Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dr.Tilman A, Rechtsanwalt, Stadtplatz 19, 4400 Steyr, wider die beklagte Partei B, Kliebergasse 1 a, 1050 Wien, vertreten durch Dr.Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (Streitwerte S 209.690,-, S 177.101,-, S 162.863,-, S 339.964,-, S 105.607,- und S 120.020,-) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Berufungsgerichtes vom 7.November 1984, GZ R 53/82-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.Jänner 1982, GZ 5 C 11/81-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswgigen Berichtigung (Ergänzung) des Urteils vom 7.11.1984, GZ R 53/82-22, durch die Beisetzung des Ausspruches, ob in den Rechtssachen 5 C 11/81, 5 C 13/81, 5 C 14/81, 5 C 17/81
und 5 C 18/81 des Bezirksgerichtes Steyr jeweils die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und zur kurzen Begründung dieses Ausspruches zurückgestellt.
Text
Begründung:
Nach der am 3.7.1981 erfolgten Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der C D m.b.H. und nach Annahme des Ausgleichsvorschlags, in dem sich die Schuldnerin der überwachung durch den Ausgleichsverwalter (Kläger) als Sachwalter der Gläubiger unterwarf und erklärte, dem Sachwalter ihr gesamtes Vermögen zu übergeben und ihm unwiderruflich Verwertungs- und Verkaufsvollmacht zu erteilen, bevollmächtigte die Ausgleichsschuldnerin den Kläger am 9.10.1981 unwiderruflich zur Veräußerung und Verwertung ihres gesamten Vermögens zwecks Erfüllung dieses Liquidiationsausgleiches. Zur Hereinbringung vollstreckbarer und nach § 28 Abs 1 Bauarbeiter-Urlaubsgesetz BGBl 1972/414 sowie § 23 Z 1 AO aF bevorrechteter und von der Exekutionssperre des § 10 Abs 1 AO nicht berührter Forderungen wurde der Beklagten wider die verpflichtete Ausgleichsschuldnerin am 10.6.1981
(E 5234/81-1 S 177.101,-), am 7.7.1981 (E 6200/81-1 S 162.863,-), am 7.8.1981
(E 7175/81-1, S 339.964,-), am 20.8.1981 (E 7470/81-1 S 150.607,-), am 25.8.1981 (E 7581/81-1 S 120.020,-) und am 9.10.1981 (E 8973/81-1 S 209.690,-) die Exekution bewilligt.
Am 21.10.1981 und 27.10.1981 brachte der klagende Sachwalter die auf Aufhebung der Exekutionsbewilligungen gerichteten Klagen zu 5 C 11/81, 5 C 13/81, 5 C 14/81, 5 C 16/81, 5 C 17/81 und 5 C 18/81 ein, weil bis zur Beendigung der Liquidation eine Einzelexekution auf das zur Liquidation bestimmte und ihm übertragene Vermögen der Ausgleichsschuldnerin unzulässig sei.
Das Erstgericht wies nach Verbindung aller Prozesse die Klagebegehren ab, weil die Wirkungen des Liquidationsausgleiches vor der Ausgleichsbestätigung nicht eintreten, die Ausgleichsbestätigung aber noch ausstehe.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluß des Berufungsgerichtes vom 13.5.1982, GZ R 53/82-14, mit welchem das abweisende Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Klagen zurückgewiesen wurden, weil dem Sachwalter die Vertretungsvollmacht fehle, solange der Ausgleich nicht bestätigt sei, am 23.2.1983 aufgehoben und dem Berufungsgericht die neue Entscheidung über die Berufung des Klägers aufgetragen (3 Ob 160/82 bis 3 Ob 165/82).
Nun bestätigte das Berufungsgericht am 7.11.1984 das Urteil des Erstgerichtes. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 300.000,- übersteige und begründete diesen Ausspruch mit dem Hinweis, daß 'die Bewertung wegen der großen Höhe der in den Exekutionsverfahren geltend gemachten Ansprüche gerechtfertigt' sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Das Berufungsgericht, das über die Berufung des Klägers nach Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 entschieden hat, ging offenbar davon aus, daß es eines Ausspruches nach dem § 500 Abs 3 ZPO nicht bedürfe, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, insgesamt S 300.000,-
überstieg und daher die Revision schon nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig sei. Die Verbindung mehrerer Rechtsstreite zu gemeinsamer Verhandlung nach § 187 Abs 1 ZPO hat jedoch nicht zur Folge, daß eine Zusammenrechnung der einzelnen Streitgegenstände stattfindet. Jeder Rechtsstreit behält vielmehr auch während der Verbindung bei der Prüfung der Revisionszulässigkeit seine Selbständigkeit (Fasching II 893 und IV 282; SZ 52/67; JBl 1984, 554 ua). Der Streitgegenstand bei der Klage nach § 36 EO ist, wenn sich die Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung einer Geldforderung richten, in aller Regel dem Betrag der betriebenen Forderung gleich, so daß es einer Bewertung durch das Berufungsgericht im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO nicht bedarf (JBl 1979, 436 ua). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des betroffenen Streitgegenstandes war daher entbehrlich. Nur die gegen die Exekutionsbewilligung vom 7.8.1981, GZ E 7175/81-1, des Erstgerichtes erhobenen Einwendungen haben daher einen S 300.000,-
übersteigenden Wert zum Gegenstand, weil dort eine Forderung von S 339.964,- samt Zinsen betrieben wird. In diesem Rechtsstreit 5 C 16/81 des Erstgerichtes ist die Revision nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig.
In den anderen verbundenen und bei der Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit einzeln zu betrachtenden Rechtssachen übersteigt der Wert des Streitgegenstandes zwar S 60.000,- nicht aber S 300.000,-. Die Revision ist daher nur zulässig, wenn die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO bezeichneten Voraussetzungen zutreffen. Ob dies der Fall ist, hat zunächst das Berufungsgericht auszusprechen und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Dieser unterbliebene zwingend notwendige Ausspruch ist im Wege der Berichtigung nachzutragen (MietSlg 35.798 ua).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 EO zulässig ist, hätte auch noch die Zurückstellung der Revision zur Verbesserung im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zu erfolgen.
Anmerkung
E05113European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00006.85.0410.000Dokumentnummer
JJT_19850410_OGH0002_0030OB00006_8500000_000