TE OGH 1985/4/10 3Ob506/85

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Veröffentlicht am 10.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Günter A, Rechtsanwalt, 3550 Langenlois, Holzplatz 1, als Sachwalter (der Gläubiger im Ausgleichsverfahren) der S***-Werke August B Gesellschaft m.b.H. (Sa 2/81 des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau), wider die beklagte Partei Franz C, Feiner Innenausbau-Fenster-Türen, 8644 Mürzhofen 64, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wegen 326.663,88 S s.Ng., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 4. Oktober 1984, GZ. 7 R 144/84-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 10.Mai 1984, GZ. 5 Cg 223/82-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten 5 Cg 223/82 des Kreisgerichtes Leoben und 7 R 144/84 des Oberlandesgerichtes Graz werden dem Oberlandesgericht Graz zur amtswegigen Berichtigung seines Urteils vom 4.Oktober 1984, GZ. 7 R 144/84-30, durch Beisetzen des nach § 500 Abs 3 ZPO nötigen Ausspruchs, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruchs zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt 326.663,88 S samt 13 % Zinsen aus 275.902,88 S seit 4.Mai 1982 zuzüglich 18 % Umsatzsteuer aus den Zinsen. Nach den Behauptungen in der Klage handelt es sich bei dem kleineren Betrag um den Kaufpreis für Waren laut Rechnung vom 5.Februar 1981, Nr. 10.291, bei dem größeren Betrag um die Summe aus diesem Kaufpreis und der bis 3.Mai 1982 kapitalisierten, wegen des grobfahrlässigen Zahlungsverzugs aufgelaufenen Zinsen und Spesen von 50.761 S. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach nicht aus, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, weil es davon ausgegangen sein dürfte, daß der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, 300.000 S übersteigt, in welchem Fall die Revision nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig wäre.

Dieser Streitwert beträgt jedoch lediglich 275.902,88 S. Bei den dem eingeklagten Kaufpreis zugeschlagenen 50.761 S handelt es sich nämlich um gemeinsam mit der Hauptforderung und damit als Nebenforderungen geltend gemachte 'Zinsen, Schäden und Kosten' im Sinne des § 54 Abs 2 JN, die nach dieser gemäß § 500 Abs 2 ZPO bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstands sinngemäß anzuwendenden Gesetzesstelle bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben, auch wenn die bereits abgereiften Zinsen kapitalisiert werden (NZ 1982, 154 ua; VwGH AnwBl. 1984, 21).

Das Berufungsgericht hat daher bisher den nach § 500 Abs 3 ZPO nötigen Ausspruch, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und die in der erstgenannten Gesetzesstelle vorgeschriebene kurze Begründung dieses Ausspruchs unterlassen. Dies stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Berufungsentscheidung dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß.

Dazu waren die Akten dem Berufungsgericht zurückzustellen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, dann wäre die Revisionsschrift dem Revisionswerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführen der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zurückzustellen. Die verbesserte Revisionsschrift wäre dem Revisionsgegner zuzustellen.

Anmerkung

E05451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00506.85.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19850410_OGH0002_0030OB00506_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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