete Angeklagte beim Gerichtstag über eine Nichtigkeitsbeschwerde nur durch einen Verteidiger erscheinen; daraus folgt, daß er kein Recht hat, bei der Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde anwesend zu sein. Soweit im Gerichtstag aber auch über eine Berufung zu entscheiden ist, bestimmt § 296 Abs. 3 StPO, daß die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, wenn der Angeklagte dies in seiner Berufung oder Gegenausführung beantragt hat oder wenn die Vorführung sonst im Interesse der Rechtspflege geboten ist. Der verhaftete Angeklagte Franz Paul B*** hat seine Vorführung zum Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof nicht in seiner Berufung (ON 90), sondern erst darnach, mithin verspätet beantragt. Umstände, welche seine Vorführung zum Gerichtstag über die Berufung sonst im Interesse der Rechtspflege geboten erscheinen ließen, liegen nach der Aktenlage nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E22036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00013.85.0404.000

Dokumentnummer

JJT_19850404_OGH0002_0090OS00013_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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