TE OGH 1985/4/10 3Ob526/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.1985
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Pflegschaftssache für den mj. Richard A, geboren 9.10.1973, wohnhaft bei der Mutter in 4824 Gosau Nr 89, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Jugendwohlfahrt-Außenstelle Bad Ischl, infolge Revisionsrekurses des Vaters Reinhard A, Maler und Zimmerer, 4222

St. Georgen an der Gusen, Lungitzerstraße 502, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 15.November 1984, GZ R 937/84-87, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 25. September 1984, GZ P 31/79-84, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu zahlenden Unterhaltsbetrag ab 1.6.1984 von 1.200 S auf 1.500 S.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes.

Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters. Der Vater macht geltend, daß er keinen höheren Unterhaltsbetrag leisten könne. Die Vorinstanzen hätten zwar alle seine Zulagen berücksichtigt, nicht aber, daß er für seine Tochter aus zweiter Ehe erhöhte Auslagen wegen ihrer Krankheit habe. Vor allem könne er keine rückwirkenden Erhöhungsbeträge aufbringen, weshalb er verlange, die Erhöhung erst ab 1.1.1985 eintreten zu lassen. Schon in seinem Rekurs an die zweite Instanz hatte der Vater darauf hingewiesen, daß die Verdienstschmälerung während der Zeit der Kurzarbeit in seinem Betrieb nicht beachtet worden sei. Bei Berechnung des Bedarfes für die neue Familie des Vaters sei die Wohnungsmiete vernachlässigt worden. Eine weitere Mehrbelastung sei für ihn daher unzumutbar. Unerwähnt bleibe auch, daß der Vater bei Besuchen immer Beträge für Kleidung, Geschenke und Essen für den Sohn aus erster Ehe bestreite. In einem ergänzenden Schriftsatz verwies der Vater auch noch darauf, daß er monatlich eine Strafe abzuzahlen habe.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel des Vaters ist gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG nicht zulässig. Nach dieser Gesetzesbestimmung kann der Oberste Gerichtshof in einer Frage, welche die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes betrifft, nicht angerufen werden. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch dann, wenn dem Gericht zweiter Instanz Verfahrensverstöße vorgeworfen werden oder wenn geltend gemacht wird, daß nicht alle für die Bemessung des Unterhaltes maßgebenden Umstände berücksichtigt wurden. Zum Problemkreis der Bemessung des Unterhaltes gehört insbesondere auch die Frage der Leistungsfähigkeit des Vaters (EFSlg 42.264, 44.575 uva). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf die einzelnen Argumente des Vaters in seinem Rechtsmittel einzugehen, da für diesen Fall das Gesetz keine dritte Instanz vorsieht. Das Rechtsmittel des Vaters mußte daher zurückgewiesen werden, ohne daß geprüft werden konnte, ob es in der Sache selbst in einem oder anderen Punkt berechtigt wäre oder nicht (vgl EFSlg 39.721, 44.601, 44.602).

Zu den verschiedenen Drohungen des Vaters und seinen nicht immer ganz sachlichen Ausdrücken sei bemerkt, daß diese rein objektiv zwar zu rügen sind.

Wegen der anzunehmenden rechtlichen Unerfahrenheit des Vaters wurde aber von der Verhängung einer Ordnungsstrafe diesmal noch abgesehen.

Anmerkung

E05210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00526.85.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19850410_OGH0002_0030OB00526_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten