TE OGH 1985/4/11 6Ob5/85

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Veröffentlicht am 11.04.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als Richter in der Handelsregistersache 'TYPESHOP A B C Gesellschaft m.b.H.', Linz, Rainerstraße 14, infolge Rekurses dieser Gesellschaft, vertreten durch Dr. Hubert Schauer, Rechtsanwalt in Linz, wider den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 13. Dezember 1984, GZ 2 R 329/84-14, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz als Handelsgerichtes vom 6. November 1984, GZ HRB 2.684-11, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Generalversammlung der 'TYPESHOP A B C Gesellschaft m.b.H.', die bislang durch Walter D als alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer vertreten worden war, beschloß am 20. September 1984 eine önderung des Gesellschaftsvertrages unter anderem dahin, daß bei Geschäftsführermehrheit die Generalversammlung das Vertretungsrecht der Geschäftsführer regle. Während der bisherige Geschäftsführer Walter D die Gesellschaft alleine vertreten soll, soll der gleichzeitig zum Geschäftsführer bestellte Johann E nur kollektiv mit dem zweiten einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer vertretungsbefugt sein. Der diesbezügliche Antrag des Geschäftsführers Walter D auf Eintragung des Vertretungsrechtes unter Bestellung eines kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführers sowie der weiterhin beschlossenen Abänderung des Gesellschaftsvertrages in seinen Punkten IX. (Abtretung von Gesellschaftsanteilen und Ausscheiden von Gesellschaftern) und X. (Kompetenz der Generalversammlung u.a.) wurde vom Erstgericht abgelehnt, weil die Vertretungsregelung mit einem selbständig vertretungsbefugten und einem kollektivvertretungsberechtigten Geschäftsführer sinnwidrig erscheine und gegen § 18 GmbHG verstoße. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Vorinstanzen vertraten die Auffassung, die Bindung eines kollektivvertretungsberechtigten Geschäftsführers an einen selbständig vertretungsberechtigten Geschäftsführer sei sinnwidrig, weil eine derartige Regelung die Mitwirkung des lediglich kollektiv vertretungsberechtigten Geschäftsführers überflüssig und inhaltslos machen würde. Eine solche Vertretungsregelung könne daher, wenn auch grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 2

GmbHG durch Gesellschaftsvertrag eine andere als die gesetzliche Regelung der Vertretungsbefugnis vorgesehen werden könne, nicht eingetragen werden.

Im Revisionsrekurs wird diese Auffassung als den gesetzlichen Bestimmungen widersprechend und unrichtig bezeichnet. § 18 GmbHG beinhalte keinerlei Einschränkung der Gesellschaft bei der Regelung der Vertretungsbefugnis durch die Geschäftsführer. Aus dieser Bestimmung sei keine Einschränkung dahin erkennbar, daß das Gesetz die im vorliegenden Fall vorgesehene Regelung der Vertretungsbefugnis durch zwei Geschäftsführer verbiete. Das Rekursgericht habe sich mit den Bestimmungen der §§ 15 a und 18 Abs. 4 GmbHG nicht auseinandergesetzt. Dadurch, daß das Rekursgericht auf die in diesen Bestimmungen dem nur kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer eingeräumten Befugnisse überhaupt nicht eingegangen sei und diese nicht berücksichtigt habe, sei die Entscheidung offenbar gesetzwidrig. Gellis vertrete in seinem Kommentar zwar die Auffassung, daß das vorgesehene 'Vertretungsmodell' nicht zulässig sei; die neueste Lehre sei aber der Ansicht, daß die vorgesehene Vertretungsbefugnis durchaus den gesetzlichen Bestimmungen entspräche und zulässig sei (so z.B. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbHG-Recht, 114;

Demelius in NZ 1977, 102). Auch in der Rechtsprechung finde diese Ansicht Deckung.

Mit diesen Ausführungen vermag die Rechtsmittelwerberin keine offenbare Gesetzwidrigkeit aufzuzeigen. Der Begriff der offenbaren Gesetzwidrigkeit ist jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gleichzuhalten (SZ 39/103;

NZ 1981, 123; EFSlg. 35.068, 42.329 u.v.a.). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180;

JBl. 1980, 380; NZ 1981, 123; JBl. 1982, 606 u.v.a.). Bildet eine Auslegungsfrage die Grundlage für eine Rüge im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG, genügt es nicht, Argumente vorzutragen, die eine andere Auslegungsmöglichkeit aufzeigen. Es müßte vielmehr dargetan werden, daß jene Auslegung, die das Rekursgericht vornahm, allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (EFSlg. 32.632, 35.070, 39.810, 42.330 u. a.). Eine solche Darlegung versucht die Rechtsmittelwerberin gar nicht. Auch ihr Rechtsmittelvorbringen auf Seite 4, zweiter Absatz, kann nicht als solche Bekämpfung aufgefaßt werden. Mit dem unvollständigen Einleitungssatz zu diesem Absatz wird offenbar nicht die Auffassung der Vorinstanzen als unlogisch und unsinnig bezeichnet, sondern sollte zum Ausdruck gebracht werden, die Auffassung der Vorinstanzen, die vorgesehene Regelung der Geschäftsführung widerspreche den Bestimmungen des § 18 GmbHG und sei unlogisch und unsinnig, sei unrichtig. Ob dieser Vorwurf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu Recht erhoben wurde, kann hier auf sich beruhen, weil dies - wie oben ausgeführt - für die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht ausreicht. Da auch in den die Zulässigkeit der vorgesehenen Vertretungsregelung bejahenden Lehrmeinungen (vgl. Scholz, GmbHG 6 , Anm. 100 zu § 35; Hachenburg, GmbHG 7 , Anm. 243 zu § 35; Schiemer, Aktiengesetz, Handkommentar, S 235; Hefermehl in Aktiengesetz, Kommentar, Band II, Anm. 27 zu § 78; Demelius in NZ 1977, 102 f.; Schuhmacher in F 1977, 89; Krassnig in GesRZ 1983, 73 f.) der gegenteilige Standpunkt nicht als unlogisch oder den Sprachregeln oder Auslegungsregeln widersprechend bezeichnet wird, bedarf es hier ebensowenig einer Auseinandersetzung mit diesen Lehrmeinungen wie mit der gegenteiligen Auffassung (vgl. Kostner, GmbHG 3 , 54; Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz 2 172). In der Rechtsprechung ist zwar die Verneinung der Zulässigkeit der Bestellung eines Geschäftsführers, der neben anderen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern nur kollektiv mit einem der letzteren zeichnen dürfe, einmal als offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 AußStrG bezeichnet worden, wobei aber auf die oben dargestellte Unterscheidung zwischen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und offenbarer Gesetzwidrigkeit sowie darauf, wann letztere bei Auslegungsfragen gegeben sei, nicht eingegangen worden war (ZBl. 1915/511, S 1.033). In der Entscheidung NZ 1966, 57 wurde in dem dem vorliegenden ähnlichen Fall des § 125 HGB ausgesprochen, daß es sich nicht um eine im Gesetz eindeutig und klar gelöste Frage handle, sondern um eine Auslegungsfrage, die allenfalls von den Vorinstanzen unrichtig gelöst worden sei, aber keine offenbare Gesetzwidrigkeit darstelle.

Dies gilt auch im vorliegenden Fall.

Da somit die behauptete offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegt - andere Anfechtungsgründe im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG wurden gar nicht geltend gemacht - war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E05153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00005.85.0411.000

Dokumentnummer

JJT_19850411_OGH0002_0060OB00005_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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